Entscheidungsstichwort (Thema)
Nordrheinwestfälisches Verfahren zum Kirchenaustritt verfassungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
1. Das im Kirchenaustrittsgesetz Nordrhein-Westfalen vorgesehene Verfahren zur Erklärung des Austritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts vor dem Amtsgericht und die Erhebung einer Gebühr dafür in Höhe von 30 EUR ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
2. Das Verfahren dient insbesondere dem in der Verfassung wurzelnden und damit legitimen Ziel der Sicherstellung einer geordneten Verwaltung der Kirchensteuer, das seinerseits eine zuverlässige Erfassung der Austrittserklärung und des Austrittszeitpunkts voraussetzt.
3. Der Gesetzgeber durfte bei typisierender, generalisierender Betrachtung davon ausgehen, dass der Austrittswillige regelmäßig durch einen eigenen Willensakt oder einen solchen seiner Sorgeberechtigten Mitglied einer Kirche, einer sonstigen Religions- oder einer Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts geworden ist. Bei den großen christlichen Kirchen ist das die Taufe.
Normenkette
KiAustrG NRW §§ 1-6; JVKostG; GG Art. 4
Verfahrensgang
AG Köln (Beschluss vom 06.09.2007; Aktenzeichen 361 Gen 618/07 rk) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des gebührenpflichtigen Verfahrens zur Abgabe einer Kirchenaustrittserklärung vor dem Amtsgericht im Land Nordrhein-Westfalen.
1. In Nordrhein-Westfalen ist der “Austritt aus einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung für den staatlichen Bereich” bei dem Amtsgericht zu erklären, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bis zu einer Gesetzesänderung im Jahre 2006 war der Austritt kostenfrei (vgl. § 6 der vormaligen Fassung des Gesetzes zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts – Kirchenaustrittsgesetz – KiAustrG vom 26. Mai 1981, GVBl. 1981 S. 260).
Mit Änderungsgesetz vom 13. Juni 2006 (GVBl. 2006 S. 291) wurde eine Gebührenpflicht in Höhe von 30,-- € eingeführt. Nunmehr lautet § 6 KiAustrG:
“Für die Amtshandlungen des Amtsgerichts werden Kosten nach den Bestimmungen des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG) erhoben.”
Nr. 6 des Gebührenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz enthält folgenden Tatbestand:
“Verfahren zur Entgegennahme von Erklärungen des Austritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts: 30,-- €. Anmerkung: Die Gebühr ist vorauszuzahlen. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.”
2. Der im Jahre 1979 geborene Beschwerdeführer war Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Am 18. Juli 2007 erklärte er vor der Geschäftsstelle des Amtsgerichts seinen Austritt. Der Rechtspfleger erteilte eine formularmäßige Bescheinigung, dass die Austrittserklärung mit Ablauf des 18. Juli 2007 wirksam geworden sei. Handschriftlich bestätigte er zudem auf dem Formular, dass der Beschwerdeführer für den Kirchenaustritt eine Gebühr von 30,-- € entrichtet habe.
Der Beschwerdeführer legte gegen die Erhebung der Gebühr für seinen Kirchenaustritt Erinnerung ein. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Gebühr für den Kirchenaustritt sei verfassungswidrig und nichtig. Er sei in seinem Grundrecht auf negative Glaubensfreiheit (Art. 4 GG) verletzt.
3. Das Amtsgericht wies die Erinnerung des Beschwerdeführers “gegen die Kostenrechnung vom 18. Juli 2007” im Beschlusswege zurück, ohne die Beschwerde zuzulassen. Die Erinnerung sei zulässig, habe in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Ansatz der Gebühr in Höhe von 30,-- € entspreche geltendem Recht. Soweit der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erhebung dieser Gebühr zum Ausdruck bringe, seien diese im Erinnerungsverfahren unbeachtlich. Es sei allein zu prüfen, ob die bestehenden Kostenvorschriften zutreffend angewendet worden seien.
Entscheidungsgründe
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts über seine Erinnerung sowie mittelbar gegen die Regelung des Verfahrens über den Austritt aus einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts und dessen Gebührenpflichtigkeit im Lande Nordrhein-Westfalen. Er rügt eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG.
