Zusammenfassung
Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf das Leben des Arbeitnehmers eine Lebens- bzw. Rentenversicherung ab. Der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen sind hinsichtlich der Versorgungsleistungen des Versicherers ganz oder zum Teil bezugsberechtigt. Als Versorgungsleistungen kommen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Betracht. Die Direktversicherung ist – neben Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse und Pensionsfonds – einer der 5 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung.
Die Steuerfreiheit von Beiträgen zu einer Direktversicherung ist in § 3 Nr. 63 EStG geregelt. Die Pauschalversteuerung der Beiträge aus Altzusagen erfolgt nach § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung.
1 Finanzierung durch Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer
Die Versicherungsprämien können aufgebracht werden
- vom Arbeitgeber allein (als Arbeitgeberleistungen),
- vom Arbeitnehmer allein (durch Gehaltsumwandlung) oder
- gemeinsam von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
1.1 Behandlung beim Arbeitgeber
Die vom Arbeitgeber geleisteten Direktversicherungsbeiträge sind als Betriebsausgaben abziehbar.
1.2 Behandlung beim Arbeitnehmer
Die vom Arbeitnehmer finanzierten Beiträge sind als umgewandelter Arbeitslohn zu erfassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um laufende Beiträge oder um einen Einmalbeitrag handelt.
1.3 Aufzeichnungspflichten
Direktversicherungsbeiträge sind zwingend über die Lohnabrechnung im Lohnkonto zu erfassen und über den Buchungsbeleg der Lohnbuchhaltung in die Finanzbuchhaltung zu übernehmen. In die Lohnsteuerbescheinigungen fließen sie nur dann als Bruttobetrag ein, wenn die steuerfreien bzw. pauschalversteuerten Beträge überschritten wurden.
Keine Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung
Der steuerfreie Arbeitslohn sowie der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Einkommensteuerveranlagung unberücksichtigt.
2 Unterscheidung zwischen Alt- und Neuverträgen
Bei Direktversicherungen ist zu unterscheiden zwischen Alt- und Neuverträgen. Das entscheidende Datum ist der 1.1.2005.
Alle vorher abgeschlossenen Verträge gelten als Altverträge, für die unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin die Pauschalbesteuerung von 1.752 EUR jährlich mit 20 % pauschaler Lohnsteuer nach § 40b EStG in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung angewandt werden darf.
Ab dem 1.1.2005 abgeschlossene Verträge gelten als Neuverträge, für die uneingeschränkt § 3 Nr. 63 EStG anzuwenden ist.
Ab dem 1.1.2018 wurde der § 3 Nr. 63 EStG durch das sog. Betriebsrentenstärkungsgesetz erneut geändert. Danach sind die Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung nunmehr bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der Rentenversicherung steuerfrei (für 2024: 8 % von 90.600 EUR = 7.248 EUR). Sozialversicherungsfrei sind aber weiterhin nur 4 % der BBG = 3.624 EUR für 2024.
3 Altverträge: Zusagen vor dem 1.1.2005
Bis 31.12.2004 spielte es keine Rolle, ob es sich um
- Kapitalversicherungen einschließlich Risikoversicherungen,
- Rentenversicherungen oder
- fondsgebundene Lebensversicherungen
handelte und welche Laufzeit vereinbart wurde.
3.1 Übergangsregelung für Altverträge
Die Versicherungsprämien können durch den Arbeitgeber lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Übernimmt der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer von 20 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, sind die Beiträge sozialversicherungsfrei.
Pauschalierungsvoraussetzungen
Mit dem Alterseinkünftegesetz zum 1.1.2005 wurde der § 3 Nr. 63 EStG neu gefasst und die Pauschalbesteuerung bei der Direktversicherung abgeschafft.
Altverträge dürfen unter den unten genannten Voraussetzungen weiterhin pauschal versteuert werden.
Pauschalierungsfähig sind nur solche Beträge und Zuwendungen für den Arbeitnehmer,
- die 1.752 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen (Pauschalierungsgrenze);
- sie müssen außerdem aus einem ersten Dienstverhältnis bezogen werden.
Übersteigen die Beiträge und Zuwendungen 1.752 EUR im Kalenderjahr, müssen sie in Höhe des übersteigenden Betrags dem normalen Lohnsteuerabzug unterworfen werden.
Die Pauschalierungsvoraussetzungen sind ab 2018 dahingehend vereinfacht worden, dass die Pauschalierung – auch bei Arbeitgeberwechsel – uneingeschränkt angewendet werden darf, wenn sie vor 2018 mindestens für einen Beitrag angewandt wurde. Alle anderen Voraussetzungen sind nicht mehr zu prüfen. Im Fall des Arbeitgeberwechsels genügt es, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert wurde (z. B. durch eine Gehaltsabrechnung oder die Bescheinigung durch Arbeitgeber oder Versicherung).
Pauschalbesteuerung sichert Steuerbegünstigung
Bei weiterer Anwendung der Pauschalversteuerung bleiben spätere Auszahlungen nach Ablauf von 12 Jahren als Einmalzahlungen steuerfrei. Werden sie als laufende Rentenzahlungen geleistet, sind sie lediglich mit einem niedrigeren Ertragsanteil zu versteuern.
3.2 Pauschalversteuerung kann Beitragsfreiheit auslösen
In der Sozialversicherung ist zu unt...