(1) 1Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. 2Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
1. |
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, |
2. |
dem Kind und
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes, |
3. |
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses, |
4. |
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und |
5. |
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft. |
3Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.
(2) § 208 bleibt unberührt.
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