1Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz und im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen zu den näheren Anforderungen an
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den Nachweis technischer Maßnahmen nach § 19 Absatz 3a Satz 2, um sicherzustellen, dass ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas eingespeichert werden kann, |
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die massengeschäftstaugliche Abwicklung von Zuordnungen zu Zeiträumen und Wechseln der Zeiträume nach § 19 Absatz 3a, insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten, |
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die Entleerung nach § 19 Absatz 3a Satz 4, insbesondere
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die Bestimmung und den Nachweis der Strommenge, auf die sich der Anspruch nach § 19 Absatz 3b bezieht, und berücksichtigt dabei insbesondere
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2Festlegungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 trifft die Bundesnetzagentur erstmalig bis zum 30. Juni 2025, eine Festlegung nach Satz 1 Nummer 3 erstmalig bis zum 30. September 2025 und eine Festlegung nach Satz 1 Nummer 4 erstmalig bis zum 30. Juni 2026.
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