Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßverzinsung von marktordnungsrechtlichen besonderen Vergünstigungen: keine Verzinsung im Rahmen einer Leistungsklage, kein allgemeiner Grundsatz der Verzinsung rückständiger Staatsleistungen, Auslegung von § 14 Abs.2 MOG als Rechtsgrundverweisung und nicht als bloße Rechtsfolgenverweisung - Auslegung einer Rechtsnorm aufgrund deren Entstehungsgeschichte
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG (1986).
2. Im Rahmen einer Klage auf Leistung von marktordnungsrechtlichen besonderen Vergünstigungen können bei stattgebender Erledigung des Verfahrens Prozeßzinsen mangels eines Verzinsungstatbestandes nicht beansprucht werden.
Orientierungssatz
1. § 14 Abs.2 MOG ist eine Rechtsgrundverweisungsnorm und keine bloße Rechtsfolgennorm. Die Verweisung "nach Maßgabe" bedeutet "unter den Voraussetzungen, in der Art und Weise und in dem Umfang" wie im Bezugsgegenstand geregelt. Die Verweisung hat mithin eine andere Bedeutung als diejenige, die der Anordnung nur sinngemäßer --u.U. entsprechender-- Geltung zukommt. Soweit sie keine eigenständige Regelung enthält, nimmt sie den Regelungsgehalt der Bezugsnorm voll in sich auf.
2. Die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm ist nicht geeignet, ein von der Normauslegung abweichendes Ergebnis zu begründen (vgl. BFH-Urteil vom 7.5.1987 IV R 150/84).
3. Von einem allgemeinen Rechtsgrundsatz auf (angemessene) Verzinsung rückständiger Staatsleistungen kann nicht ausgegangen werden; das geltende Recht kennt nur die Verzinsung nach Maßgabe genau umschriebener Tatbestände (hier: Streitfall zu Prozeßzinsen nach § 14 MOG i.V.m. § 236 AO 1977).
Normenkette
AO 1977 § 236 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 238; FGO § 100 Abs. 4; MOG § 14 Abs. 2 S. 1 Fassung 1986-08-27
Verfahrensgang
FG Hamburg (Entscheidung vom 04.06.1996; Aktenzeichen IV 147/91 H) |
Tatbestand
I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) rechnete gegen zugunsten der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) festgesetzte besondere Vergünstigungen (b.V.) --Ausfuhrerstattungen und Währungsausgleichsbeträge-- Forderungen auf Rückgewähr von Beihilfen für ausgeführte Agrarerzeugnisse auf. Die Klägerin, die die Aufrechnung mit den noch nicht vollziehbaren Rückforderungen für unwirksam hielt, erhob gegen das HZA u.a. zwei Klagen auf Leistung der b.V. und Zahlung von 6 % Prozeßzinsen ab Rechtshängigkeit. Über die Begehren wurde vor dem Finanzgericht (FG) im zweiten Rechtsgang weiter gestritten, nachdem der erkennende Senat die im ersten Rechtsgang getroffene erstinstanzliche Entscheidung durch Urteil vom 17. September 1987 VII R 50-51/86 (BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung zurückverwiesen hatte. Im Laufe des weiteren Verfahrens änderte das HZA seine Aufrechnungserklärungen und zahlte die festgesetzten Beträge an die Klägerin aus. Darauf erklärten die Beteiligten hinsichtlich der Hauptforderungen der Klägerin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt (1993). Über die Kosten ist vom FG in einem abgetrennten Verfahren entschieden worden. Hinsichtlich des verbliebenen Anspruchs auf Zahlung von 6 % Prozeßzinsen hatte die Klage im vorliegenden Verfahren Erfolg. Das FG, das der Klägerin die begehrten Zinsen im wesentlichen zusprach, führte aus, der Streit über die Zinsen könne im bisherigen Verfahren entschieden werden. Hier sei zugunsten der Klägerin zu erkennen, und zwar aufgrund von § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation (MOG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl I 1986, 1397) in Verbindung mit dem entsprechend anwendbaren § 236 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG beziehe sich nicht nur auf das Verfahren der Festsetzung von b.V. Wenn schon im Festsetzungsverfahren betreffend b.V. Prozeßzinsen zu gewähren seien, so müsse dies erst recht für eine auf Leistung von b.V. gerichtete, letztlich erfolgreiche Klage gelten. Für zu Unrecht vorenthaltene b.V. hätten schon früher Prozeßzinsen beansprucht werden können, deren Höhe sich nunmehr aus der Verweisungsnorm in § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG (auf §§ 236, 238 AO 1977) ergebe. Wegen der Begründung des FG-Urteils im einzelnen wird auf dessen Abdruck in Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 28 verwiesen.
Das HZA begründet seine vom FG zugelassene Revision wie folgt: § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG enthalte eine Rechtsgrundverweisung und nicht, wie offenbar von der Vorinstanz angenommen, eine Rechtsfolgenverweisung. Die Voraussetzungen von § 236 AO 1977 müßten mithin vollständig vorliegen. § 236 AO 1977 sehe jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Prozeßverzinsung bei reinen Leistungsklagen (auf Erstattung von Abgaben) nicht vor; es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grunde ein Anspruchsteller im Prozeß wegen b.V. bessergestellt werden sollte als derjenige in einem Prozeß um Erstattung von Abgaben. Der bloße Ausfall der Nutzungsmöglichkeit der b.V. rechtfertige den Zinsanspruch nicht. Die Rechtslage vor Inkrafttreten von § 14 MOG --Prozeßzinsen von 4 %-- habe nicht zum Erwerb einer Anwartschaft auf Prozeßzinsen geführt.
Die Klägerin hält die Vorentscheidung für zutreffend und meint, § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG stelle sich als Rechtsfolgenverweisung dar, wie sich auch aus der bei Annahme einer Rechtsgrundverweisung überflüssigen Anführung der §§ 238, 239 AO 1977 ergebe. Da dem Gesetzgeber bei Schaffung des § 14 MOG die Rechtsprechung über die Gewährung von Rechtshängigkeitszinsen bei Zahlungsklagen in Analogie zu den zivilrechtlichen Vorschriften bekannt gewesen sei, könne mangels eines Hinweises in der Gesetzesbegründung nicht angenommen werden, daß die völlige Beseitigung jeglicher Rechtshängigkeitszinsen bezweckt worden sei. Die Besserstellung eines Anspruchstellers im Prozeß um b.V. sei gerechtfertigt, weil es sich bei diesen um Maßnahmen der Leistungsverwaltung (Wirtschaftssubventionen) handele, nicht, wie bei der Rückgewähr überzahlter Abgaben, um einen bloßen Reflex von Eingriffsmaßnahmen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und zur Abweisung der Klage auf Prozeßzinsen in diesem Umfang (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Zinsanspruch der Klägerin ist entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz und der Klägerin nicht begründet.
1. Das FG hat über den im vorliegenden Verfahren streitig gebliebenen Zinsanspruch, der ursprünglich mit dem Begehren auf Leistung der b.V. im Wege objektiver Klagenhäufung (§ 43 FGO) verbunden gewesen war, entschieden, ohne daß eine förmliche Festsetzung stattgefunden hätte und ein Vorverfahren durchgeführt worden war (§ 100 Abs. 4 FGO entsprechend; ähnlich für die Verbindung von Anfechtungs- bzw. Verpflichtungs- und Leistungsklage auf Prozeßzinsen Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 13. Juli 1989 IV B 44/88, BFH/NV 1990, 247; Senat, Urteil vom 29. Juni 1971 VII K 31/67, BFHE 103, 28, 30, BStBl II 1971, 740; kritisch, jedoch im Ergebnis zustimmend, Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., AO § 236 Tz. 14). Ob insoweit Bedenken bestehen, kann der Senat offenlassen, da sich die Abweisung der Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung jedenfalls aus den nachstehenden Gründen rechtfertigt.
