Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhender Haushalt begründet keine doppelte Haushaltsführung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eheleute, die während der Arbeitswochen ihren gemeinschaftlichen Haushalt in A führen und sich in der Regel an den Wochenenden und in der Zeit der Schulferien in B aufhalten, führen jeweils nacheinander einen Haushalt bald in A, bald in B, aber nicht gleichzeitig einen doppelten Haushalt sowohl in A als auch in B. Daß ein ruhender Haushalt keine doppelte Haushaltsführung begründet, weil in dem ruhenden Haushalt kein hauswirtschaftliches Leben herrscht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Verfassungsrecht ist nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, problematisch oder gar objektiv fehlerhaft erscheint; der Fehler muß gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 11.05.1983; Aktenzeichen VI B 143/82) |
FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.05.1982; Aktenzeichen 2 K 223/81) |
Gründe
1. Soweit die Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft haben, ist ihre Verfassungsbeschwerde zulässig; sie hat indessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG gehören zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts führen die Beschwerdeführer während der Arbeitswochen in der Regel ihren gemeinschaftlichen Haushalt in P.; in dieser Zeit ruht der Haushalt in E.. Wenn sich die Beschwerdeführer, wie in der Regel an den Wochenenden und in der Zeit der Schulferien, in E. aufhalten, ruht der Haushalt in P.. Die Beschwerdeführer führen lediglich jeweils nacheinander einen Haushalt bald in P., bald in E., aber nicht gleichzeitig einen doppelten Haushalt sowohl in E. als auch in P.. Daß ein ruhender Haushalt keine doppelte Haushaltsführung begründet (vgl. BFHE 103, 498), weil in dem ruhenden Haushalt kein hauswirtschaftliches Leben herrscht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen; nur bei einer Verletzung von Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, problematisch oder gar objektiv fehlerhaft erscheint; der Fehler muß gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen (BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫). Im vorliegenden Fall fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß sich die fachlich zuständigen Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Steuerrechts von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines der Grundrechte, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, hätten leiten lassen.
Festzustellen, in welchem Umfang die Beschwerdeführer bei Fahrten zwischen P. und E. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und solche zwischen den beiden Wohnungen ausgeführt haben, war Sache des fachlich zuständigen Finanzgerichts. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, dies nachzuprüfen.
Die Rüge, das Finanzgericht habe den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend zu Wort kommen lassen, ist schon deshalb unbeachtlich, weil der Verfassungsbeschwerde nicht entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (BVerfGE 28, 17 ≪20≫).
2. Soweit die Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft haben, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Voraussetzungen für eine Sofortentscheidung (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) nicht vorliegen. Weder hat die Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung, noch entsteht den Beschwerdeführern durch Verweisung auf den Finanzrechtsweg ein schwerer und unabwendbarer Nachteil.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen