Dr. Ulf-Christian Dißars, Prof. Dr. Stefan Müller
Zusammenfassung
Wie in jedem Jahr gab es auch 2024 verschiedene Entwicklungen, die sich auf den Jahresabschluss bzw. die steuerliche Gewinnermittlung auswirken. Diese Entwicklungen des Jahrs 2024 werden nachfolgend in kompakter Form erörtert. Es erfolgt eine Darstellung der wesentlichen Gesetzesänderungen sowohl zum Handels- als auch zum Steuerrecht. Allerdings ist zu beachten, dass sich derzeit noch einige Gesetze im Gesetzgebungsverfahren befinden, sodass abzuwarten bleibt, ob und in welchem Umfang diese Gesetze tatsächlich umgesetzt werden. Dies gilt zumal nach dem Ende der Ampel-Koalition und anstehender Neuwahlen.
Im HGB-Teil werden zudem die relevante Rechtsprechung und die Prüfungsschwerpunkte thematisiert.
Im Abschnitt zu den steuerlichen Änderungen werden neue BMF-Schreiben sowie im Laufe des Jahrs veröffentlichte Entscheidungen des BFH dargestellt. Dabei hat gerade der BFH im abgelaufenen Jahr erneut eine Zurückhaltung im Hinblick auf Entscheidungen, die für die steuerliche Gewinnermittlung relevant sind, an den Tag gelegt.
1 HGB
1.1 Gesetzgebung
1.1.1 Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG)
Zum 1.1.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht in Kraft getreten. Das bereits im Juni 2021 verabschiedete Gesetz reformiert das Personengesellschaftsrecht umfassend und passt das Recht der Personengesellschaften an die, in den letzten Jahren weiterentwickelte, Rechtspraxis an. Besonders von den neuen Regelungen betroffen ist das Recht der Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), welches im Zuge der Modernisierung neugestaltet wurde. Weiterhin wurde die Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG) auch für Freiberufler (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) geöffnet. Trotz umfangreicher Neuerungen enthält das MoPeG keine unmittelbaren Änderungen in Bezug auf die Rechnungslegungsvorschiften (§§ 238–315 HGB sowie §§ 1–§ 5 PublG) und die Besteuerung von Personengesellschaften. Dennoch wirken sich einige der neuen Regelungen mittelbar auf die Rechnungslegung von Personengesellschaften.
Im Jahr 2024 zu berücksichtigen sind unter anderem die neugefassten Vorschriften zur Gewinnermittlung und Gewinnverteilung von Personenhandelsgesellschaften (§§ 120–122 HGB, § 172 Abs. 4 HGB). Nach § 120 Abs. 1 HGB sind geschäftsführende Gesellschafter nunmehr verpflichtet, den Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 HGB aufzustellen. Die Verteilung des Gewinns bzw. Verlusts erfolgt dabei nach Maßgabe des § 709 Abs. 3 BGB und ist demnach fortan vorrangig nach der Anteilsquote der jeweiligen Gesellschafter zu berechnen. Der Jahresabschluss ist nach § 121 HGB von den Gesellschaftern mittels eines Beschlusses festzustellen. Da der Gesetzgeber von dem Prinzip der Vollausschüttung ausgeht, haben die Gesellschafter mit Feststellung des Jahresabschlusses einen Anspruch auf die Auszahlung des ermittelten Gewinnanteils (§ 122 HGB). Entsprechend sind die Gewinnanteile auf den Gesellschafterkonten im Fremdkapital auszuweisen.
Auch die Regelungen zur Ausschüttungssperre für Kommanditgesellschaften wurden redaktionell angepasst. Durch den neu eingefügten Verweis in § 172 Abs. 4 Satz 3 HGB auf § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB stellt der Gesetzgeber klar, dass auch die Gewinne aus der Abzinsung von Pensionsrückstellung, konkret die Gewinne aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Abzinsung mit dem 10-Jahres-Durchschnittszinssatz statt des 7-Jahres-Durchschnittszinssatzes, in die Ausschüttungssperre zur Berechnung des Kapitals des Kommanditisten einbezogen werden müssen.
Ebenfalls zu beachten sind die erweiterten Informationsrechte der Kommanditisten in § 166 HGB. Durch die Neuregelungen können Kommanditisten auch das – in der vorherigen Fassung noch ausgeschlossene – allgemeine Büchereinsichtsrecht in Anspruch nehmen. Die neugefassten Informationsrechte können nicht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.
1.1.2 Unternehmensdatenbasisregister
Mit der Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes werden die Auswirkungen des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) umgesetzt. Das neu eingeführte Gesellschaftsregister führt für das Basisregister für Unternehmen relevante Einheiten. Diese mussten im Unternehmensbasisdatenregistergesetz angepasst werden. Seit dem 1.1.2024 wird die Datenübermittlung aus dem gemeinsamen Registerportal der Länder an das Basisregister für Unternehmen neben den Daten aus Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister auch Daten aus dem Gesellschaftsregister enthalten.
1.1.3 Umsetzung der Mindestbesteuerungsrichtlinie
Mit der Umsetzung der Mindestbesteuerungsrichtlinie (EU) 2022/2523 mit dem MinBestRL-UmsG ist eine 2. Ebene latenter Steuern im Abschluss von Unternehmen aufgetaucht. Während die latenten Steuern nach § 274 bzw. § 306 HGB bislang auf die Unterschiede der handelsrechtlichen Wertansätze von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten zu den steuerlichen Wertansätzen nach der Berechnung der Einkommens- und Ertragsteuer, die sich in späteren Geschäftsjahren wieder abbauen, abstellt, betrachtet die Mindestbesteuerung eine andere Eb...