(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Dividenden nicht übersteigen.
(3) Solange in der Bundesrepublik Deutschland die Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne zu einem Vomhundertsatz erhoben wird, der mindestens 20 Punkte niedriger ist als der Vomhundertsatz, der für nicht ausgeschüttete Gewinne gilt, kann abweichend von Absatz 2 die Steuer, die in diesem Staat von den Dividenden erhoben wird, 25 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden betragen, wenn
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die Dividenden von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft stammen und von einer in Belgien ansässigen Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Personengesellschaft mit beschränkter Haftung bezogen werden, und wenn |
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der in Belgien ansässigen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft gehören. |
(4) 1Die Besteuerung der Gesellschaft mit den Gewinnen, die zur Zahlung der Dividenden dienen, wird durch die Absätze 2 und 3 nicht eingeschränkt.
2Die Besteuerung der in Belgien ansässigen Gesellschaften beim Erwerb ihrer eigenen Anteile oder bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens wird durch Absatz 2 nicht eingeschränkt.
(5) 1Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, wie die Einkünfte aus Aktien behandelt werden.
2Dieser Ausdruck umfaßt:
1. |
Einkünfte – auch wenn sie als Zinsen gezahlt werden –, die als Einkünfte aus Kapital, das die Gesellschafter in den in Belgien ansässigen Gesellschaften – ausgenommen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien – investiert haben, zu besteuern sind. |
2. |
Einkünfte, die ein "stiller Gesellschafter" aus seiner Beteiligung bezieht und die in der Bundesrepublik Deutschland als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden. |
(6) 1Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Begrenzung des Steuersatzes gilt nicht, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. 2In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(7) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat – ausgenommen in dem Fall des Absatzes 6 – weder die Dividenden besteuern, die diese Gesellschaft an eine in dem erstgenannten Staat ansässige Person zahlt, noch eine zusätzliche Steuer von dem nicht ausgeschütteten Gewinn der Gesellschaft erheben, selbst wenn die ausgeschütteten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.