Zusammenfassung
Eine Entschädigung ist eine Ersatzleistung für entgangene oder entgehende Einnahmen. Sie ist als Arbeitslohn zu versteuern, wenn die Zahlung des Arbeitgebers unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit ist oder als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gilt und bei regulärem Zufluss steuerpflichtig wäre. Die steuerliche Behandlung richtet sich ausschließlich nach dem tatsächlichen Grund der Zahlung und nicht nach der Bezeichnung. Bestimmte Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers können nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, allerdings ab 2025 nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Fünftelregelung nicht mehr zulässig. Zu den begünstigten Entschädigungen gehören u. a. Zahlungen des Arbeitgebers für entgangene oder entgehende Einnahmen. Weitere Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung ist, dass es durch die gezahlte Entschädigung zu einer Zusammenballung von Einnahmen kommt. Entschädigungen für Verdienstausfall oder dienstlich verursachten Aufwand sind steuerfrei, soweit dies gesetzlich geregelt ist. Echter Schadensersatz für private Vermögensverluste oder rein persönliche Schäden ist hingegen kein Arbeitslohn.
Arbeitsrecht: Arbeitsrechtlich relevant sind das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für Abfindungen und das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) im Hinblick auf Sozialplanansprüche.
Lohnsteuer: Der steuerliche Begriff "Entschädigung" wird in § 24 Nr. 1 EStG beschrieben, die Voraussetzungen für die ermäßigte Besteuerung regelt § 34 EStG. Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen behandelt BMF, Schreiben v. 1.11.2013, IV C 4 - S 2223/07/0018 :005, BStBl 2013 I S. 1326 (sog. Abfindungserlass), ergänzt durch BMF, Schreiben v. 4.3.2016, IV C 4 - S 2290/07/10007 :031, BStBl 2016 I S. 277.
Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 SGB IV definiert das zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung heranzuziehende Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV legt fest, unter welchen Bedingungen bestimmte Entgeltbestandteile kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Staatliche Entschädigungen mit Versorgungscharakter sind in diversen Leistungsgesetzen (z. B. Bundesversorgungsgesetz, Opferentschädigungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG) geregelt.
Entgelt |
LSt |
SV |
Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen |
pflichtig |
pflichtig |
Entschädigung als Ausgleich für Aufgabe/Nichtausüben einer Tätigkeit |
pflichtig |
pflichtig |
Abnutzungsentschädigung |
frei |
frei |
Arbeitsrecht
Entschädigungen können auch im Arbeitsverhältnis zum Ausgleich für den Verlust von Rechten und Ansprüchen gezahlt werden. Wichtigste Entschädigungen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber sind Abfindungen für den Verlust oder die Verschlechterung des Arbeitsplatzes. In der betrieblichen Praxis werden Abfindungen zum einen innerhalb eines Aufhebungsvertrages vereinbart, zum anderen auch während eines Kündigungsschutzverfahrens im sogenannten Abfindungsvergleich vereinbart. Abfindungsansprüche von Arbeitnehmern können sich aber auch aus Sozialplan oder anderen Anspruchsgrundlagen ergeben.
Lohnsteuer
1 Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen
Eine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG für entgangene oder entgehende Einnahmen liegt nur vor, wenn ein "Schaden" ersetzt wird. Dazu zählen jedoch nicht Ersatzleistungen für jede beliebige Art von Schadensfolgen, sondern ausschließlich solche zur Abgeltung von erlittenen oder zu erwartenden Einnahmeausfällen. Leistungen, die Ansprüche ersetzen sollen, die bei ihrer Erfüllung zu nicht steuerbaren Einnahmen geführt hätten, fallen daher nicht unter § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Keine steuerbaren Entschädigungen sind z. B.
- Ausgleichszahlungen für Ausgaben des Steuerpflichtigen
- Ausgleichszahlungen für die Verletzung arbeitsrechtlicher (Fürsorge-)Pflichten bzw. für unerlaubte Handlungen des Arbeitgebers (z. B. an immateriellen Wirtschaftsgütern), weil damit nicht die Dienste des Arbeitnehmers vergütet werden, sondern ein vom Arbeitgeber verursachter Schaden ausgeglichen wird
- Schadensersatzzahlungen wegen der Verletzung anderer Rechtsgüter (Gesundheit),
- Ausgleichszahlungen eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs oder
- Schmerzensgeldzahlungen.
Entschädigung aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Der Grundsatz, dass Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, einheitlich zu beurteilen sind, entbindet nicht von der Prüfung, ob die Entschädigung "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gewährt worden ist. Aus diesem Grund kann eine Aufteilung der Ausgleichszahlung in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Teil erforderlich sein. Ist eine genaue Zuordnung nicht möglich, ist die Höhe der (nicht) steuerbaren Entschädigungen sachgerecht zu schätzen. Wird neben einer der Höhe nach üblichen Entschädigung für entgang...