Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer
Leitsatz (amtlich)
Der Senat verbleibt bei der Rechtsauffassung der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI 210/41 vom 6. Mai 1942 (RStBl 1942 S 858, Slg. Bd. 51 S. 337), daß der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an einer Organgesellschaft zum gewerbesteuerlichen Ertrag der Obergesellschaft zählt.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 2 Ziff. 2
Tatbestand
Die Bfin., eine KG, betreibt eine Malzfabrik. Sie erwarb zu Anfang des zweiten Weltkrieges (1940) etwa 98 v. H. der Aktien einer Brauerei - AG. Diese Brauerei mußte im weiteren Verlauf des Krieges ihren Betrieb einstellen. Sie schloß deshalb mit Wirkung vom 1. Oktober 1945 einen auf 10 Jahre bemessenen Vertrag mit einer anderen Brauerei-AG, nach dem ihr diese gegen übernahme ihrer Kundschaft, Marken und Warenzeichen eine Provision pro Hektoliter des verkauften Bieres zu zahlen hatte.
Zwischen der Bfin. und ihrer Untergesellschaft bestand ein steuerlich anerkannter Ergebnisabführungsvertrag, der jedoch zum 31. Dezember 1954 aufgehoben wurde. Am 25. Februar 1955 verkaufte die Bfin. die Anteile ihrer Untergesellschaft. Nach dem Vertrag erwarben die Käufer 198.800 RM (umgestellt auf 99.400 DM) Aktien der Untergesellschaft zum Preise von 259.000 DM von der Bfin. in der Gewerbesteuererklärung 1955 kürzte die Bfin. ihr Ergebnis um den Betrag von 143.320,59 DM, der sich aus dem Veräußerungsgewinn der Aktien ergeben hatte. Das Finanzamt erkannte den Abzug des Veräußerungsgewinnes nicht an, und sah in ihm einen gewerbesteuerpflichtigen Ertrag. Die Bfin. wandte sich hiergegen mit der Begründung, es handle sich um einen Teilbetrieb im Sinne des § 16 EStG. Die Berufung war ohne Erfolg. Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
Es sei wohl zutreffend, daß Gewinne aus der Veräußerung eines ganzen Betriebes und eines Teilbetriebes nicht zum Gewerbeertrag im Sinne des § 7 GewStG gehörten (vgl. Blümich-Boyens-Steinbring-Klein, Gewerbesteuergesetz, 6. Auflage, § 7 Anm. 2; Lenski-Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 7 Anm. 15). Im Streitfall handle es sich aber nicht um einen Teilbetrieb. Das Finanzgericht erkenne die Untergesellschaft als Organ der Bfin. im Sinne von § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 GewStG an. Das Organverhältnis habe bis zum Februar 1955, dem Zeitpunkt der Veräußerung, bestanden, da gewerbesteuerlich für die Frage des Organverhältnisses die Aufhebung des Ergebnisabführungsvertrages zum 31. Dezember 1954 nicht entscheidend sei. Ein Aktienpaket stelle eine Beteiligung dar und sei als Vermögensposten bei der Ergebnisberechnung zu berücksichtigen. Es sei kein Teilbetrieb. Dies entspreche sowohl der Rechtsauffassung des Reichsfinanzhofs in den Entscheidungen VI 180/39 vom 6. November 1940, RStBl 1941 S. 217, VI 210/41 vom 6. Mai 1942, RStBl 1942 S. 858, Slg. Bd. 51 S. 337, wie auch der Literatur (siehe zum Beispiel Schultze-Schlutius in seinem Buch über die Organtheorie S. 171 und S. 234). Das Aktienpaket sei nun einmal nicht mit dem Betrieb identisch.
Entscheidungsgründe
Die Rb. der KG ist nicht begründet.
Der Senat verbleibt bei den Grundsätzen des Reichsfinanzhofs, wie sie in der Entscheidung des Finanzgerichts mitgeteilt werden, des weiteren bei seiner Entscheidung I 29/53 U vom 6. Oktober 1953, BStBl 1953 III S. 329, Slg. Bd. 58 S. 101.
Es mag zutreffen, daß die Fassung des GewStG zu der Annahme führen könnte, die Filialtheorie sei im Gewerbesteuerrecht in vollem Umfange durchgeführt. Das trifft aber nicht zu. Es bleibt auch hier nicht unberücksichtigt, daß es sich bei dem Organverhältnis bürgerlich-rechtlich um die Beteiligung einer Muttergesellschaft an einer Tochtergesellschaft handelt. Die Tatsache des Bestehens einer Kapitalgesellschaft wird nicht mit Hilfe der wirtschaftlichen Betrachtungsweise beseitigt. Die volle Durchführung der Filialtheorie für Organgesellschaften hätte zur Voraussetzung, daß die Schaffung eines Organverhältnisses gewerbesteuerlich wie die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in einen Teilbetrieb und die Beendigung des Organverhältnisses wie die Errichtung einer Kapitalgesellschaft behandelt werden müßten. Diese Ansicht würde aber der herrschenden Auffassung, der der Senat beipflichtet und von der angenommen werden muß, daß sie auch die Auffassung des Gesetzgebers war, nicht entsprechen. Im wesentlichen dient die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 GewStG dazu, wie in der Entscheidung I 29/53 U eingehend dargestellt wird, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Gemeinden hinsichtlich der Gewerbesteuer herbeizuführen. Es soll nicht die Bestimmung des § 7 GewStG, der die Ertragsberechnung von der entsprechenden körperschaftsteuerrechtlichen Gewinnberechnung abhängig macht, für Organverhältnisse beseitigt werden. Es wird keine Konzernbilanz aufgemacht, sondern es werden lediglich die Ergebnisse der beiden Gesellschaften zusammengerechnet. Eine änderung dieser Rechtsprechung müßte zu weittragenden Folgen führen.
Die Rb. wird deshalb als unbegründet zurückgewiesen.
Fundstellen
Haufe-Index 409811 |
BStBl III 1960, 471 |
BFHE 1961, 594 |
BFHE 71, 594 |
StRK, GewStG:2/2 R 30 |