Entscheidungsstichwort (Thema)
Halbteilung des Pauschbetrags für Unterhaltszahlungen
Leitsatz (redaktionell)
Gegen die Regelung in § 33b Abs. 5 EStG 1979 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Normenkette
EStG 1979 § 33b Abs. 5 S. 2
Verfahrensgang
FG München (Urteil vom 02.07.1986; Aktenzeichen 1 66/82 E) |
Gründe
Soweit die Beschwerdeführerin sich unmittelbar gegen das Finanzgerichtsurteil vom 2. Juli 1986 und mittelbar gegen § 33b Abs. 5 Satz 2 EStG 1979 wendet, bleibt dahingestellt, ob der Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG überhaupt erschöpft worden ist; denn die Beschwerdeführerin hat von der Einlegung einer jedenfalls nicht von vornherein als offensichtlich aussichtslos zu berurteilenden Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 115 Abs. 3 FGO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des BFH-Entlastungsgesetzes vom 16. Juli 1985 abgesehen. In der Rechtsprechung und in der Literatur wird die Auffassung vertreten, einer Rechtssache könne grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie die Verfassungsmäßigkeit oder die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift betreffe. Soweit ersichtlich, hat der Bundesfinanzhof zu dieser Problematik noch nicht ausdrücklich Stellung genommen.
Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. In seinem Beschluß vom 8. Juni 1977 – 1 BvR 265/75 (BVerfGE 45, 104 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht die alleinige Zuerkennung des Pauschbetrages nach § 33b EStG 1975 zu Gunsten des zuordnungsberechtigten Elternteils und den vollständigen Ausschluß des anderen, Unterhaltszahlungen leistenden Elternteils als verfassungswidig beanstandet. Gegen die daraufhin durch das Steueränderungsgesetz 1978 eingeführte geänderte Regelung in § 33 b Abs. 5 EStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Gesetzgeber wollte ausweislich der Gesetzesbegründung. für den Regelfall eine praktikable Lösung schaffen, die ein generelles Eindringen in die private Sphäre der Elternteile vermied. Aus der im Einzelfall durch die Halbteilung des Pauschbetrages eintretenden größeren steuerlichen Entlastung des den Barunterhalt leistenden Elternteils folgt nicht ohne weiteres eine Beeinträchtigung des anderen Elternteils. Abgesehen davon, daß die Bechwerdeführerin keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, daß ihr überhaupt höhere zwangsläufige Aufwendungen entstanden sind, die nicht durch die Leistungen Dritter und die steuerlichen Vergünstigungen abgedeckt worden sind, hat der Gesetzgeber die Halbierung des Pauschbetrages zwar als Regelform vorgesehen, sie jedoch durch weitere, den individuellen Verhältnissen Rechnung tragende Wahlmöglichkeiten ergänzt. So ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, mit dem nichtehelichen Vater eine abweichende Verteilung des Pauschbetrages zu vereinbaren oder anstelle des halben Pauschbetrages die tatsächlich entstandenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG geltend zu machen. Der Verfassung läßt sich nicht entnehmen, daß der Gesetzgeber verpflichtet wäre, unabhängig von der Höhe der jeweiligen Aufwendungen den Steuerpflichtigen durch Gewährung großzügiger Pauschalen von jeglichem Nachweis freizustellen.
Fundstellen