Entscheidungsstichwort (Thema)
Kinderbetreuungskosten. verfassungsrechtliche Überprüfung der Anwendung und Auslegung des § 173 Abs.1 Nr. 2 AO 1977. rechtliches Gehör
Leitsatz (redaktionell)
1. Daß § 33 c Abs. 1 Satz 1 EStG 1985 die Anerkennung von Kinderbetreuungskosten von der Haushaltszugehörigkeit des Kindes beim Steuerpflichtigen abhängig macht, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 6 Abs. 1 GG.
2. Die Auslegung und Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977, die einen verfassungsrechtlich unbedenklichen Ausgleich zwischen dem Gebot der Rechtssicherheit und dem der Rechtmäßigkeit herzustellen sucht, ist der verfassungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen. Selbst wenn eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts vorliegen würde, könnte dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für sich genommen keinen Verfassungsverstoß begründen.
3. Aus Art. 103 Abs. 1 GG leitet sich weder eine umfassende Aufklärungs- oder Hinweispflicht der Fachgerichte noch eine Pflicht zum allgemeinen Rechtsgespräch mit den Parteien her. Es genügt, daß diese die Möglichkeit der Stellungnahme erhalten.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1; EStG 1985 § 33c Abs. 1 S. 1, § 53b Abs. 1 S. 3; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
BFH (Urteil vom 06.04.1989; Aktenzeichen III B 101/87) |
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 29.04.1987; Aktenzeichen VI K 321/85) |
Gründe
Die angegriffenen Entscheidungen lassen einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.
1. Soweit das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht dem Beschwerdeführer die rückwirkende Anerkennung von Kinderbetreuungskosten nach § 53 b Abs. 1 Satz 3 EStG 1985 in Verbindung mit § 33 c EStG 1985 versagt hat, lassen sich hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken nicht begründen. Zum einen kann es keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG darstellen, wenn der Gesetzgeber in § 33 c Abs. 1 Satz 1 EStG 1985 die Anerkennung von Kinderbetreuungskosten von der Haushaltszugehörigkeit des Kindes beim Steuerpflichtigen abhängig macht. Hierbei handelt es sich um eine Zuordnungsregelung, die darauf abstellt, wann typischerweise Kinder von alleinstehenden Eltern diesen erhöhte Betreuungskosten abverlangen. Nur wenn ein Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, stellt sich grundsätzlich die Frage, ob er die sich aus seiner elterlichen Stellung ergebenden Pflichten der Betreuung selbst erfüllt oder ob er sich zur Erfüllung dieser familienrechtlichen Pflicht einer anderen Person bedient (vgl. BVerfGE 47, 1 ≪24≫). Zum anderen beruhen die Erwägungen des Finanzamtes und des Finanzgerichtes, daß die Kinder dem Haushalt der geschiedenen Ehefrau in P. und nicht dem Haushalt des Beschwerdeführers in S. zuzurechnen seien, nicht auf einer Verkennung der Grundrechte des Beschwerdeführers. Denn die Frage, ob die Kinder des Beschwerdeführers sich wirklich nur vorübergehend außerhalb seiner Wohnung aufgehalten haben, wie der Beschwerdeführer meint, entzieht sich grundsätzlich einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung, weil es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, die Richtigkeit der Auslegung des einfachen Rechts und dessen Anwendung auf den konkreten Fall nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; st. Rspr.).
2. Soweit das Finanzamt und das Finanzgericht im übrigen im Hinblick auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO eine Änderung des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 1975 abgelehnt haben, läßt sich dies ebenfalls von Verfassungs wegen nicht beanstanden. Auch die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift, die einen verfassungsrechtlich unbedenklichen Ausgleich zwischen dem Gebot der Rechtssicherheit und dem der Rechtmäßigkeit herzustellen sucht (vgl. BVerfGE 35, 41 ≪47≫), ist der verfassungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen. Selbst wenn eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts vorliegen würde, könnte dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für sich genommen keinen Verfassungsverstoß begründen (vgl. etwa BVerfGE 70, 93 ≪97≫; st. Rspr.). Hiervon ausgehend ist es weder angreifbar, wenn das Finanzgericht bezüglich der erneut geltend gemachten Werbungskosten bei der Eigentumswohnung in B. von keiner „neuen Tatsache” im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeht, noch wenn das Finanzgericht im übrigen bei der nachträglichen Geltendmachung bestimmter steuermindernder Umstände ein „grobes Verschulden” im Sinne der Vorschrift annimmt. Eine Verkennung der Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG, was das Gebot angeht, Unterhaltsleistungen für Kinder in dem gebotenen Umfang zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 82, 60 ≪83 ff.≫; 82, 198 ≪206 ff.≫), ist den angegriffenen Entscheidungen nicht zu entnehmen.
3. Soweit schließlich das Finanzgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers an seinen Arbeitgeber verwertet hat, auf das es in der mündlichen Verhandlung kurz eingegangen war, kann darin eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht erblickt werden. Diese Verfassungsvorschrift verlangt nicht von einem Gericht die Darlegung all jener tatsächlichen und rechtlichen Aspekte, die nach Ansicht des Gerichts u. U. entscheidungserheblich werden könnten; denn weder leitet sich aus Art. 103 Abs. 1 GG eine umfassende Aufklärungs- oder Hinweispflicht der Fachgerichte (vgl. BVerfGE 67, 90 ≪96≫) noch eine Pflicht zum allgemeinen Rechtsgespräch mit den Parteien her (vgl. BVerfGE 31, 364 ≪370≫). Es genügt, daß diese die Möglichkeit der Stellungnahme erhalten (vgl. BVerfGE 66, 116 ≪146 f.≫). Das ist im Falle des Beschwerdeführers durch die Einbeziehung des Schreibens in die mündliche Verhandlung auch geschehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen