Entscheidungsstichwort (Thema)
Überlange Dauer eines Steuerstreitverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Verfassungsbeschwerde mit dem Begehren, die in einem Steuerstreitverfahren vom Finanzamt eingelegte Revision wegen überlanger Verfahrensdauer von Verfassungs wegen für nichtig zu erklären, hilfsweise dem Bundesfinanzhof aufzugeben, innerhalb von zwei Jahren nach Einlegung der Revision den Verfassungsbeschwerdeführern eine Entscheidung zuzustellen, ist gemessen an den Umständen des Einzelfalls, ggf. unzulässig.
2. Eine bloße Verfahrensdauer von 2 1/2 Jahren in einem Finanzgerichtsprozeß und der Hinweis, die Streitsache sei für andere, noch länger anhängige Klagesachen bedeutsam und das fortgeschrittene Alter des Klägers lassen für sich genommen die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes nicht erkennen.
Normenkette
BVerfGG § 92; GG Art. 19 Abs. 4
Tatbestand
I.
Mit der Verfassungsbeschwerde begehren die Beschwerdeführer die in einem Steuerstreitverfahren vom Finanzamt eingelegte Revision wegen überlanger Verfahrensdauer von Verfassungs wegen für nichtig zu erklären, hilfsweise dem Bundesfinanzhof aufzugeben, innerhalb von zwei Jahren nach Einlegung der Revision den Beschwerdeführern eine Entscheidung zuzustellen.
Entscheidungsgründe
II.
Die in einer Verfassungsbeschwerde gestellten Anträge bestimmen jedenfalls dann abschließend den Beschwerdegegenstand, wenn – wie vorliegend – die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer entsprechend ihrer subjektiven Interessenlage nach ihrem ausdrücklichen Vortrag nur bestimmte Ziele mit ihrer Verfassungsbeschwerde erreichen wollen (vgl. BVerfGE 57, 9 ≪19≫; 57, 43 ≪54≫). Gemessen an diesem Begehren ist die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht mit einem Sachvortrag erhoben worden, der mit hinreichender Deutlichkeit zumindest die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten aufzeigt (vgl. BVerfGE 28, 17 ≪19≫; st. Rspr.).
1. Soweit die Beschwerdeführer beantragen, die vom Finanzamt eingelegte Revision wegen überlanger Verfahrensdauer des Finanzgerichtsprozesses für nichtig zu erklären, ist für dieses Begehren eine Grundlage nicht dargetan.
Zwar gehört zu dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebot eines wirkungsvollen Rechtsschutzes auch, daß dieser innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist allerdings nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349 ≪369≫). Dabei ist zu beachten, daß es dem Bundesverfassungsgericht nicht obliegt, hinsichtlich jeder einzelnen Maßnahme die Verfahrenshandhabung der Finanzgerichte darauf nachzuprüfen, ob und inwieweit diese möglicherweise früher hätten entscheiden können. Dies verbietet sich schon im Hinblick auf den Umstand, daß jedes Gericht jeweils mit einer Vielzahl von Verfahren gleichzeitig befaßt ist und daß sich hieraus zwangsläufig für das einzelne Verfahren Verzögerungen ergeben, deren Ursachen nicht in diesem Verfahren selbst zu suchen sind. Ob Umstände vorliegen, die die Angemessenheit der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens in Frage stellen, bestimmt sich danach, inwieweit erhebliche Verzögerungen eingetreten sind, welche Bedeutung das Verfahren für den Betroffenen hat und inwieweit sein Verhalten, das Verhalten der Gegenseite und das Verhalten des Gerichts zu den Verzögerungen beigetragen haben (vgl. Nichtannahme-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 1981, 2 BvR 348/81, EuGRZ 1982, S. 75).
Solche Umstände sind jedoch von den Beschwerdeführern nicht vorgetragen worden. Weder vermag die bloße Verfahrensdauer von 2 1/2 Jahren in einem Finanzgerichtsprozeß zwischen Klageerhebung im März 1985 und Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils im Juni 1987 die Annahme einer überlangen Verfahrensdauer im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen noch der Hinweis, daß diese Streitsache für andere, seit 1984 beim Finanzgericht anhängige Klagesachen bedeutsam ist. Auch der Umstand, daß die Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Alter sind, läßt für sich genommen die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes nicht erkennen. Es deuten keine besonderen Umstände darauf hin, daß die notwendige Dauer des Rechtsstreits eine Verwirklichung des von den Beschwerdeführern in Anspruch genommenen Rechts von vornherein vereiteln würde. Eine unannehmbare Prozeßdauer kann somit nicht unterstellt werden (vgl. BVerfGE 72, 39 ≪45 f.≫).
Sind daher schon die Voraussetzungen für die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer nicht ersichtlich, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die von den Beschwerdeführern begehrte Rechtsfolge, die Nichtigkeitserklärung der Revision des Finanzamtes, überhaupt in Art. 19 Abs. 4 GG eine verfassungsrechtliche Stütze finden würde.
2. Soweit die Beschwerdeführer hilfsweise beantragen, den Bundesfinanzhof zu verpflichten, innerhalb von zwei Jahren nach Eingang der Revision den Beschwerdeführern eine Entscheidung zuzustellen, fehlt es ebenfalls an einem substantiierten Vortrag.
Ausweislich des Jahresberichts 1990 des Bundesfinanzhofs (S. 23) betrug die durchschnittliche Dauer eines Revisionsverfahrens mit einer Sachentscheidung 38 Monate. Im Jahresbericht 1991 (S. 20) ist die Verfahrensdauer mit 34 Monaten angegeben. Die sich aus diesen Berichten ergebende Belastung mit alten Fällen zwingt zu einer Festlegung einer zeitlichen Reihenfolge, die erst dann unter dem Blickwinkel des Art. 19 Abs. 4 GG angreifbar ist, wenn sie zu einer erheblichen und im Hinblick auf Erfordernisse des Verfahrens nicht begründeten Verzögerung führt (vgl. BVerfGE 55, 349 ≪369 f.≫). Hierzu kann der Verfassungsbeschwerde nichts entnommen werden. Ein
Zuwarten der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus läßt die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes nicht erkennen.
Bei dieser Sachlage bedarf es ebenfalls keiner weiteren Prüfung, ob im übrigen der Hilfsantrag der Beschwerdeführer in Art. 19 Abs. 4 GG eine Grundlage finden könnte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen