(1) Erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat, so können diese Bezüge nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates erhält, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person für Schäden zahlt, die als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung oder des Wehr- oder Ersatzdienstes entstanden sind (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen), können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 können
(5) Der Begriff "Rente" bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.
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