Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausdehnung des Betriebsprüfungszeitraums auf mehr als drei Besteuerungszeiträume. GNOFÄ
Leitsatz (redaktionell)
1. Wenn das Finanzamt entsprechend § 4 Abs. 2 BpO (St) den Betriebsprüfungszeitraum über die drei letzten Veranlagungszeiträume hinaus anordnet, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich.
2. Die Verfassungsbeschwerde, die sich unmittelbar gegen die Grundsätze zur Neuorganisation der Finanzämter und zur Neuordnung des Besteuerungsverfahrens (GNOFÄ) richtet, ist unzulässig.
Normenkette
AO 1977 §§ 193-194; BpO (St) § 4; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Gründe
… Unzulässig ist die vorliegende Verfassungsbeschwerde auch insoweit, als sie sich gegen die Grundsätze zur Neuorganisation der Finanzämter und zur Neuordnung des Besteuerungsverfahrens (GNOFÄ) vom 16. Februar 1976 richtet. Selbst wenn den genannten Vorschriften eine Auswirkung zukäme, fehlte es doch an einer schlüssigen Darlegung des Umstandes, daß diese Vorschriften den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen hätten (BVerfGE 1, 97 [101]). Der Beschwerdeführer selbst geht davon aus, daß die behauptete Grundrechtsverletzung in der Verfügung des Finanzamt vom 2. Januar 1978 und dem hierzu ergangenen Urteil des Finanzgerichts, mithin also in einem konkreten Verwaltungshandeln und nicht in den abstrakten Vorschriften der BpO (St) oder der GNOFÄ liegt.
Im übrigen hat die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Weder die Verfügung des Finanzamts vom 2. Januar 1978 noch das hierzu ergangene Urteil des FG vom 20. Februar 1978 lassen eine Grundrechtsverletzung erkennen. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ist nicht verletzt, weil die Ausdehnung der Betriebsprüfung auf die Zeit von 1970 bis 1972 durch das Gesetz gedeckt wird. Die Betriebsprüfung findet ihre gesetzliche Grundlage in §§ 193ff. AO 1977. Nach § 194 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 kann die Betriebsprüfung mehrere Besteuerungszeiträume umfassen. Das bedeutet, daß das Gesetz der Finanzverwaltung grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, alle Veranlagungszeiträume zu prüfen.
Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht verletzt. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzverwaltung, die zu prüfenden Steuerpflichtigen und die zu prüfenden Besteuerungszeiträume zu bestimmen. Dabei gibt die BpO (St) für den Bereich der gesamten Finanzverwaltung Grundsätze, nach denen das pflichtgemäße Ermessen ausgeübt werden soll. Hierzu gehört auch die Bestimmung des § 4 Abs. 2 BpO (St), nach der eine Ausdehnung des Prüfungszeitraums – der normalerweise die letzten drei Veranlagungszeiträume betrifft – auf weiter zurückliegende Veranlagungszeiträume dann gestattet, wenn mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen gerechnet werden kann. Diese Voraussetzungen waren nach der Entscheidung des Finanzgerichts, die der Beschwerdeführer insoweit nicht angreift, gegeben. Der Ansicht des Beschwerdeführers, die Ausdehnung des Prüfungszeitraums verstoße generell gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil § 4 Abs. 2 BpO (St) wegen zu vager Formulierung mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht in Einklang stehe, kann aber nicht gefolgt werden. Da die Betriebsprüfung dem Zweck dient, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln und damit eine zutreffende Besteuerung zu gewährleisten, ist es durchaus sachgerecht, eine Ausdehnung der Betriebsprüfung auf zurückliegende Jahre dann anzuordnen, wenn mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen oder -erstattungen zu rechnen ist. Das für die Ausdehnung des Prüfungszeitraums maßgebliche Kriterium des § 4 Abs. 2 BpO (St) ist mithin in keiner Weise willkürlich, sondern orientiert sich am Grundgedanken der Betriebsprüfung. Durch die Einführung der GNOFÄ hat sich für den zu prüfenden Sachverhalt nichts geändert.
Fundstellen