(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:
a) |
10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen, wenn der Empfänger eine Bank ist und das Darlehen für eine Dauer von mindestens 7 Jahren im Zusammenhang mit dem Erwerb von Industrieausrüstungen, mit der Planung, dem Erwerb und der Montage von industriellen oder wissenschaftlichen Einrichtungen sowie der Finanzierung öffentlicher Arbeiten gewährt wird; |
b) |
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen in allen anderen Fällen. |
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an die Regierung des anderen Vertragsstaats, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine Einrichtung (einschließlich eines Geldinstituts), die ganz im Eigentum dieser Regierung oder Gebietskörperschaft steht, von der Steuer im erstgenannten Vertragsstaat befreit.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
(5) 1Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus denn die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für welche die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. 2In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(6) Die in Absatz 2 vorgesehene Beschränkung gilt nicht für Zinsenm, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in einem dritten Staat gelegene Betriebstätte eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats gezahlt werden.
(7) 1Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Vertragsstaat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. 2Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für welche die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(8) 1Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. 2In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.