1. Zum Schutzbereich der Religionsfreiheit zähle das Recht, jederzeit aus jeder Religionsgemeinschaft auszutreten. Die Ausübung dieses Rechts dürfe weder durch Kosten noch durch Formalien erschwert werden. Das Kirchenaustrittsgesetz missachte dies und sei deshalb verfassungswidrig.
2. Das Kirchenaustrittsgesetz verstoße ferner gegen den Gleichheitssatz, indem es ohne rechtfertigenden Grund Gleiches ungleich behandele. Es gebe keinen Grund, den “Austritt” aus öffentlichrechtlich organisierten Kirchen strenger auszugestalten als den Austritt aus privatrechtlich organisierten Kirchen oder aus anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Eine Ungleichbehandlung folge auch aus dem Vergleich mit dem Eintritt in eine Kirche. Da ein solcher weitgehend formlos erfolge und dafür auch keine Gebühr erhoben werde, sei nicht einzusehen, weshalb für den Austritt erheblich strengere Gesichtspunkte gelten sollten und hierfür eine Gebühr erhoben werde.
3. Die Ausgestaltung des Verfahrens sei auch rechtsstaatswidrig, weil es den vorgegebenen Weg eines “Kirchenaustritts” rechtlich überhaupt nicht gebe. Das Gesetz nenne sich in der amtlichen Überschrift “Kirchenaustrittsgesetz”, spreche an zahllosen Stellen vom “Austritt” und verlange insbesondere vom “Austretenden” die ausdrückliche Erklärung, aus der Kirche “auszutreten”. Dem entspreche auch der Wortlaut der darüber aufgenommenen Urkunde. Dennoch stellten die §§ 1 und 4 KiAustrG klar, dass es nur um die Beseitigung der staatlichen Folgen der Kirchenmitgliedschaft gehe. Eine Erklärung, die nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Kirche führen könne und solle, dürfe nicht als “Austritt” bezeichnet werden.
4. Die Höhe der Gebühr von 30,-- € stehe zudem außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand. Andere Verwaltungshandlungen mit höherem Verwaltungsaufwand seien gebührenfrei oder jedenfalls erheblich kostengünstiger.
5. Schließlich sei die Gewährleistung der Religionsfreiheit in Art. 9 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verletzt. Art. 9 Abs. 2 EMRK lege fest, dass nur solche Einschränkungen zulässig seien, die in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Sicherheit, zum Schutze der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig seien. Gemessen daran könne das Kirchenaustrittsgesetz nicht bestehen.
III.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫).
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich, ohne dass sich noch nicht entschiedene Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung stellen.
Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts ist im Ergebnis von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
1. Die von dem Amtsgericht angewandten Vorschriften des nordrhein-westfälischen Kirchenaustrittsgesetzes und des dort geltenden Justizverwaltungskostengesetzes sind mit Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar.
a) Die Grundsätze für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine staatliche Regelung des Kirchenaustritts sind zum einen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 niedergelegt (BVerfGE 44, 37 ≪49 f.≫): Danach gewährleistet Art. 4 Abs. 1 GG mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit einen von staatlicher Einflussnahme freien Rechtsraum, in dem jeder sich eine Lebensform geben kann, die seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung entspricht (vgl. BVerfGE 12, 1 ≪3≫). Jeder darf danach über sein Bekenntnis und seine Zugehörigkeit zu einer Kirche, die durch dieses Bekenntnis bestimmt ist, selbst und frei von staatlichem Zwang entscheiden (vgl. BVerfGE 30, 415 ≪423≫). Das schließt die Freiheit ein, sich jederzeit von der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht durch Austritt zurückzuziehen.
