Leitsatz

1. Die Eignungsprüfung gem. § 37a Abs. 2 StBerG ist eine "Prüfung als Steuerberater" i.S.d. § 35 Abs. 1 StBerG; hat ein Bewerber von den zwei Wiederholungsmöglichkeiten für die Steuerberaterprüfung erfolglos Gebrauch gemacht, steht ihm auch die Eignungsprüfung nicht mehr offen.

2. Bewerber um die Zulassung zur Prüfung als Steuerberater, die ihr berufsqualifizierendes Hochschulstudium in Deutschland abgeschlossen haben, können an der Eignungsprüfung auch dann nicht teilnehmen, wenn sie aufgrund dieses Hochschulstudiums in einem anderen Mitgliedstaat als Steuerberater zugelassen worden sind, nunmehr jedoch auch eine Bestellung als Steuerberater in Deutschland erstreben.

 

Normenkette

§ 35 Abs. 1 und 4, § 37a Abs. 2 StBerG, RL 89/48/EWG

 

Sachverhalt

Ein in Belgien als Conseil Fiscal bestellter Steuerberater möchte zur Eignungsprüfung für Steuerberater zugelassen werden, um auch in Deutschland unbeschränkt als Steuerberater tätig sein zu können. Er hat in Deutschland eine Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt (FH) erhalten und hat bereits an der Steuerberaterprüfung nach § 35 StBerG teilgenommen, in welcher er jedoch dreimal erfolglos blieb.

Den Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung hat das Finanzministerium abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2006, 4 K 73/04, Haufe-Index 1784803).

 

Entscheidung

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung: erstens nicht, weil der Bewerber seine Ausbildung in Deutschland erhalten hat, und zweitens nicht, weil er nach dreimaligem Scheitern in der Steuerberaterprüfung ohnehin nicht zur Eignungsprüfung zugelassen werden könnte; denn diese ist eine Sonderform der "Steuerberaterprüfung", welche nach § 35 Abs. 4 StBerG nur zweimal wiederholt werden kann.

 

Hinweis

§ 37a Abs. 2 S. 1 StBerG hat unter anderem für Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union einen erleichterten Zugang zum Beruf des Steuerberaters geschaffen. Das entspricht einer RL der EG, welche die Mobilität der Berufstätigen in reglementierten Berufen mit in den einzelnen Mitgliedstaaten oftmals sehr unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen erleichtern will. Die durch die Vorschrift geschaffene sog. Eignungsprüfung steht denjenigen offen, die eine berufsqualifizierende Ausbildung erhalten haben, die in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland zur selbstständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt. Solche Personen müssen nicht an der normalen Steuerberaterprüfung teilnehmen, um in Deutschland Steuerberatung betreiben zu dürfen, sondern nur an einer wesentlich "abgespeckten" Eignungsprüfung.

Steht diese Prüfung aber auch solchen Berufsbewerbern offen, die nach ihrem Ausbildungsgang eigentlich gegenüber dem "normalen" deutschen Berufsbewerber nicht benachteiligt sind, weil sie nämlich ebenso wie dieser in Deutschland ihre Ausbildung erhalten haben? Die Frage stellen heißt sie verneinen! So hat es denn auch der BFH getan.

Offen ist, ob jemand an der Eignungsprüfung teilnehmen könnte, der im Ausland ausgebildet worden ist, dessen dortige Ausbildung aber der von deutschen Berufsbewerbern erwarteten gleichwertig ist und der deshalb zur regulären Steuerberaterprüfung nach § 35 StBerG zugelassen werden könnte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 01.04.2008, VII R 13/07

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