Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 24.01.2001; Aktenzeichen I R 100/99)

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1450430

DStZ 2003, 318

Dieser Inhalt ist unter anderem im Finance Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?