In einer früheren Entscheidung vom 31. März 1971 hat das Bundesverfassungsgericht zudem bereits klargestellt, dass die Wirksamkeit eines Kirchenaustritts mit Wirkung für das staatliche Recht an ein förmliches Verfahren gebunden werden kann (vgl. BVerfGE 30, 415 ≪426≫): Das Verlangen nach einer förmlichen Austrittserklärung rechtfertigt sich demnach durch das Bedürfnis nach eindeutigen und nachprüfbaren Tatbeständen als Grundlage der Rechts- und Pflichtenstellung des Betroffenen, soweit sie in den weltlichen Rechtsbereich hineinwirkt. Dem trägt auch Art. 136 Abs. 3 Satz 2 Weimarer Reichsverfassung – WRV – Rechnung, der die bereits von Art. 4 GG umfasste und in Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV besonders hervorgehobene Freiheit, die religiöse Überzeugung zu verschweigen, unter anderem zugunsten eines Fragerechts der staatlichen Behörden insoweit einschränkt, als von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft Rechte und Pflichten abhängen.
b) Auf der Grundlage dieser Entscheidungen halten die nordrhein-westfälischen Regelungen der §§ 1, 3 bis 6 KiAustrG in Verbindung mit Nr. 6 des Gebührenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand.
aa) Das formalisierte Verfahren zur Entgegennahme der Erklärung über den Austritt aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts sowie die Auferlegung einer – im Voraus zu entrichtenden – Gebühr in Höhe von 30,-- € für das Verfahren greifen in den Schutzbereich des Grundrechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit ein. Denn Art. 4 Abs. 1 GG schließt die Freiheit ein, sich jederzeit von der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht durch Austritt zurückzuziehen (vgl. BVerfGE 44, 37 ≪53≫). Nach den Regelungen im Lande Nordrhein-Westfalen ist dies nur möglich, wenn das formalisierte Verfahren zur Entgegennahme der Erklärung über den Austritt aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts durchgeführt wird. Dieses Verfahren ist gesetzlich mit der Gebührenpflicht verknüpft.
bb) Das im Kirchenaustrittsgesetz vorgesehene Verfahren zur Erklärung des Austritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts vor dem Amtsgericht und die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 30,-- € ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
(1) Mit dem Verfahren, das der Gesetzgeber für den Austritt aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts vorsieht und das den Gebührentatbestand des Justizverwaltungskostengesetzes auslöst, wird ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck verfolgt.
Das Verlangen nach einer förmlichen Austrittserklärung im Rahmen des im Kirchenaustrittsgesetz normierten Verfahrens rechtfertigt sich durch das verfassungsrechtlich geschützte Bedürfnis nach eindeutigen und nachprüfbaren Tatbeständen als Grundlage der Rechts- und Pflichtenstellung des Betroffenen, soweit sie in den weltlichen Rechtsbereich hineinwirkt (vgl. BVerfGE 30, 415 ≪426≫). Im Sinne dieses rechtfertigenden Zwecks ging auch die Landesregierung Nordrhein-Westfalen in ihrer Begründung des Gesetzentwurfs zum Kirchenaustrittsgesetz im Jahre 1981 davon aus, dass alle vorgesehenen Formalisierungen der Rechtsklarheit dienten und in diesem Umfang notwendig seien (vgl. LTDrucks 9/461, zu § 3, S. 7; vgl. ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 1998 – 25 A 871/95 –, JURIS; OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2002 – 16 Wx 165/02, 166/02 –, JURIS). Insbesondere dient das Verfahren dem in der Verfassung wurzelnden und damit legitimen Ziel der Sicherstellung einer geordneten Verwaltung der Kirchensteuer, das seinerseits eine zuverlässige Erfassung der Austrittserklärung und des Austrittszeitpunkts voraussetzt. Insoweit zieht Art. 137 Abs. 6 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG, der den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts das Recht der Steuererhebung gewährleistet, der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit Grenzen (vgl. BVerfGE 44, 37 ≪55≫). Die in Art. 137 Abs. 6 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG gewährleistete Mitwirkung des Staates bei der Erhebung der Kirchensteuern bezieht sich darauf, dass der Staat den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts das Besteuerungsrecht verleiht, dass er die Erhebung gesetzlich regelt (“nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen”), sich in dem durch diese Regelungen bestimmten Umfang an deren Vollzug beteiligt und dabei auch den Verwaltungszwang zur Verfügung stellt (vgl. BVerfGE 44, 37 ≪57≫ m.w.N.). Bei der Kirchensteuererhebung handelt es sich nicht nur um ein Recht der Kirche, sondern um eine gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche (vgl. BVerfGE 19, 206 ≪217≫; 73, 388 ≪399≫). Die verfassungsmäßige Verpflichtung des Staates begründet zugleich die Pflicht, in Rechtsetzung und Vollzug die Möglichkeit geordneter Verwaltung der Kirchensteuern sicherzustellen; denn nur unter dieser Voraussetzung kann die Gewährleistung des Art. 137 Abs. 6 WRV ihre Wirkung entfalten. Soweit diese verfassungsrechtliche Verpflichtung es erfordert, kann dies insoweit zu einer Einschränkung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit führen, freilich nur unter der Voraussetzung, dass die Beschränkung und ihre Auswirkungen auf den Vollzug der Besteuerung in angemessenem Verhältnis zueinander stehen (vgl. BVerfGE 44, 37 ≪57≫).
