Entscheidungsstichwort (Thema)
Börsenumsatzsteuer: Gleichstellung der GmbH & Co. KG mit Kapitalgesellschaften
Leitsatz (redaktionell)
Die Gleichstellung der GmbH & Co. KG mit den Kapitalgesellschaften ist wie im Bereich des Gesellschaftssteuerrechts auch im Rahmen des Börsenumsatzsteuerrechts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
KVStG § 5 Abs. 2 Nr. 3, § 19 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 23.01.1980; Aktenzeichen II B 8/79) |
FG Nürnberg (Urteil vom 09.02.1979; Aktenzeichen III 366/78) |
Gründe
Die Beschwerdeführer werden durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in Grundrechten verletzt.
Die Gleichstellung der GmbH & Co.KG mit den Kapitalgesellschaften ist ebenso wie im Bereich des Gesellschaftssteuerrechts (dazu BVerfGE 24, 174 [180 ff.]) auch im Rahmen des Börsenumsatzsteuerrechts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob sich aus der gesetzlichen Regelung im Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung vom 17. November 1972 (BGBl. I S. 2129), insbesondere aus § 19 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 Ziff. 3 dieses Gesetzes eine solche Gleichstellung im Hinblick auf die Börsenumsatzsteuer herleiten läßt, ist eine Frage der Auslegung und Anwendung des Steuerrechts, die in erster Linie Sache der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen sind, das nur bei Verletzung von Verfassungsrecht eingreift (BVerfGE 18, 85 [92]; 42, 64 [74]); ein Verfassungsverstoß ist hier nicht ersichtlich.
Das Finanzgericht hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFHE 117, 106) mit sachlich vertretbaren, nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Überlegungen die Börsenumsatzsteuerpflicht der Anschaffungsgeschäfte über Kommanditanteile an einer GmbH & Co.KG bejaht. Es hat sich dabei im Rahmen zulässiger Gesetzesauslegung gehalten und nicht unter Überschreitung der ihm gesetzten Grenzen einen Steuertatbestand neu geschaffen oder ausgeweitet (vgl. dazu BVerfGE 13, 318 [328]; 19, 38 [49]; 21, 1 [4]); die Heranziehung der Beschwerdeführer zur Börsenumsatzsteuer stellt daher keinen ungerechtfertigten steuerlichen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG dar. Auch Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen