Leitsatz (amtlich)
Eine Wäscherei, bei der der Steuerpflichtige seine Wäsche waschen und bügeln läßt, ist keine Haushaltshilfe i. S. des § 33 a Abs. 3 Satz 2 EStG 1974.
Normenkette
EStG 1974 § 33a Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr Ehemann, die mit ihren drei minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebten, waren beide im Streitjahr 1974 beruflich tätig. Sie beantragten in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 1974 eine Steuerermäßigung wegen Beschäftigung einer Haushaltshilfe nach § 33 a Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1974), da ihnen Ausgaben für das Fensterputzen durch einen Gewerbebetrieb sowie für das Reinigen und Bügeln von Haushaltswäsche durch eine Wäscherei entstanden seien. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte die Kosten für die Fensterreinigung, nicht aber die für die Wäscherei als Aufwendungen wegen Beschäftigung einer Haushaltshilfe an. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte in seinem, in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1980, 240 veröffentlichten Urteil u. a. aus:
Entgegen der vom Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 19. Januar 1979 VI R 28/77 (BFHE 127, 175, BStBl II 1979, 326) vertretenen Ansicht könne eine Haushaltshilfe i. S. des § 33 a Abs. 3 Satz 2 EStG 1974 nur eine Person sein, die aufgrund eines Arbeitsvertrags im Haushalt des Steuerpflichtigen hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichte. Ferner sehe der Sprachgebrauch als Haushaltshilfe nur eine Person an, die z. B. als Putz- oder Aufwartefrau in der Regel mehrmals wöchentlich für einige Stunden ins Haus komme und bei der Verrichtung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten die Weisungen des Steuerpflichtigen befolge. Von dieser Vorstellung sei offensichtlich auch der Gesetzgeber ausgegangen. Denn er habe § 33a Abs. 3 Satz 2 EStG 1974 auf das Tatbestandsmerkmal der "Beschäftigung" abgestellt und bei der Einfügung des Satzes 3 in § 33 a Abs. 3 des (im Streitjahr allerdings noch nicht anwendbaren) EStG 1975 an die "Dienstleistungen" von Hausgehilfinnen und Haushaltshilfen angeknüpft.
Es sei dem BFH darin zuzustimmen, daß sich die hauswirtschaftlichen Verhältnisse teilweise geändert hätten. Eine solche Entwicklung könne aber steuerrechtlich nur insoweit berücksichtigt werden, als das Ergebnis noch im Regelungsbereich der Norm liege. Der BFH habe im vorgenannten Urteil diese Grenze jedoch überschritten und das Gesetz gegen seinen Wortlaut ausgelegt.
Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise könne nicht dazu führen, abweichend vom möglichen Wortsinn des Gesetzes zu einem wirtschaftlich sinnvolleren Ergebnis zu gelangen. Der BFH habe sich in dem Bereich der Analogie bewegt, indem er wirtschaftlich und funktional ähnlich liegende Sachverhalte rechtlich gleichbehandelt habe. Eine Analogie sei jedoch im Rahmen des § 33 a EStG 1974 nicht möglich, da die in dieser Vorschrift normierten Tatbestände eine abschließende gesetzliche Regelung darstellten.
Im übrigen führe die Ausdehnung des Begriffs der Haushaltshilfe auf Unternehmer, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichteten, zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten. So enthalte insbesondere der Preis, den eine gewerbliche Wäscherei für das Reinigen und Bügeln der Haushaltswäsche in Rechnung stelle, ins Gewicht fallende Sachkostenanteile, wie für Waschmittel, Wasser, Strom, Amortisation der Wasch- und Bügelmaschinen usw. Derartige Sachausgaben gehörten bei der Haushaltsführung eines Steuerpflichtigen zum Bereich der steuerlich nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten. Möge auch der nichtabzugsfähige Sachkostenanteil im Fall des Fensterputzers von untergeordneter Bedeutung sein, so sei der Anteil der Sachkosten bei der Beauftragung einer Wäscherei erheblich.
Die Klägerin rügt mit der Revision sinngemäß die unzutreffende Auslegung des § 33 a Abs. 3 Satz 2 EStG 1974. Sie ist der Ansicht, die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 127, 175, BStBl II 1979, 326 seien auch auf den Streitfall anzuwenden. Sie bringt u. a. vor, eine Tätigkeit für den Haushalt müsse nicht unbedingt im Haushalt vor sich gehen. So werde eine Haushaltshilfe im herkömmlichen Sinne ebenfalls nicht zwangsläufig im Haushalt des Steuerpflichtigen tätig, wenn sie die Wäsche etwa in einer zentralen Waschküche des Hauses oder des Wohnblocks, in einem Waschsalon oder in ihrer eigenen Wohnung wasche und bügele und sie dann schrankfertig zum Steuerpflichtigen zurückbringe. Es könne mithin nicht auf den Ort, sondern nur auf den Inhalt der Tätigkeit ankommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Denn das FG hat die Ausgaben bei der Wäscherei zu Recht nicht nach § 33 a Abs. 3 Satz 2 EStG 1974 berücksichtigt.