2. Der Zinsanspruch der Klägerin findet im geltenden Recht keine Stütze. Der gegenteiligen Auffassung der Vorinstanz ist nicht zu folgen.
a) § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG, nach dem Ansprüche auf b.V. ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 AO 1977 zu verzinsen sind, ist eine Verweisungsnorm --auch-- bezüglich des Rechtsgrundes der Verzinsung. Hiervon scheint ebenso das FG auszugehen (§ 236 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 entsprechend), obwohl andere Urteilsausführungen daran zweifeln lassen. Eine bloße Rechtsfolgenverweisung hinsichtlich insbesondere der Zinshöhe (§ 238 AO 1977) liegt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. "Nach Maßgabe" bedeutet "unter den Voraussetzungen, in der Art und Weise und in dem Umfang" wie im Bezugsgegenstand geregelt (vgl. Daum, Fingerzeige für die Gesetzes- und Amtssprache, herausgegeben von der Gesellschaft für deutsche Sprache, 10. Aufl. 1980, S. 54). Die Verweisung hat mithin eine andere Bedeutung als diejenige, die der Anordnung nur sinngemäßer --u.U. entsprechender-- Geltung zukommt (zu letzterer Senat, Urteil vom 12. September 1989 VII R 24/87, BFHE 158, 185, 187). Soweit sie keine eigenständige Regelung enthält, nimmt sie den Regelungsgehalt der Bezugsnorm voll in sich auf. Eigenständig regelt § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG lediglich den Gegenstand der Prozeßverzinsung --b.V.-- und den (gegenüber § 236 Abs. 1 AO 1977 verkürzt bezeichneten) Verzinsungsbeginn --Rechtshängigkeit--, dessen Benennung möglicherweise schon auf das Erfordernis einer "Festsetzung" hinweist; im übrigen wird auf § 236 AO 1977 verwiesen, dessen Voraussetzungen nach dem Wortsinn der Verweisungsnorm strikt zu beachten sind. Die zusätzliche Anführung der §§ 238, 239 AO 1977 ist, wenn schon nicht geboten, so doch jedenfalls aus Gründen der Rechtsklarheit sinnvoll und erlaubt nicht den Schluß auf eine bloße Rechtsfolgenverweisung. Die vom FG herangezogene --allgemein gehaltene-- Gesetzesbegründung zu § 14 MOG bestätigt dieses aus dem Normwortlaut herzuleitende Ergebnis zwar nicht ausdrücklich, widerspricht ihm aber auch nicht. Zudem wäre die Entstehungsgeschichte nicht geeignet, ein von der Normauslegung abweichendes Ergebnis zu begründen (z.B. BFH, Urteil vom 7. Mai 1987 IV R 150/84, BFHE 150, 130, 133, BStBl II 1987, 670). Der von der Klägerin behauptete Gesetzeszweck einer "Besserstellung" des Vergünstigungsberechtigten (gegenüber dem prozeßzinsenberechtigten Steuerpflichtigen) kommt im Normwortlaut nicht zum Ausdruck. Im übrigen wäre ein die Besserstellung rechtfertigender Grund nicht ersichtlich. Der Senat hat sogar --hinsichtlich der Höhe der Prozeßzinsen-- ausgesprochen, daß eine Schlechterstellung des Vergünstigungsberechtigten nicht gleichheitswidrig ist (Urteil vom 17. Februar 1987 VII R 21/84, BFHE 149, 15, 18, BStBl II 1987, 368).
