Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsanspruch gegen Ehemann
Leitsatz (amtlich)
1. Die als Hausfrau tätige Ehefrau erwirbt auch nach Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgrundsatzes (1.4.1953) keinen Ausgleichsanspruch gegen ihren Ehemann, der erbschaftsteuerrechtlich berücksichtigungsfähig wäre; auch für die Pflege des Ehemannes entsteht kein Anspruch auf Steuervergünstigung gem. § 18 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG.
2. Der Ehefrau steht für die Führung des ehelichen Haushalts (auch nach dem 1.4.1953) kein Steuerabzug nach ErbStG § 24 a. F. zu.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 117 Abs. 1; ErbStG 1951 § 18 Abs. 1 Nr. 11, § 24; ErbStG 1959 § 25
Tatbestand
A.
Streitig ist, ob eine während der Ehe als Hausfrau tätig gewesene Ehefrau, die durch Testament von ihrem Ehemann zur alleinigen Erbin eingesetzt worden ist, einen Ausgleichsanspruch für ihre Tätigkeit gegen den Nachlaß in Höhe der Hälfte des Anfalls besitzt.
Die Bfin. ist die Witwe und Alleinerbin eines am 23. September 1957 verstorbenen Wissenschaftlers, mit dem sie seit 1924 in kinderloser Ehe verheiratet war.
Der Erblasser war Leiter der Versuchsabteilung und Geschäftsführer einer GmbH. In dieser Eigenschaft hatte er mehrere Erfindungen gemacht und ein ansehnliches Vermögen erworben.
Durch geänderten vorläufigen St-Bescheid vom 2./7. August 1958 hat das FA den Wert des Erwerbes mit … DM ermittelt und dementsprechend die ErbSt auf … DM vorläufig festgesetzt. Zu dem Nachlaß gehörte u.a. ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück, das im Jahre 1954 erworben und anschließend bebaut worden war. Der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück und die Baukosten haben zusammen … DM betragen. Dieser Gesamtaufwand ist aus dem Vermögen des Erblassers bestritten worden. Das Grundstück wurde auf den Erblasser und die Bfin. aufgelassen. Das FA nahm daher an, daß der Erblasser der Bfin. die halben Aufwendungen geschenkt habe und rechnete diese Zuwendung gemäß § 13 ErbStG a. F. dem Erwerb von Todes wegen hinzu. Gegen diesen vorläufigen St-Bescheid hat die Bfin. Einspruch eingelegt. Sie hat ausgeführt, daß ihr bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften der §§ 24 und 18 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG a.F., da sie dem Erblasser eine „gleichberechtigte” Arbeitskraft erspart und ihn jahrelang gepflegt habe, ein Anspruch auf die Hälfte des Vermögens erwachsen sei. Der Erblasser habe dieses ihr natürliches Recht schon bei dem Bau des Hauses dadurch berücksichtigt, daß er sie als Bauherrin daran beteiligt habe. Sie und der Erblasser hätten die Einräumung des Miteigentums nur in diesem Sinne, nicht aber als Schenkung aufgefaßt.
Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.
