Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht, Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Gegen die vom BdF erlassenen Zuständigkeitsregelungen zur Ablehnung von Gesuchen um Steuererlaß bestehen keine rechtlichen Bedenken.
AO § 131; Erlasse des BdF IV S 1153 - 16/53 vom 28. April 1953 (BStBl I 1953, 107); IV A/1 - S 1153 - 58/55 vom 29. Februar 1956 (BStBl I 1956, 67); IV A/1 - S 1153 - 5/64 vom 26. Juni 1964 (BStBl I
Normenkette
AO § 131; GG Art. 80 Abs. 1, Art. 108/1
Tatbestand
Seit Januar 1963 bemüht sich der Stpfl. durch eine Reihe von Eingaben, den Billigkeitserlaß seiner sämtlichen Steuerschulden zu erlangen. Mit Bescheid vom 17. Oktober 1963 lehnte das Finanzamt (FA) die begehrte Vergünstigung ab.
Nach Einlegung der Beschwerde erweiterte der Stpfl. sein Begehren und beantragte auch die Rückerstattung der bislang beigetriebenen Steuern, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten aus Billigkeitsgründen.
Die Oberfinanzdirektion (OFD) wies die Beschwerde durch Entscheidung vom 3. Juli 1964 als unbegründet zurück.
Auf die Berufung (nunmehr Klage) hob das Finanzgericht (FG) die ablehnenden Verfügungen ersatzlos auf.
Gegen diese Entscheidung legte die OFD Rb. mit der Begründung ein, das materielle Recht sei verletzt.
Entscheidungsgründe
Die Rb., die seit dem Inkrafttreten der FGO am 1. Januar 1966 als Revision zu behandeln ist, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des FG war die Zuständigkeit des FA zur Ablehnung des Erlaßantrags und der OFD zur ablehnenden Beschwerdeentscheidung ordnungsgemäß begründet.
Nach § 131 Abs. 3 AO, Art. 108 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist für den Erlaß und Erstattung der Umsatzsteuer als einer von den Bundesfinanzbehörden verwalteten Steuer grundsätzlich das Bundesfinanzministerium zuständig. Diese Befugnis kann an die nachgeordneten Behörden delegiert werden. Der BdF hat von dieser Befugnis in der vom FG dargelegten Weise Gebrauch gemacht. Die der Verfügung des FA zugrunde liegenden Rechtsvorschriften sind im Erlaß des BdF IV S 1153 - 16/53 vom 28. April 1953 (BStBl I 1953, 107) in der Fassung des änderungserlasses IV A/1 - S 1153 - 58/55 vom 29. Februar 1956 (BStBl I 1956, 67) die zur Zeit der Beschwerdeentscheidung gültigen Vorschriften sind im Erlaß des BdF IV A/1 - S 1153 - 5/64 vom 26. Juni 1964 (BStBl I 1964, 418) enthalten. Durch die Neufassung ist keine änderung der für die Streitsache bedeutsamen Zuständigkeitsregelung gegenüber dem bis zur Neufassung geltenden Rechtsstand eingetreten.
Die Zuständigkeit einer Behörde für den Erlaß von bestimmten Verwaltungsakten ist für die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung von maßgeblicher Bedeutung. Die Delegation solcher Zuständigkeit, die hier in Frage steht, berührt deshalb die rechtlichen Interessen des Publikums. Sie kann nicht als bloße Ausübung des Organisationsrechts einer übergeordneten Behörde beurteilt werden. Die die Zuständigkeit regelnden Normen sind deshalb nicht bloße Verwaltungsvorschriften, sondern allgemein verbindliche Rechtssätze. Ihre Gültigkeit hängt davon ab, daß sie den Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 GG entsprechen. Die oben angeführten Erlasse des BdF sind, soweit hier einschlägig, unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden: Dem Minister ist, wie schon dargelegt, die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Erlaß von Umsatzsteuer zugewiesen und die Ermächtigung zur Delegation dieser Zuständigkeit erteilt. Der Minister hat auch die teilweise übertragung seiner Erlaßbefugnis auf die Oberfinanzdirektionen und die Ablehnungsbefugnis auf die Finanzämter und Oberfinanzdirektionen formell und ordnungsgemäß durchgeführt: Die Erlasse wurde im BStBl verkündet und enthalten den Hinweis über die Ermächtigungsgrundlage.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der hier in Frage stehenden Zuständigkeitsregelung hinsichtlich der Ablehnung von Gesuchen können auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Kompetenz in jedem Falle sowohl den Finanzämtern wie den Oberfinanzdirektionen wie auch dem BdF zusteht. Die Zulässigkeit der "konservierenden" Delegation, d. h. der Delegation, bei der sich die übertragende Stelle die Ausübung der übertragenen Kompetenz weiterhin vorbehält und die zur gleichzeitigen Zuständigkeit mehrerer Behörden führt, ist zwar im Interesse der im Rechtsstaat gebotenen Rechtsklarheit nur mit Einschränkung zu bejahen; hier ergibt sie sich aber aus der Natur der Sache: Denn einerseits muß dem BdF und den Oberfinanzdirektionen die Freiheit zur Ablehnung eines ihnen befürwortend vorgelegten und in ihre Zuständigkeit fallenden Erlaßantrags gewahrt bleiben, anderseits gebieten organisatorische Gründe zwingend, daß die große Masse der unbegründeten Erlaßgesuche von der obersten Behörde und von den Mittelbehörden der Finanzverwaltung ferngehalten werden. Der Senat hat deshalb gegen die Delegation der Befugnis zur Ablehnung von Erlaßgesuchen durch die obengenannten Rechtsverordnungen keine rechtlichen Bedenken.
