Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführer-Anstellungsvertrags. Einzelfallprüfung der Kündigungsauswirkungen auf erteilte Versorgungszusagen. Anwendbarkeit des BetrAVG auf Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Leitsatz (amtlich)
a) Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers kann wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht fristlos gekündigt werden. Wie sich diese Kündigung auf eine erteilte Versorgungszusage auswirkt, ist eine Frage der konkreten Gestaltung im Einzelfall.
b) Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH fällt nicht in den Anwendungsbereich des BetrAVG, es sei denn, es wäre ihm ein ihn besser stellendes Versprechen gegeben worden.
c) Für die Feststellung der Insolvenzreife hat die Handelsbilanz indizielle Bedeutung.
Normenkette
BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2; GmbHG § 64 Abs. 1; BGB § 626
Verfahrensgang
Tenor
1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gem. § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 90.000 EUR festgesetzt.
Gründe
[1] Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Frage, ob eine Verletzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrags einen Grund für eine fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages darstellt, hat der Senat bereits mit Urteil vom 20.6.2005 entschieden (II ZR 18/03, ZIP 2005, 1365, 1367). Wie sich eine solche Kündigungsmöglichkeit auf eine Versorgungszusage auswirkt, ist eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall.
[2] Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
[3] Der Beklagte fällt als Alleingesellschafter der Schuldnerin nicht gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG in den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes (BGHZ 77, 94, 101). Entgegen der Ansicht der Revision hat er mit der Schuldnerin keine ihn besser stellende Abrede - etwa zur Unverfallbarkeit oder zur privatautonomen Unterwerfung unter das BetrAVG - getroffen. Im Gegenteil hat er nach der revisionsrechtlich unangreifbaren Auslegung des Berufungsgerichts vereinbart, dass der Anspruch auf Versorgungsleistungen erlöschen soll, wenn ein Grund für eine fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages durch die Schuldnerin vorliegt. Mangels Unverfallbarkeit der Versorgungszusage kommt es nicht darauf an, unter welchen allgemeinen Voraussetzungen eine solche Zusage "widerrufen" werden könnte.
[4] Auch die Feststellungen des Berufungsgerichts, die Schuldnerin sei spätestens am 31.12.2002 überschuldet und damit insolvenzreif gewesen und davon habe der Beklagte spätestens bei Aufstellung des Jahresabschlusses am 26.6.2003 Kenntnis erlangt, hält den Angriffen der Revision stand. Zwar hat der Kläger keinen Überschuldungsstatus erstellt. Eine rechnerische Überschuldung nach der Handelsbilanz hat aber indizielle Bedeutung für die insolvenzrechtliche Beurteilung (BGH, Urt. v. 7.3.2005 - II ZR 138/03, ZIP 2005, 807). Stille Reserven waren nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht vorhanden. Die Gesellschafterdarlehen hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen. Auch ohne diese Passivposten ergibt sich eine Überschuldung i.H.v. rund 100.000 EUR. Dass dieser Wert mit Rücksicht auf eine angeblich positive Fortführungsprognose zugunsten des Beklagten zu korrigieren wäre, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden; nach dem eigenen Vortrag des Beklagten, die Fortführungswerte entsprächen den Liquidationswerten, besteht zu einer solchen Annahme auch kein Anlass.
[5] Entgegen der Auffassung der Revision ist bei der Prüfung der Überschuldung ein Geschäftswert (Goodwill) i.H.v. 100.000 EUR nicht in Ansatz zu bringen. Dieser nicht durch Tatsachen belegte und nicht nachvollziehbare Vortrag kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er erstmals in der Revisionsinstanz gehalten worden ist. Die Darlegungslast oblag insoweit dem Beklagten (vgl. Senat, Urt. v. 7.3.2005, a.a.O.).
Fundstellen
Haufe-Index 1888591 |
BB 2008, 620 |
DB 2008, 287 |
DStR 2008, 310 |