Das FG hat im einzelnen ausgeführt, daß die Bestimmung des § 1371 BGB i.d.F. des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl 1957 I S. 609) auf den Streitfall keine Anwendung finden könne, da das Gleichberechtigungsgesetz und damit auch der Anspruch auf den Ausgleich des Zugewinns erst am 1. Juli 1958 in Kraft getreten sei. Am Todestage des Erblassers hätten die Ehegatten in Gütertrennung gelebt. Dieser Güterstand kenne keinen Ausgleichsanspruch. Das FA habe daher zu Recht keinen derartigen Anspruch zugebilligt. Auch die bisherige richterliche Auslegung der §§ 24 und 18 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG a.F. verstoße nicht gegen Normen des GG. Die nur im Haushalt tätige Ehefrau werde im Gegensatz zu einer Frau, die als Haushaltshilfe gegen Lohn arbeite, im eigenen, nicht im fremden Haushall und Interesse tätig. Soweit sie zugunsten des Ehegatten gearbeitet habe und dadurch der Barlohn für eine Haushaltshilfe erspart worden sein sollte, sei anzunehmen, daß sich diese Ersparnis zum Teil auch in Gestalt eines Mehrverbrauchs im Haushalt ausgewirkt habe. Im übrigen habe die Bfin. zeitweise eine Haushaltshilfe zur Verfügung gehabt. Diese für die Tätigkeit im eigenen Haushalt gefundene Auslegung der Bestimmung des § 24 ErbStG a.F. widerspreche weder Art. 3 Abs. 2, noch Art. 6 Abs. 1 GG. Sei die Ehefrau aber im Betriebe des Mannes beschäftigt, sei auch ihr der Abzug nach § 24 ErbStG a. F. zu gewähren. Die erfinderische Tätigkeit des Erblassers, die er im Dienste seiner Arbeitgeber in ausgeübt habe, könne jedoch nicht als „Betrieb” im Sinne von § 24 a.a.O. aufgefaßt werden. Im übrigen habe die Bfin. nicht die erforderliche Ausbildung besessen, um an den Erfindungen mitzuarbeiten. Auch für die Pflege des Erblassers könne die Bfin. nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG nicht teilweise von der Steuer freigestellt werden. Die Pflicht zur Pflege folge gemäß § 1353 BGB aus der durch die Ehe begründeten Lebensgemeinschaft; sie obliege beiden Ehegatten gegenseitig. Gegenüber einer ledigen Frau sei die Ehefrau nicht schlechtergestellt. Jene bekomme zwar für ihre Pflegedienste ein Entgelt, sei aber auch im eigenen Krankheitsfalle auf die Hilfe dritter Personen angewiesen und müsse diese bezahlen. Schließlich habe die Bfin. keinen Anspruch auf Zuwendung des Grundstücks mit Eigenheim zur Hälfte gehabt; sie sei freiwillig erfolgt und daher steuerpflichtig.
Gegen das … Urteil des FG hat die Bfin. … Rechtsbeschwerde (Rb.) eingelegt … Sie ist der Ansicht, daß die Entscheidung der Vorinstanz u.a. auf unrichtiger Anwendung des bestehenden Rechts, … beruhe.
Entscheidungsgründe
B.
Die Rb. ist nicht begründet.
I.
…
II.
1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG a.F. gilt als Erwerb von Todes wegen u.a. der Erwerb durch Erbanfall. Als Erwerb gilt nach § 23 Abs. 1 ErbStG a. F., soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Steuerpflichtiger Erwerb i. S. der §§ 1 bis 3 und des § 23 Abs. 1 ErbStG a. F. ist demnach das nach §§ 21 bis 23 ErbStG a.F. in Verbindung mit den Vorschriften des BewG bewertete angefallene Vermögen i. S. der genannten Vorschriften, abzüglich der nach denselben Vorschriften abziehbaren und zu bewertenden Schulden und Lasten (Gutachten des RFH I D 1/30 vom 21. Mai 1931, RStBl 1931 S. 559, 560, Slg. Bd. 29 S. 137). Zu den Nachlaßverbindlichkeiten würde auch eine bereits vor dem Tode des Erblassers entstandene Verpflichtung aus einem Ausgleichsanspruch gehören. Ob ein derartiger Anspruch entstanden ist, kann allein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts entschieden werden.