Die Mängel, die nach Auffassung des FG dem Erlaßverfahren bei den Finanzämtern und Oberfinanzdirektionen anhaften, sind bei richtiger Würdigung der Rechtslage nicht gegeben.
Es trifft nicht zu, daß diese Behörden die ihnen zugewiesene Ermessensausübung insoweit nicht frei wahrnehmen könnten, als sie nur zur Ablehnung, nicht aber zur Bewilligung eines Erlaßantrags zuständig sind. Denn jede dieser Behörden hat, wenn sie die ihr zuständigkeitshalber mögliche Ablehnung nicht für vertretbar hält und für die Bewilligung nicht zuständig ist, nach den Erlassen des BdF das Recht und die Pflicht, die Ablehnung zu unterlassen und den Antrag der nächsthöheren Dienststelle vorzulegen. Ebenso haben diese Behörden im Beschwerdeverfahren gegen ihre eigenen Entscheidungen, wenn sie - nach früherem Recht gemäß § 304 Abs. 1 AO a. F. und nach neuem Recht gemäß § 249 Abs. 1 AO - über die Abhilfe zu befinden haben, das uneingeschränkte Recht, ihre ablehnende Entscheidung aufzuheben und die Sache befürwortend weiterzuleiten.
Es trifft ferner nicht zu, daß der Stpfl. durch die bestehenden Zuständigkeitsvorschriften Gefahr liefe, in derselben Sache, lediglich gegen eine andere Behörde den Rechtsweg wiederholen zu müssen. Wird nämlich die ablehnende Entscheidung eines FA oder einer OFD in einer Sache, für deren Bewilligung der BdF zuständig ist, durch ein Gericht rechtskräftig aufgehoben, so ist auch der BdF an die gerichtliche Entscheidung gebunden. Denn nach § 110 Abs. 1 FGO wirken die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört und sind damit für alle Behörden dieser Körperschaft verbindlich; dies gilt auch, wenn ein Finanzamt als Hilfsstelle der OFD beteiligt ist. Diese neue Rechtsvorschrift wirkt nach § 184 Abs. 2 Nr. 1 FGO auf den zur Entscheidung stehenden Fall unmittelbar ein. Es braucht daher nicht näher ausgeführt zu werden, daß - im Gegensatz zur Rechtsauffassung des FG - diese Rechtslage schon vor dem Inkrafttreten der FGO bestand und daß das vom FG zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs I 100/60 S vom 1. August 1961 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 74 S. 144, BStBl III 1962, 55), in dem die Bindung des BdF an eine den Landesfinanzminister betreffende Entscheidung verneint wird, keinen Anhaltspunkt für die gegenteilige Rechtsauffassung bietet.
Die beteiligten Finanzbehörden haben deshalb in dem zur Entscheidung stehenden Fall ihre Zuständigkeit mit Recht in Anspruch genommen. Daraus folgt, daß das angefochtene Urteil, das die Aufhebung des Verwaltungsakts irrig auf den Mangel der Zuständigkeit stützt, aufgehoben werden muß. Rechtsgründe anderer Art, die die angefochtene Entscheidung rechtfertigen könnten (§ 126 Abs. 4 FGO) sind nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Stpfl., auf das die Anfechtung des Verwaltungsakts gestützt ist, hat seine Grundlagen in tatsächlichen Behauptungen, zu deren Nachprüfung der Senat rechtlich nicht in der Lage ist (§ 118 Abs. 1 FGO). Die Sache muß deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen werden (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 412330 |
BStBl III 1967, 98 |
BFHE 1967, 206 |
BFHE 87, 206 |