OFD Frankfurt, Verfügung v. 23.1.1998, S 2342 A - 49 - St II 21
Für die einkommensteuerliche Behandlung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gilt folgendes:
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG, BGBl 1997 I, 2022) sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und
- die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
- über einen Flughafen einreisen wollen, sich dort bereits im Transitbereich befinden und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 oder § 32 a des Ausländergesetzes besitzen,
- eine Duldung nach § 55 des Ausländergesetzes besitzen oder
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist
sowie deren Ehegatten oder minderjährigen Kinder, ohne daß diese selbst die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllen.
Ausländer, denen eine andere Aufenthaltsgenehmigung als die o.a. Aufenthaltsbefugnis nach § 32 oder § 32 a des Ausländergesetzes mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, sind nicht leistungsberechtigt.
Auf Leistungsberechtigte in besonderen Fällen gemäß § 2 AsylblG weise ich ergänzend hin.
Nach § 3 AsylblG werden die Grundleistungen (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts) grds. in Form von Sachleistungen erbracht. Zusätzlich wird ein Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt. Dieser beträgt
- bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres |
40 DM |
- von Beginn des 15. Lebensjahres an |
80 DM |
Für in Abschiebungshaft genommene Leistungsberechtigte verringern sich die vorstehend aufgeführten Geldbeträge auf 70 %.
Im Falle einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen i.S. des § 44 des Asylverfahrensgesetzes können – anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen – die Grundleistungen auch in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden. Die Höhe der Geldleistungen beträgt monatlich
für den Haushaltsvorstand |
360 DM |
für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres |
220 DM |
für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjahres an |
310 DM |
zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie des o.g. Geldbetrags zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Für die Verrichtung von Arbeitsgelegenheiten, die in Aufnahmeeinrichtungen i.S. des § 44 des Asylverfahrensgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung sowie bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, wird eine Aufwandsentschädigung von 2 DM je Stunde ausgezahlt § 5 Abs. 1 und 2 AsylblG). Hierdurch wird kein Arbeitsverhältnis i.S. des Arbeitsrechts bzw. kein Beschäftigungsverhältnis i.S. der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung § 5 Abs. 5 Satz 1 AsylblG), mithin auch kein steuerrechtlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis begründet.
In Einzelfällen werden andere als die vorstehend aufgeführten Leistungen vorrangig in Form von Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände auch als Geldleistung bewilligt, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind § 6 AsylblG).
Die zuständigen Behörden zur Durchführung des AsylblG sind gemäß § 10 i.V.m. § 10 d AsylblG die Landkreise und kreisfreien Städte, speziell die Sozialämter. Sofern der Leistungsberechtigte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, hat er dies der zuständigen Behörde (also dem zuständigen Sozialamt) zu melden § 8 a AsylblG).
Die entsprechende Arbeitserlaubnis muß zuvor vom Arbeitsamt genehmigt worden sein. Die aus dieser Tätigkeit zufließenden Erträge sowie zur Verfügung stehendes Vermögen kürzen im entsprechenden Umfang die nach § 3 AsylblG bezogenen Leistungen § 7 AsylblG).
Bei den Leistungen nach dem AsylbIG handelt es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit i.S. des § 53 AO (vgl.H 6 Nr. 11 [Hilfsbedürftigkeit] EStH 1996) geleistet werden. Die nach § 1 und 2 AsylblG leistungsberechtigten Personen sind mangels ausreichender eigener Mittel für den Lebensunterhalt nach § 53 Nr. 2 AO als hilfsbedürftig anzusehen. Die Leistungen nach dem AsylblG sind daher nach § 3 Nr. 11 EStG als steuerfrei zu behandeln.
Sie sind auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32 b EStG steuerlich berücksichtigungsfähig, da sie in der abschließenden Aufzählung der unter diese Vorschrift fallenden Einnahmen nicht aufgeführt sind.
Die Leistungen nach dem AsylblG gehören jedoch infolge ihrer Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG zu den Erwerbsbezügen i.S. des § 32 d Abs. 2 N...