Die Prüfung dieses behaupteten Anspruches ergibt folgendes: Für Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung gelebt haben, ist mangels besonderer Vereinbarungen mit dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgrundsatzes gemäß Art. 117 Abs. 1 GG ab 1. April 1953 dieser Güterstand weggefallen. An seine Stelle ist – da das BGB in seiner alten Fassung Rechtsformen eines auf Gleichberechtigung aufbauenden Güterstandes nicht aufwies – bis zur gesetzlichen Neuregelung durch das ab 1. Juli 1958 geltende Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 (BGBl 1957 I S. 609) nach herrschender Ansicht Gütertrennung getreten. Dabei handelt es sich nicht um den im BGB geregelten „Güterstand” der Gütertrennung, sondern um eine Gütertrennung, wie sie mangels besonderer gesetzlicher Vorschriften in allen Lebensbereichen gilt (so Gutachten des BGH I VRG 11/53 vom 6. September 1953, BGHZ Bd. 11 Anhang S. 34, 73). An dieser Rechtsauffassung hat der BGH in seinem Urteil IV ZR 91/59 vom 28. Oktober 1959 (BGHZ Bd. 31 S. 197, 204) festgehalten. Der BGH hat es in seinem Gutachten vom 6. September 1953 ausdrücklich abgelehnt, durch Richterspruch eine bestimmte Form der Zugewinngemeinschaft, etwa die Errungenschaftsgemeinschaft zum gesetzlichen Güterstand zu erklären (BGHZ Bd. 11 Anhang S. 34, 74). Dieser Auffassung ist schon deshalb zuzustimmen, weil eine derartige Regelung eine Bevorzugung des Ehegatten bedeuten würde, der nicht selbst unmittelbar das Vermögen durch seine Arbeit erworben hat und weil eine solche Regelung dem anderen Ehegatten einen Teil seines Vermögens entziehen würde, ohne daß dieser einer derartigen Vermögensminderung ausweichen kann. Das Gleichberechtigungsgesetz hat, um ein derartiges Ergebnis zu vermeiden, in Art. 8 Nr. 3 Abs. 2 jedem Ehegatten bis zum 30. Juni 1958 das Recht eingeräumt, den durch den Güterstand der Zugewinngemeinschaft dem anderen Ehegatten entstehenden Ausgleichsanspruch zu verhindern. Aus allen diesen Gründen ist somit für Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand gelebt haben, auch auf Grund des Gleichberechtigungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 2 GG ein Ausgleichsanspruch des nichtverdienenden Ehegatten für den während der Ehe entstandenen Zugewinn auf güterrechtlicher Grundlage bis zum 30. Juni 1958 nicht entstanden. Daß die Vorschriften des Gleichberechtigungsgesetzes erst ab 1. Juli 1958 angewendet werden können, hat die Bfin. nicht verkannt. Soweit sie allerdings der Meinung ist, daß die Anwendung des Gleichberechtigungsgrundsatzes aber vor diesem Zeitpunkt zu einem Ausgleichsanspruch führen müsse, kann ihr nicht gefolgt werden. Das BVerfG hat vielmehr in den Gründen des Urteils 1 BvL 32/57 vom 24. Januar 1962 (BStBl 1962 I S. 492, 497 linke Sp. zweiter Abs.) betont, daß das gesetzliche Güterrecht weder eine Gemeinschaft des Eigentums noch der Verwaltung noch der Benutzung begründet und daß die Ehe dem Ehegatten kein irgendwie geartetes Prüfungs-, Mitbestimmungs-, Anteils- oder Gewinnbeteiligungsrecht gibt.
War dagegen ein Ehegatte am Erwerb des Vermögens unmittelbar durch seine Mitarbeit im Beruf oder Erwerbsgeschäft des anderen Ehegatten beteiligt, und beruhen Vermögensteile auf Ersparnissen aus dieser Tätigkeit, so kann dem mitarbeitenden Ehegatten ein Ausgleichsanspruch nicht verwehrt werden. Der BGH hat daher im Urteil II ZR 44/52 vom 20. Dezember 1952 (BGHZ Bd. 8 S. 249) angenommen, daß bei einer derartigen betrieblichen Mitarbeit der Ehefrau die Annahme einer Innengesellschaft zwischen den Ehegatten naheliege (ebenso Urteil des BGH IV ZR 52/60 vom 5. Oktober 1960, Ehe und Familie 1961 S. 212, 214) und hat gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche für möglich gehalten. Im Streitfall hat die Bfin. an der Berufsarbeit ihres als leitenden Angestellten in einer GmbH tätigen Ehemannes dadurch teilgenommen, daß sie sich ihrem Ehemann bei der Entwicklung seiner auf wissenschaftlichem Gebiete liegenden Forschungen und Ideen als Diskussionspartnerin zur Verfügung stellte. Ein derartiges Verhalten kann nicht als Mitarbeit im Beruf des Mannes gewertet werden. Diese Art der Teilnahme ist ein Teil des häuslichen Lebens einer Ehefrau. Das ganze häusliche Leben eines Ehegatten wiederum ist sein Beitrag zur Lebensgemeinschaft (vgl. das Urteil des BGH VI ZR 17/58 vom 10. März 1959 in Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des BGH, § 845 BGB Nr. 8). Für die Erfüllung dieser Rechtspflicht nach § 1353 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen kein Entgelt fordern.