(2) Das in den §§ 1, 3 und 5 KiAustrG geregelte, formalisierte Verfahren ist zur Erreichung des Zwecks der Gewährleistung eines eindeutigen und nachprüfbaren Tatbestandes als Grundlage der Rechts- und Pflichtenstellung des Betroffenen, soweit sie in den weltlichen Rechtsbereich hineinwirkt, insbesondere zur Sicherstellung einer geordneten Verwaltung der Kirchensteuer, auch geeignet, erforderlich und angemessen, insbesondere dem Beschwerdeführer zumutbar.
(aa) Das in §§ 1, 3 und 5 KiAustrG verankerte staatliche Verfahren der förmlichen Behandlung von Kirchenaustritten ist geeignet, das Ziel einer eindeutigen Erfassung von Austrittswünschen mit Wirkung für den staatlichen Bereich sowie das Ziel einer geordneten Verwaltung der Kirchensteuer zu fördern. Fielen die normierten Verfahrensschritte ersatzlos weg, wäre eine rechtssichere Abwicklung von Kirchenaustritten nicht oder nur in geringerem Maße gewährleistet als das gegenwärtig der Fall ist.
(bb) Der Gesetzgeber durfte das vorgesehene Verfahren auch für erforderlich halten.
Eine formlose oder in der Form vereinfachte, gegenüber der Kirche oder gegenüber einer staatlichen Stelle abzugebende Austrittserklärung nach Art der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wäre nicht in gleicher Weise geeignet wie das hier vorgesehene Verwaltungsverfahren, um die staatlichen Wirkungen der Kirchenmitgliedschaft verlässlich zu beenden. Die Abgabe der persönlichen Erklärung zur Niederschrift bei dem zuständigen Amtsgericht oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form stellt in erhöhtem Maße sicher, dass Unklarheiten über die Authentizität, die Ernsthaftigkeit und auch den genauen Zeitpunkt der Austrittserklärung vermieden werden.
Die Erforderlichkeit der mittelbar angegriffenen Vorschriften kann der Beschwerdeführer auch nicht erfolgreich mit der Erwägung in Abrede stellen, es bedürfe keines Verfahrens, in dem eine Person ausdrücklich ihren “Austritt” aus der Kirche erklären müsse, wenn sie lediglich die staatlichen Wirkungen ihrer Kirchenmitgliedschaft beenden wolle. Zum einen wäre der Aufwand bei einem Verfahren zur Beendigung der staatlichen Wirkungen der Kirchenmitgliedschaft ohne einen damit verbundenen “Austritt” nicht geringer als bei dem normierten Verfahren, das die abzugebende Erklärung als “Austritt” bezeichnet. Des Weiteren stellt § 1 KiAustrG klar, dass sich die Erklärung nur auf die Wirkungen der Mitgliedschaft im staatlichen Bereich bezieht.
(cc) Die Pflicht, zur Beendigung der staatlichen Wirkungen der Kirchenmitgliedschaft ein gebührenpflichtiges Austrittsverfahren der vorgesehenen Art zu absolvieren, ist auch im Blick auf das Gewicht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nicht unangemessen und dem Betroffenen auch zumutbar. Der Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG gebietet es nicht, Belange der geordneten Verwaltung der Kirchensteuer völlig zurückzustellen. Vielmehr ist ein gerechter Ausgleich zwischen den insoweit ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Verwaltungsbelangen (Art. 137 Abs. 6 WRV i.V.m. Art. 140 GG) und dem Schutz des Art. 4 Abs. 1 GG herzustellen. Das ist hier geschehen.