b) Eine Verzinsung der Vergünstigungsbeträge kommt hiernach nur nach § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG in seiner Verbindung mit § 236 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 AO 1977 in Betracht; im übrigen ist die Verzinsung solcher Ansprüche ausgeschlossen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 MOG). Die Voraussetzungen von § 236 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 AO 1977, hier für b.V. (§ 14 Abs. 2 Satz 1 MOG), sind jedoch nicht erfüllt. Hinsichtlich des Hauptanspruchs auf b.V. war keine Erledigung i.S. von § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 (im Rahmen eines Festsetzungsverfahrens) eingetreten. Die Erledigung hat vielmehr stattgefunden im Rahmen des Verfahrens betreffend die Leistungsgewährung, dem hinsichtlich der Steuern das Erhebungsverfahren entspricht. Insoweit, nämlich hinsichtlich der Erstattung von Abgaben ohne Änderung einer Steuerfestsetzung, gilt, daß eine Prozeßverzinsung mangels Tatbestandsverwirklichung nicht in Betracht kommt (Senat, Urteile vom 12. Mai 1987 VII R 203/83, BFHE 150, 298 f., BStBl II 1987, 702, und vom 26. April 1988 VII R 97/87, BFHE 153, 490, 496, BStBl II 1988, 865). Auch bei Gewährung einer Steuervergütung, mit der die Leistung von b.V. vergleichbar ist, wird hinsichtlich der Prozeßverzinsung nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 die Erledigung durch Aufhebung oder Änderung eines ablehnenden oder rückfordernden Steuervergütungsbescheides (§ 218 Abs. 1 AO 1977) bzw. durch Erlaß eines gewährenden Bescheides dieser Art vorausgesetzt. Diese enge Umschreibung des Verzinsungstatbestandes verbietet eine erweiternde Auslegung (vgl. auch Senat, Urteil vom 25. Juli 1989 VII R 39/86, BFHE 157, 322, 325, BStBl II 1989, 821). Die sich hieraus ergebende Beschränkung der Prozeßverzinsung mag unbefriedigend erscheinen (hierzu Tipke/Kruse, a.a.O., Tz. 2), doch muß sie, weil vom Gesetzgeber gewollt, beachtet werden. Aus diesem Grunde ist auch die Erwägung des FG nicht stichhaltig, es müsse, was für das Festsetzungsverfahren maßgebend ist, erst recht für eine auf Leistung unstreitiger Beträge gerichtete, letztlich erfolgreiche Zahlungsklage gelten. Von einem allgemeinen Rechtsgrundsatz auf (angemessene) Verzinsung rückständiger Staatsleistungen kann nicht ausgegangen werden (Senatsurteil in BFHE 149, 15, 18); das geltende Recht kennt nur die Verzinsung nach Maßgabe genau umschriebener Tatbestände (vgl. auch § 233 AO 1977, § 14 Abs. 2 Satz 2 MOG), die im Falle von § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 an die Erledigung des Rechtsstreits durch die dort angeführten Gründe anknüpft.
Auf die Frage, ob die Aufrechnung mit den nicht vollziehbaren Gegenforderungen des HZA, wie das FG meint, von Anfang an unzulässig war (anders noch BFHE 151, 304, 309 f.; offen nunmehr für den Fall der Erhebung der aufgerechneten Gegenforderung nach außersteuerrechtlichen Vorschriften Senat, Urteil vom 31. August 1995 VII R 58/94, BFHE 178, 306, 312, BStBl II 1996, 55) und ob in diesem Sinne unter Berücksichtigung des im ersten Rechtsgang gesprochenen Senatsurteils in BFHE 151, 304 ohne Verstoß gegen § 126 Abs. 5 FGO hätte erkannt werden dürfen, ist nicht einzugehen. Unabhängig von der Entscheidung dieser Frage verbleibt es dabei, daß der Tatbestand von § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 im Streitfall nicht als verwirklicht anzusehen ist.