Eine stillschweigend abgeschlossene Gesellschaft zwischen Ehegatten im oben erwähnten Sinn kann aber dann nicht angenommen werden, wenn die Ehefrau allein im Haushalt tätig ist. Als mit dem 1. April 1953 die Ehefrau rechtlich gleichberechtigt neben den Ehemann trat, hat sie nicht nur neue Rechte, sondern auch neue Pflichten übernommen. Zu diesen Pflichten gehört auch ihre, nun nicht mehr subsidiäre, sondern gleichwertige, wenn auch nicht notwendigerweise gleichartige Pflicht, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Sie erfüllt ihre Pflicht, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts. Diese in § 1360 BGB n. F. niedergelegte Rechtspflicht kann nicht erst ab 1. Juli 1958 Geltung beanspruchen. Sie ist vielmehr ein Ausfluß des Gleichheitsprinzips der Geschlechter und galt daher schon ab 1. April 1953. Das BVerfG hat in den Gründen seiner Entscheidung 1 BvL 32/57 vom 24. Januar 1962, a.a.O., in einem GewSt-Fall für das Jahr 1955 ausdrücklich den wesentlichen Unterschied für Leistungen im Haushalt einerseits oder im Beruf bzw. im Geschäft des anderen Ehegatten andererseits betont, wenn es dort ausführt (S. 498 rechte Sp. erster Abs.): „Dieser familienrechtliche Anspruch” (nämlich auf Unterhalt) „ist bedingt durch die Leistungsfähigkeit des zum Unterhalt Verpflichteten und die Bedürftigkeit des zum Unterhalt Berechtigten; er steht daher seinem Wesen nach dem Entgeltgedanken fremd gegenüber … Diese Ansicht wird weiterhin dadurch bestätigt, daß § 1360 BGB die Führung des Haushalts nach § 1356 Abs. 1 BGB in die Unterhaltsregelung einbezieht, auf die Mitarbeitspflicht nach § 1356 Abs. 2 BGB hingegen nicht Bezug nimmt; das Gesetz selbst hält hier Mitarbeit und Unterhalt voneinander getrennt.” Hieraus folgt, daß die Bfin. aus ihrer Tätigkeit im Haushalt keinen gesellschaftsrechtlichen Anspruch, wie z.B. die im Betrieb des Ehemannes tätige Ehefrau herleiten kann.
Nach alledem steht der Bfin. bürgerlich-rechtlich kein Ausgleichsanspruch gegen den Erblasser zu. Fehlt es aber somit an einer rechtswirksamen Nachlaßverbindlichkeit, so kann sie erbschaftsteuer-rechtlich auch nicht von dem angefallenen Vermögen abgezogen werden. Gleiches muß für den anteiligen Grundstückserwerb und für die Beteiligung der Bfin. als Bauherrin an der Errichtung des Eigenheims gelten. Mangels eines irgendwie gearteten bürgerlich-rechtlichen Anspruchs auf Einräumung der ihr gewährten Rechtsstellung, kann, wie das FG in tatsächlicher Hinsicht ohne Rechtsverstoß für den Senat bindend festgestellt hat, die Bfin. die Hälfte des Grundstücks und die Mittel für den Hausbau nur als freigebige Zuwendung von dem Erblasser erhalten haben. Das FG hat daher die St-Pflicht der Schenkung zu Recht bejaht.