Nach § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a EStG 1974 kann ein Steuerpflichtiger Ausgaben für die Beschäftigung einer Hausgehilfin, höchstens jedoch einen Betrag von 1 200 DM im Kalenderjahr, auf Antrag vom Einkommen abziehen, wenn entweder zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens drei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder zu seinem Haushalt mindestens zwei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der Steuerpflichtige verheiratet ist, von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und beide Ehegatten erwerbstätig sind. Wird statt einer Hausgehilfin stundenweise eine Haushaltshilfe beschäftigt, so tritt nach § 33 a Abs. 3 Satz 2 EStG 1974 an die Stelle des Betrages von 1 200 DM ein Betrag von 600 DM.
Der BFH hat die letztgenannte Vorschrift früher in dem Sinne ausgelegt, eine Haushaltshilfe müsse stets aufgrund eines Arbeitsvertrages als Arbeitnehmerin des Steuerpflichtigen in dessen Haushalt tätig sein (vgl. BFH-Urteil vom 30. August 1972 VI R 144/69, BFHE 107, 496, BStBl II 1973, 159). Er hat diese Ansicht jedoch im Urteil vom 17. November 1978 VI R 116/78 (BFHE 126, 443, BStBl II 1979, 142) und in der bereits genannten Entscheidung in BFHE 127, 175, BStBl II 1979, 326 aufgegeben, weil es bei der oft nur schwer zu treffenden Entscheidung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht, zu willkürlichen Ergebnissen führen würde, wenn man die Gewährung des Freibetrags für eine Haushaltshilfe nach § 33 a Abs. 3 Satz 2 EStG 1974 von dem Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses abhängig machen würde. Das zeigte sich insbesondere in dem durch Urteil in BFHE 126, 443, BStBl II 1979, 142 entschiedenen Fall, in dem der Senat eine Schülerin als Haushaltshilfe angesehen hatte, weil sie zum Haushalt gehörende minderjährige Kinder des Steuerpflichtigen in dessen Haushalt bei der Erledigung schulischer Aufgaben beaufsichtigt und ihnen dabei geholfen hatte. Der Senat hält an seiner Ansicht fest, daß es in solchen Fällen nicht sachgerecht wäre, darauf abzustellen, ob der Steuerpflichtige mit einer solchen im Haushalt tätigen Hilfskraft einen rechtsgültigen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder nicht.
Der Senat bleibt trotz der vom FG erhobenen Bedenken ebenfalls bei seiner im Urteil in BFHE 127, 175, BStBl II 1979, 326 vertretenen Ansicht, daß eine Haushaltshilfe auch ein gewerbliches Kleinunternehmen sein kann, wenn es mit der Erledigung typisch hauswirtschaftlicher Arbeiten betraut wird. Denn es macht wirtschaftlich keinen Unterschied, ob z. B. ein Steuerpflichtiger die Fenster seiner Wohnung durch eine Putzfrau, einen Studenten oder durch ein darauf spezialisiertes Unternehmen reinigen läßt. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck des § 33 a Abs. 3 Satz 2 EStG 1974, der die Personen steuerlich begünstigen will, die sich wegen ihrer Berufstätigkeit oder im Hinblick auf die Anzahl ihrer Kinder von hauswirtschaftlichen Arbeiten durch Einsatz von Ersatzkräften zu entlasten versuchen.
Die Ansicht des Senats widerspricht auch nicht dem Wortlaut des Gesetzes. Wie der Senat bereits im letztgenannten Urteil ausgeführt hat, kann unter dem Begriff einer "stundenweisen Beschäftigung" auch die Beauftragung eines Unternehmens im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages verstanden werden. Dies steht mit dem Begriff der "Haushaltshilfe" im Einklang. Denn eine Haushaltshilfe ist begrifflich nichts anderes als eine Hilfe im Haushalt des Steuerpflichtigen, die auch ein gewerbliches Unternehmen erbringen kann, das typische hauswirtschaftliche Arbeiten verrichtet.
Die Haushaltshilfe im vorstehend erläuterten Sinne muß ihre Tätigkeit allerdings in der Regel im Haushalt des Steuerpflichtigen ausüben, da eine Ausdehnung des Begriffs der Haushaltshilfe über den häuslichen Bereich hinaus vom Regelungsinhalt des § 33 a Abs. 3 Satz 2 EStG 1974 nicht mehr getragen ist. Entsprechend den von der Klägerin erwähnten Beispielen sind danach die Voraussetzungen für die Annahme einer Haushaltshilfe etwa dann erfüllt, wenn eine im Haushalt tätige Putz- oder Aufwartefrau die Wäsche des Steuerpflichtigen in der zentralen Waschküche des Hauses oder des Wohnblocks, in einem Waschsalon oder in ihrer eigenen Wohnung wäscht, falls sie die übrigen typisch hauswirtschaftlichen Arbeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen zu verrichten pflegt. Dagegen kann eine Wäscherei, zu der der Steuerpflichtige seine Wäsche bringt, damit sie dort gewaschen und gebügelt wird, keine Haushaltshilfe i. S. des § 33 a Abs. 3 Satz 2 EStG 1974 sein, weil die Wäscherei diese oder ähnliche Tätigkeiten nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen ausübt.
Die Revision der Klägerin ist mithin im Ergebnis unbegründet. Denn das FG ist, wenn auch aufgrund anderer Erwägungen, zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, daß die Wäscherei, bei der die Klägerin im Streitjahr 1974 ihre Wäsche waschen und bügeln ließ, keine Haushaltshilfe i. S. des § 33 a Abs. 3 Satz 2 EStG 1974 darstellt.
Fundstellen
Haufe-Index 74255 |
BStBl II 1982, 399 |
BFHE 1982, 498 |