Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs auf die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug ist nicht anzuwenden bei
- Behinderten, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, oder
- Behinderten, deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis).
Diese Personen dürfen anstelle der gesetzlichen Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG die nachgewiesenen Aufwendungen für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten absetzen. Ein von Dritten geleisteter Zuschuss zu den Anschaffungskosten eines behindertengerecht umgebauten Fahrzeugs mindert die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung bei der Berechnung der tatsächlichen Fahrzeugkosten eines Behinderten als Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen werden die Fahrtkosten mit dem Pkw (vom 1. Kilometer an) nach den Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG berücksichtigt. Danach können die Fahrtkosten anstelle der tatsächlichen Aufwendungen mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Fahrzeug als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind. Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen, können neben dem pauschalen Kilometersatz berücksichtigt werden.
Diese Vergünstigungen entfallen, sobald bei einem schwerbehinderten Menschen der Grad der Behinderung von bisher mindestens 70 auf weniger als 50 herabgesetzt wird. Ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt der Neufeststellung des Grades der Behinderung ist nur noch die Entfernungspauschale zu berücksichtigen.
5.1 Absetzbare Kosten
Als Unfallkosten absetzbar sind
- Reparaturkosten,
- Auslagen für die Selbstregulierung,
- die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung,
- Aufwendungen für Gutachter, Anwalt und Gericht.
Bei einem Totalschaden sowie bei einem Bagatellschaden, der nicht repariert wird, kann eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung geltend gemacht werden. Diese AfaA ist ausgeschlossen, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs bereits abgelaufen ist. Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, können jedoch gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden. Sie werden von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nicht erfasst. Diese erstreckt sich nur auf fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen.
5.1.1 Vergleichsberechnung
Bei Behinderten können für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Tage, an denen der Arbeitnehmer ausschließlich selbst mit dem eigenen Pkw fährt, anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Für die Tage, an denen der Arbeitnehmer mit seinem eigenen Pkw zu einem Treffpunkt fährt, um von dort aus mitgenommen zu werden, ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen zwischen den tatsächlichen Kosten für die Teilstrecke, die er selbst gefahren ist, und der Entfernungspauschale für die gesamte Strecke. Das für den Arbeitnehmer günstigere Ergebnis ist anzusetzen.
Vergleichsberechnung für das Wahlrecht zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Kosten
Der behinderte Arbeitnehmer fährt an 120 Tagen mit dem eigenen Pkw zur Arbeit. An weiteren 80 Tagen fährt er mit seinem eigenen Pkw zu einem 15 km entfernten Treffpunkt und wird von dort aus von einem Kollegen mitgenommen. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 25 km, die tatsächlichen Kosten betragen 0,60 EUR/km. Abziehbar sind:
Fahrten ausschließlich mit eigenem Pkw |
120 Tage × 25 km × 0,60 EUR |
1.800 EUR |
Vergleichsberechnung für die Tage, an denen der Arbeitnehmer zum Treffpunkt fährt:
Entfernungspauschale |
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80 Tage × 20 km × 0,30 EUR (= 480 EUR) zzgl. 80 Tage × 5 km × 0, 38 EUR (= 152 EUR) |
632 EUR |
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tatsächliche Kosten |
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80 Tage × 15 km × 0,60 EUR |
720 EUR |
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Der Ansatz der tatsächlichen Kosten ist günstiger: |
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720 EUR |
Als Werbungskosten abziehbar |
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2.520 EUR |
5.1.2 Wahlrechtsausübung
Werden die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit verschiedenen Verkehrsmitteln zurückgelegt, kann das Wahlrecht – Entfernungspauschale oder tatsächliche K...