Die von der Durchführung des Verfahrens selbst ausgehende Belastung des Betroffenen, insbesondere der Zeitaufwand und das Sicherklären in Glaubensangelegenheiten gegenüber einer staatlichen Stelle, erweist sich nicht als unangemessen. Mit der Möglichkeit, die Austrittserklärung alternativ zum persönlichen Erscheinen beim Amtsgericht schriftlich in öffentlich beglaubigter Form (§ 3 Abs. 1 und 5 KiAustrG, vgl. § 129 BGB) einzureichen, ist zudem ein Weg eröffnet, der für den Betroffenen in zeitlicher und räumlicher Hinsicht die mit dem Verfahren für ihn verbundenen faktischen Belastungen verringern kann, aber auch etwaigen psychischen Hemmungen Austrittswilliger eher Rechnung tragen kann. Indem die Erklärung nicht gegenüber der Religionsgemeinschaft selbst abzugeben ist, wird auch jede den Austrittswilligen möglicherweise belastende Beeinflussungsmöglichkeit aus diesem Raum von vornherein ausgeschlossen.
Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wäre erst überschritten, wenn das Verfahren besonders kostenaufwändig wäre und der Austrittswillige solche hohen Kosten über die Auferlegung einer Gebühr tragen müsste. Dies ist hier indessen nicht der Fall. Das gesetzlich vorgesehene Austrittsverfahren im Lande Nordrhein-Westfalen verursacht Kosten, die den Austrittswilligen regelmäßig nur gering belasten. Nach der von der Landesregierung in ihrem Gesetzentwurf gegebenen Begründung, die sich auf eine Prüfung des Landesrechnungshofs bezieht und an deren Richtigkeit insoweit zu zweifeln kein Anlass besteht, entsteht für jeden Fall der Bearbeitung eines Kirchenaustritts ein Aufwand von “mindestens” 15 Minuten Personaleinsatz zuzüglich Material und sonstigen Sachkosten (vgl. LTDrucks 14/1518, S. 1 und S. 5). Die Belastung eines Austrittswilligen mit den Kosten für ein solches Verfahren ist angesichts der widerstreitenden Belange der geordneten Verwaltung der Kirchensteuer (Art. 137 Abs. 6 WRV i.V.m. Art. 140 GG) einerseits und der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) andererseits dem Grunde nach zumutbar (so auch Mikat, Grundfragen des staatlichen Kirchenaustrittsrechts, in: Festschrift für Hermann Nottarp, 1961, S. 197 ≪222≫; ders., in: Listl, Religionsrechtliche Schriften, Erster Halbband, 1974, S. 483 ≪510≫; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 19 II., S. 153, Fn. 21; anderer Auffassung Engelhardt, Der Austritt aus der Kirche, 1972, S. 82 f.).
Schließlich ist hier nicht zu entscheiden, ob das vorliegend zu beurteilende Verfahren gerade im Blick auf seine Gebührenpflichtigkeit in einem besonders gelagerten Einzelfall auch dann als verfassungsrechtlich noch angemessen und zumutbar zu erachten wäre, wenn der Betroffene gänzlich ohne eigenen oder ihm zurechenbaren Willensakt Mitglied einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung im staatlichen Bereich geworden wäre. Die staatliche Anerkennung der Begründung der Mitgliedschaft in einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts ohne einen freiwilligen, zurechenbaren Akt dürfte jedenfalls mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 30, 415 ≪423 und 425≫; siehe auch BVerfGE 19, 206 ≪217≫; BFH, Urteil vom 24. März 1999 – I R 124/97 –, BFHE 188, 245; Classen, Religionsrecht, 2006, Rn. 339 f. und 346; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 19 III. 2., S. 156 f. m.w.N.; anderer Auffassung BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1965 – VII C 16.62 –, BVerwG 21, 330 ≪332 ff.