Es gibt verschiedene Methoden, wie eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann:
Freistellungsmethode
Bei der Freistellungsmethode werden die im Ausland erzielten Einkünfte im Inland nicht besteuert, also steuerfrei gestellt. Die Einkünfte können völlig unberücksichtigt bleiben oder aber bei der Steuersatzberechnung berücksichtigt werden (Progressionsvorbehalt).
Anrechnungsmethode
Bei der Anrechnungsmethode werden die im Ausland gezahlten Steuern auf die deutsche Steuer angerechnet, vermindern diese also. Die Anrechnung ist auf einen Höchstbetrag beschränkt, der dem Anteil der deutschen Steuer entspricht, der auf die ausländischen Einkünfte entfällt (Anrechnungshöchstbetrag).
Abzugsmethode
Bei der Abzugsmethode werden die im Ausland gezahlten Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte im Inland abgezogen, ähnlich wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Sie vermindern somit die Höhe der Einkünfte und damit schließlich das zu versteuernde Einkommen. Einen Höchstbetrag für den Abzug gibt es nicht, sodass durch den Abzug auch negative Einkünfte entstehen können.
Pauschalierungsmethode
Bei der Pauschalierungsmethode werden die im Ausland erzielten Einkünfte mit einem pauschalen (Sonder-) Steuersatz besteuert.
Rechtliche Möglichkeiten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Ein Staat kann auf verschiedene rechtliche Arten versuchen, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden:
Ein Staat kann einseitige Regelungen in seinem nationalen Steuerrecht vorsehen, wie eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann. In Deutschland sind dies z. B. § 34c EStG und § 26 KStG.
Standardmethode ist dabei im deutschen Steuerrecht die Anrechnung. Auf Antrag kann stattdessen der Abzug gewählt werden, was von Vorteil sein kann, wenn die ausländische Steuer aufgrund des Anrechnungshöchstbetrags nur zu einem geringen Teil angerechnet werden kann. Fehlen einzelne Voraussetzungen der Anrechnung, ist der Abzug von Amts wegen durchzuführen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag die Steuer auf ausländische Einkünfte auch erlassen werden (Freistellung) oder in einem Pauschbetrag festgesetzt werden (Pauschalierung). Eine Freistellung kann z. B. für Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des sog. Auslandstätigkeitserlasses in Betracht kommen, eine Pauschalierung z. B. für Gewerbebetriebe und Freiberufler unter den Voraussetzungen des sog. Pauschalierungserlasses.
Solche einseitigen Regelungen beruhen nicht auf Gegenseitigkeit und können somit die für einen umfangreichen Wirtschaftsaustausch zwischen zwei Staaten erforderliche Entlastung unter Umständen nur unvollständig erreichen. Die i. d. R. effektivste Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die Freistellung, wird daher in einseitigen Regelungen nur sehr eingeschränkt verwendet.
Ein Staat kann Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auch in völkerrechtlichen Verträgen vereinbaren. Häufig sind z. B. in Verträgen über internationale Organisationen auch steuerliche Regelungen für bestimmte Personengruppen enthalten.
Schließlich kann ein Staat auch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit anderen Staaten abschließen. Auch DBA sind völkerrechtliche Verträge zwischen (i. d. R.) zwei Staaten. In einem solchen DBA können die beiden Vertragsstaaten genau die Regelungen vereinbaren, die für ihre wirtschaftlichen Beziehungen und Besteuerungsinteressen passend sind.
Deutsche DBA
Die Bundesrepublik Deutschland hat zurzeit mit fast 100 Staaten DBA abgeschlossen. Eine Übersicht über den Stand der jeweils geltenden DBA und der laufenden DBA-Verhandlungen wird jährlich vom BMF veröffentlicht. Unter all diesen Abkommen finden sich keine zwei identischen.
Trotz dieser Unterschiedlichkeit haben die DBA zumeist eine gemeinsame Basis. Wie der Großteil der weltweit abgeschlossenen DBA orientieren sich auch die von Deutschland abgeschlossenen DBA an dem von der OECD veröffentlichten Musterabkommen (OECD-MA).
Das OECD-MA wird regelmäßig, häufig alle zwei bis drei Jahre, aktualisiert und angepasst. Zum Musterabkommen wird von der OECD auch ein Musterkommentar veröffentlicht, der Erläuterungen enthält und mögliche abweichende Regelungen beschreibt (OECD-MK).
Ein weiteres internationales Muster stammt von den Vereinten Nationen (UN-MA). Dieses orientiert sich am OECD-MA, enthält aber einige abweichende Regelungen, mit denen insbesondere die Interessen von Entwicklungsländern besser berücksichtigt werden sollen.
Im April 2013 hat das BMF erstmals ein deutsches Musterabkommen veröffentlicht. Die deutsche Verhandlungsgrundlage (D-VG) dient als Basis für die DBA-Verhandlungen, die Deutschland mit anderen Staaten führt. Auch die DE-VG basiert auf dem OECD-MA, enthält aber im Einzelnen einige Abweichungen von diesem. So sind einige Regelungen wörtlich identisch, während andere erheblich abweichen oder auch gar keine Entsprechung haben. Die DE-VG wird nach Bedarf verändert oder ergänzt. Zuletzt wurde sie im August 2013 überarbeitet.
Wichtig:
Einzelnes DBA kann von DE-VG a...