Die Berechnung der Mindeststeuer nach dem Diskussionsentwurf entspricht dem international Vereinbarten. Es handelt sich daher um eine länderbezogene Berechnung des Steuererhöhungsbetrags unter Zugrundelegung eines Mindeststeuersatzes von 15 Prozent. Sie erfolgt auf Basis der handelsrechtlichen Rechnungslegung (in der Regel Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft) und bestimmter erforderlicher Anpassungen. Die Berechnungsgrundlagen sind in Teil 3 bis 5 des Mindeststeuergesetzes enthalten.
Ausgangspunkt ist der Jahresüberschuss II oder Jahresfehlbetrag II einer Geschäftseinheit (§ 15 MinStG). Dieser wird um international übliche Abweichungen zwischen dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Ergebnis und dem steuerpflichtigen Gewinn oder Verlust angepasst, um bestimmten steuerpolitischen Zielvorgaben Rechnung zu tragen (z. B. die Kürzung von Dividendenerträgen, die Hinzurechnung des Gesamtsteueraufwands sowie Anpassungen aufgrund der Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes). § 18 MinStG enthält eine allgemeine Übersicht über alle Anpassungen.
Die Zuordnung von Gewinnen und Verlusten zwischen Betriebsstätte und Stammhaus sowie bei transparenten Einheiten ist in §§ 42 und 43 MinStG geregelt.
Ermittlung der angepassten erfassten Steuern
Teil 4 des Mindeststeuergesetzes enthält Vorschriften zur Ermittlung der angepassten erfassten Steuern, die gemeinsam mit dem Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust die Grundlage zur Ermittlung des effektiven Steuersatzes sowie des Steuererhöhungsbetrags bilden. Der Betrag der angepassten erfassten Steuern ergibt sich aus den erfassten Steuern nach § 45 MinStG, die um die in § 44 Abs. 1 MinStG katalogartig aufgeführten Beträge angepasst werden. Diese Anpassungen ergeben sich aus den übrigen Vorschriften des 4. Teils sowie aus § 36 Abs. 5 und den §§ 69 und 70 MinStG.
Zu berücksichtigen sind u. a. spezielle Zuordnungsregelungen für Betriebsstätten-Konstellationen (§ 42MinStG) sowie für transparente Einheiten (§ 43 MinStG). § 50MinStG enthält Vorgaben, wie und in welchem Umfang latente Steuern bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern zu berücksichtigen sind.
Nachträgliche Anpassungen und Änderungen der erfassten Steuern sind in § 52 MinStG geregelt.
Ermittlung des effektiven Steuersatzes und des Steuererhöhungsbetrags
Als erster Ermittlungsschritt ist zunächst die Ermittlung des effektiven Steuersatzes der Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet geregelt (§ 53 MinStG). Hier werden die Mindeststeuer-Gewinne oder Mindeststeuer-Verluste aller in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten der Summe der erfassten angepassten Steuern gegenübergestellt.
Die Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags richtet sich nach § 54 MinStG.
Unternehmensumstrukturierungen und Beteiligungsstrukturen
Die Teile 6 und 7 des Gesetzes ergänzen diese Berechnungsgrundlagen um Sonderfälle (unter anderem Reorganisationen, bestimmte Steuerregime). Auch für den nationalen Ergänzungssteuerbetrag wird vollumfänglich auf diese Berechnungsgrundlagen abgestellt.