≫). Der Gesetzgeber durfte indessen bei typisierender, generalisierender Betrachtung davon ausgehen, dass der Austrittswillige regelmäßig durch einen eigenen Willensakt oder einen solchen seiner Sorgeberechtigten Mitglied einer Kirche, einer sonstigen Religions- oder einer Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts geworden ist. Bei den großen christlichen Kirchen ist das die Taufe. Dabei handelt es sich um eine eindeutige und vom Kirchenmitglied selbst oder seinen Sorgeberechtigten zu bewirkende Handlung (vgl. dazu BVerfGE 30, 415 ≪424≫; BayVfGH, Entscheidung vom 22. November 2000 – Vf. 3-VII-99 –, JURIS; Classen, Religionsrecht, 2006, Rn. 345; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 19 III. 1., S. 156; vgl. allerdings für den Fall einer ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten durchgeführten “Nottaufe”: Zapp, KuR 2007, S. 66 ≪85 f.≫). Diesen Willensakt, namentlich die Taufe muss sich der Austrittswillige zurechnen lassen. Danach kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht mehr darauf an, ob und inwieweit er sonst – etwa durch Angaben über seine Bekenntniszugehörigkeit in Steuererklärungen und durch Kirchensteuerzahlungen – zum Ausdruck gebracht haben könnte, dass er sich zu der Religionsgemeinschaft bekannt hat, aus der er mit Wirkung für den staatlichen Bereich austreten will (vgl. BVerfGE 30, 415 ≪425≫).
c) Die Gebühr in Höhe von 30,-- € für das Verfahren zur Entgegennahme der Erklärung des Austritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts wird auch den spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung einer Gebühr gerecht und ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Bei dem erhobenen Betrag von 30,-- € handelt es sich – den Merkmalen des anerkannten Gebührenbegriffes entsprechend (vgl. BVerfGE 108, 1 ≪13≫) – um eine öffentlichrechtliche Geldleistung, die aus Anlass einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, der Bearbeitung des Kirchenaustritts, dem Austrittswilligen als Gebührenschuldner auferlegt wird. Sie ist dazu bestimmt, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten zu decken. Die Kostendeckung ist nicht nur ein allgemein zulässiger (vgl. BVerfGE 108, 1 ≪18≫), sondern auch in Ansehung der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) legitimer Gebührenzweck.
Nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit muss der Gebührenpflichtige – erforderlichenfalls im Wege der Auslegung – erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt (vgl. BVerfGE 108, 1 ≪20≫). Dem wird die Kirchenaustrittsgebühr gerecht. Sie dient nach der gesetzgeberischen Intention erkennbar der Kostendeckung, jedoch keinen darüber hinausgehenden Zwecken wie etwa einer Verhaltenslenkung. Letzteres wäre mit Art. 4 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung nennt als Zweck der Gebühr ausdrücklich die Abgeltung des Gesamtaufwandes für die anfallenden Arbeitsvorgänge bei Kirchenaustritten (vgl. LTDrucks 14/1518, S. 1 und S. 5). Angesichts der noch als gering anzusehenden Höhe der Gebühr kann auch ausgeschlossen werden, dass von ihr eine nicht gewollte, objektiv verhaltenslenkende Wirkung ausgeht, zumal in bestimmten Fällen von ihrer Erhebung abgesehen werden kann (vgl. § 1 Abs. 1 JVKostG i.V.m. § 8 Abs. 2, § 12 JVKostO).
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Gesetz den Austrittswilligen und nicht die Kirche oder die sonstige Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts mit der Gebühr belastet. Der Austrittswillige veranlasst das Verfahren und zieht überdies in der Regel aus seiner Sicht Nutzen daraus.
Die Gebühr steht in keinem groben Missverhältnis zu dem Zweck der Kostendeckung. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung beträgt der Arbeitsaufwand für jeden Fall der Bearbeitung eines Kirchenaustritts trotz des Einsatzes von Informationstechnik mindestens 15 Minuten. Zu dem Personalaufwand kommen sonstige Sachkosten hinzu (vgl. auch die in § 5 Abs. 2 KiAustrG vorgesehenen Unterrichtungen). Die Gebühr von 30,-- € bewegt sich in dem Rahmen, den auch andere Länder setzen. Die Begründung zum Gesetzentwurf erwähnt elf Länder, in denen die Gebühren zwischen 10,-- und 50,-- € liegen (vgl. LTDrucks 14/1518, S. 1 und S. 5).