2. Der Bfin. ist auch ein steuerlicher Abzug, der einen Rechtsgrund nur in den Vorschriften der §§ 24 und 18 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG a. F. finden könnte, zu versagen. Der BFH hat im Urteil III 70/51 S vom 12. September 1952 (BStBl 1952 III S. 282, Slg. Bd. 56 S. 735) der im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehefrau für ihre Tätigkeit im gemeinsamen Haushalt einen angemessenen Abzug nach § 24 ErbStG a. F. mit der Begründung versagt, der Haushalt der Ehegatten sei ein gemeinsamer und etwaige Einsparungen durch die Arbeitsleistung der Ehefrau kämen beiden Ehegatten zugute. Der Bfin. ist darin zuzustimmen, daß sich die Rechtslage seit dem 1. April 1953 geändert hat. Die Ehefrau führt nunmehr, wie oben näher dargelegt, den Haushalt in Erfüllung ihres Beitrags zur Unterhaltspflicht. Wie unter Bezugnahme auf die Ausführungen des BVerfG bereits ausgeführt worden ist, steht die Erfüllung des Unterhaltsanspruches des anderen Ehegatten nach geltendem Recht dem Entgeltsgedanken fremd gegenüber. Ein Ehegatte kann daher, der bürgerlich-rechtlichen Rechtslage entsprechend, auch nach dem 1. April 1953 im Rahmen des § 24 ErbStG a. F. nur für Dienste im Betrieb des anderen Ehegatten einen angemessenen Betrag von dem Anfall abziehen. Diese Auslegung der Bestimmung verstößt weder gegen Art. 6 Abs. 1 noch gegen Art. 3 GG. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 ist deshalb zu verneinen, weil es allein darauf ankommt, ob der Erwerber im eigenen oder fremden Haushalt Dienste geleistet hat, nicht aber darauf, ob er verheiratet ist oder nicht. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt deshalb nicht vor, weil die verschiedene steuerrechtliche Behandlung an die verschiedene zivilrechtliche Gestaltung anknüpft. Nach §§ 611, 612 BGB werden Dienste in der Regel nur gegen die übliche Vergütung geleistet. Hat daher ein Erwerber, der gesetzlich nicht zu Dienstleistungen in einem fremden Haushalt verpflichtet ist, solche Dienste ohne Barlohn geleistet, so entspricht es einem Gebote der Billigkeit, ihm vom Anfall einen angemessenen Abzug zuzubilligen, zumal in der Zuwendung Ersparnisse enthalten sind, die der Erblasser dadurch erzielt hat, daß ihm der Bedachte ohne den üblichen Barlohn Dienste geleistet hat. Das gleiche gilt für Kinder. Diese haben zwar auch nach § 1617 BGB im Hauswesen und Geschäft der Eltern unentgeltlich Dienste zu leisten. Sie erfüllen damit aber nicht, wie eine Ehefrau, eigene Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Familie. Im übrigen leisten die Kinder ihre Dienste, ebenso wie ein Fremder, nicht im eigenen Haushalt. Anders verhält es sich bei einer Ehefrau. Die Billigkeit gebietet daher für die Dienstleistungen der Ehefrau im eigenen Haushalt keinen Abzug vom Erbanfall. Durch diese Auslegung der Bestimmung des § 24 ErbStG a. F. wird zwar Ungleiches ungleich, aber nicht Gleiches ungleich behandelt. Das verkennt die Bfin.
3. Im wesentlichen Gleiches gilt für die Steuerbefreiung nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG. Zu Pflegeleistungen bei der Erkrankung eines Ehegatten ist der andere Ehegatte auf Grund der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 BGB verpflichtet. Er kann für die Erfüllung dieser Rechtspflicht ebensowenig ein Entgelt fordern wie für die Erfüllung der Unterhaltspflicht. Mit Recht hat das FG hervorgehoben, daß diese Verpflichtung zwischen den Ehegatten gegenseitig besteht und daher mit den Dienstpflichten einer anderen Person, der solche Rechte nicht zustehen, nicht verglichen werden kann. Auch in diesem Falle verlangt die Billigkeit keinen steuerlichen Ausgleich.
III.
Nach alledem war die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen