(1) Ein Hochschullehrer oder anderer Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder, unmittelbar bevor er sich in den anderen Vertragsstaat begab, in dem erstgenannten Staat ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang zwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule oder anderen Lehranstalt aufhält, ist in dem anderen Staat mit allen für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, daß er diese Vergütungen von außerhalb dieses anderen Staates bezieht.
(2) 1Ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder, unmittelbar bevor er sich in den anderen Vertragsstaat begab, in dem erstgenannten Staat ansässig war, und der sich in dem anderen Staat lediglich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, ist in dem anderen Staat mit den folgenden Zahlungen von der Steuer befreit:
a) |
mit allen für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung bestimmten Zahlungen seitens Personen, die außerhalb des anderen Staates ansässig sind, und |
b) |
mit Vergütungen bis zu 6 000 DM oder deren Gegenwert in kenianischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die er in dem anderen Vertragsstaat ausübt, um die Mittel für seinen Unterhalt und sein Studium zu ergänzen. |
2Die in diesem Absatz vorgesehenen Vergünstigungen werden nur für den Zeitraum gewährt, der angemessen und in der Regel erforderlich ist, um das begonnene Studium oder die begonnene Ausbildung abzuschließen; auf keinen Fall aber werden sie einer natürlichen Person für länger als drei aufeinanderfolgende Jahre gewährt.
(3) Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, in dem erstgenannten Staat ansässig war, und die sich in dem anderen Staat lediglich zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms der technischen Hilfe, das von der Regierung eines Vertragsstaats durchgeführt wird, vorübergehend aufhält, ist mit dem Tag ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit hinsichtlich
a) |
dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums und |
b) |
aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland. |
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Einkünfte aus Forschung, wenn die Forschung nicht im öffentlichen Interesse, sondern vorwiegend für den privaten Nutzen einer bestimmten Person oder bestimmter Personen betrieben wird.