Im Übrigen trägt das im System der Regelung mitanzuwendende Gebührenrecht der Wirkkraft der Glaubensfreiheit des Austrittsentschlossenen auch in denjenigen Fällen noch hinreichend Rechnung, in denen sich die objektiv geringe Höhe der Gebühr als ernstliches Hemmnis bei der Verwirklichung des Austrittsentschlusses erweisen kann. Denn der Gesetzgeber hat – ohne dass es im Fall des Beschwerdeführers darauf ankäme – auch Vorkehrungen getroffen, um ungerechtfertigte Härten in Einzelfällen zu verhindern. Die Gebühr kann ausnahmsweise unter den Satz des Gebührenverzeichnisses ermäßigt werden oder es kann ganz von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint (vgl. § 1 Abs. 1 JVKostG i.V.m. § 8 Abs. 2, § 12 JVKostO). Zur Vorhaltung derartiger Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten, da auch wirtschaftlich nicht oder kaum leistungsfähigen Betroffenen – wie etwa religionsmündigen Jugendlichen ohne hinreichende finanzielle Möglichkeiten – der Weg eröffnet sein muss, einen Kirchenaustritt mit Wirkung für den staatlichen Bereich zu vollziehen.
2. Die Ausgestaltung des Verfahrens, wonach die Austrittserklärung keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten darf (§ 3 Abs. 4 KiAustrG), verstößt nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Der Beschwerdeführer ist sinngemäß der Auffassung, austrittswillige Kirchenmitglieder würden zu einer objektiv falschen Erklärung angehalten, wenn sie sich vorbehaltlos zum Austritt aus einer Kirche bekennen müssten, auch wenn sie nur die staatlichen Wirkungen der Mitgliedschaft beenden wollten (ähnlich Zapp, KuR 2007, S. 66 ≪86≫, der speziell dadurch Art. 4 GG berührt sieht; kritisch gegenüber dem Verbot von Zusätzen ferner Renck, BayVBl 2004, S. 132 ≪135≫). Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach § 1 KiAustrG kann in dem staatlichen Verfahren der Austritt aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts nur mit Wirkung für den staatlichen Bereich erklärt werden. Damit ist hinreichend klargestellt, dass die Austrittserklärung nicht in den inneren Bereich der Kirche oder sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts eingreift (vgl. dazu BVerfGE 30, 415 ≪426≫). Der Austrittswillige sieht sich einer hinreichend bestimmten Regelung gegenüber, die ihm nichts Unzumutbares abverlangt. Der Ausschluss eines “modifizierten Kirchenaustritts” durch § 3 Abs. 4 KiAustrG dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheit (vgl. LTDrucks 9/461, S. 1, 2 und 7). Hierfür hat der Gesetzgeber ersichtlich Anlass gesehen, weil Austrittserklärungen früher häufig mit Zusätzen verbunden wurden (vgl. von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 19 III. 5., S. 160 f. m.w.N.). Gleichzeitig existiert kein schützenswertes Interesse an der Modifizierung der Austrittserklärung, da sich bereits aus § 1 KiAustrG ergibt, dass der formalisierte Kirchenaustritt nur mit Wirkung für den staatlichen Bereich erfolgt (vgl. Hollerbach, AöR 106 (1981), S. 218 ≪251 f.≫ m.w.N.). Eine “Abschreckungswirkung” des gesetzlich verwendeten Begriffes “Austritt” für das tatsächlich nicht die Mitgliedschaft als solche (vgl. Art. 137 Abs. 3 WRV), sondern nur die staatlichen Wirkungen der Mitgliedschaft betreffende Verfahren ist nicht ersichtlich (so aber Czermak, Religions- und Weltanschauungsrecht, 2008, Rn. 232; Renck, DÖV 1995, S. 373 ≪375≫; dagegen Häußler, DÖV 1995, S. 985 ff.; vgl. ferner Renck, BayVBl 2004, S. 132 ≪136≫).
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nicht dargelegt, dass er selbst sich trotz seiner Lösung von den staatlichen Wirkungen der Kirchenmitgliedschaft weiter zur Mitgliedschaft in der Kirche bekennen will und sich daran durch die Verpflichtung zur Abgabe der Austrittserklärung nach dem Kirchenaustrittsgesetz gehindert sieht.
3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung der auch durch Art. 9 EMRK verbürgten Religionsfreiheit beruft, gilt es zu beachten, dass die Europäische Menschenrechtskonvention innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes steht (vgl. BVerfGE 111, 307 ≪317≫ m.w.N.). Ein Beschwerdeführer kann vor dem Bundesverfassungsgericht daher nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Menschenrechts mit einer Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 111, 307 ≪317≫ m.w.N.). Die Gewährleistungen der Konvention beeinflussen jedoch die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der Text der Konvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 111, 307 ≪317≫ m.w.N.).
Vom Beschwerdeführer ist aber weder substantiiert dargetan noch ergibt es sich sonst, dass eine Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes bei besonderer Berücksichtigung von Art. 9 EMRK zu einer anderen verfassungsrechtlichen Beurteilung der Kirchenaustrittsgebühr führen muss.
4. Auch die Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den Kirchenaustritt und die Kirchenaustrittsgebühr auf den Einzelfall durch das Amtsgericht lässt die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers nicht als angezeigt erscheinen.
Das Amtsgericht hat in der Begründung des angegriffenen Beschlusses die verfassungsrechtlichen Anforderungen an seine Prüfungspflicht zwar grundlegend verkannt. Seine Auffassung, die verfassungsrechtlichen Einwände des Beschwerdeführers seien im Erinnerungsverfahren “unbeachtlich”, weil “allein zu prüfen” sei, ob die bestehenden Kostenvorschriften zutreffend angewendet worden seien, wird für sich genommen der Bedeutung der Grundrechte im Rahmen gerichtlicher Verfahren nicht gerecht. In jeder Art von Verfahren und damit auch bei der Entscheidung über eine Erinnerung gegen einen Kostenansatz sind die Gerichte gehalten, den grundgesetzlichen Wertmaßstäben Rechnung zu tragen. Als unbeachtlich können verfassungsrechtliche Bedenken deshalb nicht mit der Begründung erachtet werden, es gelte allein ein bestimmter einfachrechtlicher Maßstab.
Der angegriffene Beschluss beruht aber im Ergebnis auf diesem Mangel ersichtlich nicht. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers erscheint es zudem ausgeschlossen, dass das Amtsgericht unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Einwände des Beschwerdeführers, insbesondere aus Art. 4 Abs. 1 GG, letztlich bei einer erneuten Entscheidung zu einem anderen Ergebnis kommen könnte (vgl. zu diesem Kriterium BVerfGE 93, 381 ≪385≫; Gehle, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 93a Rn. 31, 32). Insbesondere wäre eine andere Entscheidung auch nicht hinsichtlich einer etwaigen Ermäßigung oder Nichterhebung der Gebühr in Betracht zu ziehen. In Ansehung der vorgetragenen Umstände des Einzelfalles bietet sich kein Anhalt dafür, dass solches hier zu prüfen sein könnte. Tatbestände, die eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung bei dem Beschwerdeführer begründen könnten, sind – auf der Grundlage seines Vorbringens – auch nicht ansatzweise erkennbar. So liegt ersichtlich kein Fall der unrichtigen Sachbehandlung vor (vgl. § 1 Abs. 1 JVKostG i.V.m. § 8 Abs. 2, § 11 JVKostO). Ferner hat der erwachsene Beschwerdeführer nichts vorgetragen, was es mit Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder sonst aus Billigkeitsgründen nahelegen könnte, die Gebühr unter den Satz des Gebührenverzeichnisses zu ermäßigen oder von ihrer Erhebung abzusehen (vgl. § 1 Abs. 1 JVKostG i.V.m. § 8 Abs. 2, § 12 JVKostO). Es ist deshalb auszuschließen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Prüfungs- und Begründungsmangels der angegriffenen Entscheidung mit seiner Erinnerung im Ergebnis doch noch Erfolg haben könnte. Mithin ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde auch unter diesem Aspekt nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Bryde, Schluckebier
Fundstellen
Haufe-Index 2025518 |
BFH/NV Beilage 2008, 303 |
HFR 2008, 1068 |