c) Das Ergebnis, daß eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Zinsanspruch nicht besteht, wird auch nicht durch den Hinweis auf die Rechtslage vor Inkrafttreten von § 14 MOG --§ 8b i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl I 1986, 1389)-- am 31. August 1986 in Frage gestellt. In seiner Entscheidung in BFHE 149, 15 f., auf die in dem Revisionsurteil des ersten Rechtsganges verwiesen wird (BFHE 151, 304, 315 a.E.) --ohne abschließende Beurteilung und somit revisionsrechtlich nicht bindend--, hat der Senat ausgesprochen, daß eingeklagte Ansprüche auf Überzahlung von b.V. zu verzinsen sind, und zwar für den damaligen Entscheidungszeitraum (1983) aufgrund entsprechender Anwendung der einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften und --nur-- in der in ihnen vorgesehenen Höhe von 4 % (§ 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Diese Rechtsprechung ist jedoch mit Schaffung einer ausdrücklichen Norm über die Prozeßverzinsung von Ansprüchen auf b.V. gegenstandslos geworden. Die Norm enthält die maßgebende abschließende Regelung, und zwar nicht nur hinsichtlich der Höhe der ab 31. August 1986 entstehenden Zinsansprüche (vgl. insoweit Baum in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl. 1996, § 233 Rz. 3), sondern auch und in erster Linie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs dem Grunde nach. Auf allgemeine Rechtsgrundsätze ist insoweit nicht mehr zurückzugreifen, ebenso nicht auf die Rechtsprechung zu dem mit § 236 AO 1977 im wesentlichen übereinstimmenden früheren § 111 FGO (entsprechende Anwendung; Senat, Urteil vom 11. Dezember 1973 VII R 35/71, BFHE 111, 286, 290, BStBl II 1974, 408; dazu BFHE 149, 15, 17 f.). Daß der mit der Neuregelung in § 14 Abs. 2 MOG verbundene Wegfall jeglicher Prozeßverzinsung bei Zahlungsklagen auf b.V. in der Gesetzesbegründung nicht angesprochen ist, steht angesichts des klaren Gesetzeswortlauts (oben Buchst. a) dem Ergebnis, zu dem der Senat gelangen muß, ebensowenig entgegen, wie der Umstand, daß die Rechtsprechung zur wortlautgemäßen Auslegung und Anwendung von § 236 AO 1977 (oben Buchst. b) erst nach der Einführung von § 14 MOG entwickelt wurde.
Vor Inkrafttreten der Neuregelung waren Zinsansprüche nicht entstanden. Die Erledigung in der Hauptsache hinsichtlich der Hauptforderung, damit das für die Entstehung in Betracht kommende Ereignis (vgl. --zur Entstehung nach § 236 AO 1977-- auch BFH, Urteil vom 26. April 1985 III R 24/82, BFHE 143, 408, BStBl II 1985, 546), ist erst nach dem 30. August 1986 eingetreten. Eine --etwaige-- "Anwartschaft" ab Rechtshängigkeit der Leistungsklage hat sich mit der gesetzlichen Neuregelung erledigt. Die Klägerin konnte nicht erwarten, daß vor deren Inkrafttreten über ihre Klage noch zu ihren Gunsten entschieden werde und ihr deshalb aufgrund der früheren Rechtslage Prozeßzinsen zugesprochen würden. Sie hat somit anders als in dem vom Senat in seinem Urteil vom 22. März 1966 VII 265/63 (BFHE 85, 239, BStBl III 1966, 296) behandelten Fall auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keinen Anspruch darauf, daß über die Gewährung von Prozeßzinsen noch unter Zugrundelegung der früheren Rechtslage entschieden wird. Das Vertrauen in den Fortbestand der der Klägerin günstigeren früheren Rechtslage --dem Grunde nach Prozeßverzinsung auch bei Leistungsklagen-- ist nicht geschützt (vgl. für Steuervergünstigungen etwa Senat, Urteil vom 9. August 1988 VII R 146/85, BFHE 154, 235, 237, BStBl II 1988, 964, m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 66213 |
BFH/NV 1997, 330 |
BStBl II 1997, 476 |
BFHE 182, 253 |
BFHE 1997, 253 |
BB 1997, 1460-1462 (Leitsatz und Gründe) |
DStRE 1997, 662-664 (Leitsatz und Gründe) |
DStZ 1997, 726 (Leitsatz) |
HFR 1997, 688-689 (Leitsatz) |
StE 1997, 415 (Kurzwiedergabe) |
NWB 1997, 2231 |
BFH/NV BFH/R 1997, 330-332 (Leitsatz und Gründe) |
NVwZ 1998, 320 |
NVwZ 1998, 320-322 (Leitsatz und Gründe) |
ZfZ 1997, 382-384 (Leitsatz und Gründe) |