Leitsatz

Wird das Einzelunternehmen eines GmbH-Gesellschafters von ihm zu Buchwerten in die GmbH eingebracht, ist in der dadurch eintretenden Wertsteigerung bei den anderen Gesellschaftern keine freigebige Zuwendung zu sehen.

 

Sachverhalt

Eine GmbH wurde bar gegründet. Gesellschafter waren Vater, Mutter und Sohn. Unmittelbar danach erfolgte eine Kapitalerhöhung. Diese wurde allein vom Vater durch Sacheinlage seines Einzelunternehmens zu Buchwerten erbracht. Das Einzelunternehmen beinhaltete ca. 700.000 DM stille Reserven. Deshalb sah das Finanzamt in der Sacheinlage eine Schenkung an die Mutter und den Sohn.

 

Entscheidung

Auch das FG sah eine Vermögensmehrung, da in Höhe der stillen Reserven ein Wertzuwachs im Gesellschaftsvermögen erfolgt und so eine Wertsteigerung der GmbH-Anteile eingetreten ist. Allerdings fehlt es an einer substanziellen Vermögensverschiebung und damit an einer objektiven Bereicherung. Denn M und S haben keine weiteren Vermögensgegenstände erhalten; lediglich bei den bisher bereits vorhandenen GmbH-Anteilen trat eine Werterhöhung ein. Empfänger der Zuwendung ist dem Grunde nach die GmbH. Doch kann auch von keiner mittelbaren Schenkung ausgegangen werden, da sich nur das Vermögen der GmbH mit der Einbringung des Einzelunternehmens erhöht hat. Die GmbH hat hingegen keine Vermögensgegenstände an M oder S weitergegeben.

 

Hinweis

Das FG sprach sich damit gegen die Regelung in R 18 Abs. 3 Nr. 2 ErbStR aus, wonach in der Regel neben der gesellschaftsfördernden Zielrichtung der Einbringung auch die Absicht zur Vermögensübertragung auf Angehörige zu bejahen ist. Deshalb ist die Entscheidung des BFH über die Revision (Az. des BFH: II R 8/04) mit Spannung abzuwarten. Bis dahin sollten vergleichbare Fälle mit Einspruch offen gehalten werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 16.12.2003, 9 K 458/00

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