Zusammenfassung
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn rechnen neben den laufenden Zuwendungen auch solche, die nicht regelmäßig zufließen, etwa Einmalzahlungen, wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Abfindungen und Tantiemen. Zur Abgrenzung gegenüber dem laufenden Arbeitslohn verwendet der Gesetzgeber hierfür die Bezeichnung sonstige Bezüge. Die Unterscheidung ist wichtig, weil die Lohnsteuerberechnung anderen Regeln folgt, je nachdem, ob es sich um laufenden Arbeitslohn oder um Einmalzahlungen handelt. Während für den laufenden Arbeitslohn das Monatsprinzip gilt, erfolgt die Steuerberechnung für sonstige Bezüge nach dem Jahresprizip, das im Normalfall zu einer geringeren Steuerbelastung führt. Die Abgrenzung von laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen ist auch deshalb von Bedeutung, weil die zeitliche Zuordnung zu einem bestimmten Kalenderjahr bei gleichzeitiger Zahlung auseinanderfallen kann. Schließlich ist bei sonstigen Bezügen der ermäßigte Steuerabzug zu prüfen, wenn es sich hierbei um steuerbegünstigte Entschädigungen oder Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit handelt. Für Lohnzahlungen ab 1.1.2025 ist die ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Gesetzgeber aufgehoben worden und nur noch nach Ablauf des Jahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zulässig (§ 34 Abs. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG; § 39b Abs. 3 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes v. 27.2.2024, BStBl 2024 I S. 666).
Die Definition der sonstigen Bezüge ergibt sich aus § 38a Abs. 1 EStG, der auch die unterschiedliche zeitliche Erfassung des Arbeitslohns regelt, je nachdem ob es sich um laufende oder sonstige Bezüge handelt. Die Besonderheiten, die für die Einbehaltung der Lohnsteuer von Einmalzahlungen im Unterschied zum laufenden Arbeitslohn bestehen, sind in § 39b Abs. 3 EStG gesetzlich geregelt. Ergänzende Hinweise hat das BMF in die Lohnsteuer-Richtlinien aufgenommen (R 39b.6 LStR). Regelungen zur ermäßigten Besteuerung von Einmalzahlungen als Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten enthält § 34 EStG.
1 Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge
1.1 Abgrenzungsmerkmale
Welche Abgrenzungskriterien entscheidend sind, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Die Finanzverwaltung hat deshalb in den Lohnsteuerrichtlinien den beiden Begriffen einen eigenen Abschnitt zugedacht. Allerdings beschränkt sich die Begriffsbestimmung im Wesentlichen auf eine Darstellung zahlreicher Anwendungsbeispiele sowohl für laufende als auch für sonstige Bezüge. Folgende Bezüge werden dem laufenden Arbeitslohn zugerechnet:
- Monatsgehälter, Wochen- und Tagelöhne,
- Mehrarbeitsvergütungen einschließlich etwaiger Zuschläge und Zulagen für Mehrarbeitsstunden,
- Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge,
- andere Lohnzulagen, z. B. für gefahrenträchtige oder schmutzige Arbeiten,
- geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Firmenwagen oder Dienstwohnungen,
- unentgeltliche Kantinenmahlzeiten oder Essenmarken,
- Betriebsrenten.
Diese verschiedenen Lohnbezüge sind durch ihre gemeinsame Form der Zahlung gekennzeichnet, weil sie dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließen. Ohne Bedeutung ist, wenn Lohnteile nicht Monat für Monat betragsmäßig gleich bleiben, sondern in ihrer Höhe schwanken. Beispiele sind Mehrarbeitsvergütungen oder Lohnzulagen, die von der jeweils tatsächlich verrichteten Arbeit im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum abhängen. Wie die Aufzählung zeigt, können auch Sachlöhne regelmäßig anfallen und damit laufender Arbeitslohn sein.
Unter dem Begriff "sonstiger Bezug" ist die Form der Lohnzahlung zusammengefasst, die nicht laufend, sondern unregelmäßig erfolgt. Hierzu rechnen insbesondere Einmalzahlungen, die der Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitslohn gewährt. In den folgenden Fällen geht die Verwaltung von einem sonstigen Bezug aus:
- 13. bzw. 14. Gehalt, Weihnachtsgeldzahlungen,
- Entlassungsabfindungen bzw. Entschädigungsleistungen,
- Gratifikationen und Tantiemen, auch bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH,
- Zuwendungen bei Arbeitnehmer- und Arbeitgeberjubiläen,
- Urlaubsgeld und Urlaubsentschädigungen,
- Erfindervergütungen und Prämien für Verbesserungsvorschläge,
- einmalige geldwerte Vorteile, etwa Jahreswagenrabatte oder andere unregelmäßig zufließende Preisnachlässe,
- Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase einer Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell erbrachten Vorleistungen bei vorzeitiger Beendigung des Blockmodells,
- Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge.
Zu beachten ist, dass auch in den o. g. Fällen nur da von einem sonstigen Bezug auszugehen ist, wo keine regelmäßig fortlaufende Zahlung besteht.
Abgrenzung in Zweifelsfällen
Die Definition des laufenden Arbeitslohns ist vor dem Hintergrund der für diese Form der Lohnzahlung vom Gesetzgeber gewählten Steuerberechnungsmethode zu sehen, die auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum abstellt. Laufender Arbeitslohn ist deshalb der...