(1) Bevorrechtigungen nach § 3 dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung als Carsharingfahrzeug versehen sind.
(2) 1In einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 9 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes[1] [Bis 30.06.2023: § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes] können das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[2] [Bis 26.06.2020: Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] gemeinsam
1. |
die Art und Weise der Kennzeichnung im Sinne des Absatzes 1, |
2. |
die für das Erteilen der Kennzeichnung erforderlichen Angaben und |
3. |
das Verfahren für das Erteilen der Kennzeichnung |
näher bestimmen. 2Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 3§ 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes[3] [Bis 30.06.2023: § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes] ist auf Rechtsverordnungen nach Satz 1 nicht anzuwenden.
(3) 1Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Rechtsverordnungen nach Absatz 2 werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2§ 6a Absatz 2 bis 5 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes gilt entsprechend.
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