BMF, Schreiben v. 20.7.1981, IV B 1 - S 1900 - 25/80, BStBl I 1981S. 567
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Versorgungsausgleichs folgendes:
I. Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich
1. Die Übertragung von Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung (sog. Rentensplitting) – § 1587b Abs. 1 BGB – zugunsten des Ausgleichsberechtigten vollzieht sich in der Vermögensspähre und hat keine einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen.
Gleicht der Ausgleichsverpflichtete die Minderung seiner Rentenanwartschaft durch zusätzliche Beiträge an den Versicherungsträger aus, kann er diese im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG als Sonderausgaben abziehen.
Die dem Ausgleichsverpflichteten und dem Ausgleichsberechtigten (später) zufließenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind als Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Buchstabe a EStG zu versteuern.
2. Die Begründung von Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Ausgleichsberechtigten im Falle der Scheidung eines Steuerpflichtigen mit einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen § 1587b Abs. 2 BGB) vollzieht sich in der Vermögensebene und ist einkommensteuerrechtlich ohne Auswirkung.
Etwaige Zahlungen eines Ausgleichsverpflichteten an den Dienstherrn bzw. Arbeitgeber zur Abwendung der Pensionskürzung können als Werbungskosten abgezogen werden, weil sie den ungeschmälerten Zufluß der nachträglichen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sicherstellen sollen.
Die dem Ausgleichsberechtigten (später) zufließende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist als Leibrente nach § 22 Nr. 1 Buchstabe a EStG zu versteuern.
Das dem Ausgleichsverpflichteten (später) gezahlte Ruhegehalt gehört zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
3. Zur Begründung von Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung in den Fällen, in denen keine gesetzliche Rentenversicherung oder keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht oder in denen neben diesen zusätzliche Anwartschaften auf Altersversorgung vorhanden sind § 1587b Abs. 3 BGB), hat der Ausgleichsverpflichtete zugunsten des Berechtigten einen Kapitalbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Kann er den Betrag nicht in einer Summe aufbringen, können gerichtlich Ratenzahlungen angeordnet werden.
a) Der Verpflichtete kann die einmalige Zahlung und die Ratenzahlungen nicht steuerlich geltend machen. Die Ratenzahlungen sind nicht dem Ausgleichsberechtigten als wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG zuzurechnen.
Die Zahlungen sind keine Versicherungsbeiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG, weil darunter nur solche Beiträge verstanden werden, die der Steuerpflichtige als vertraglicher oder gesetzlicher Schuldner der Versicherung leistet. Der Ausgleichsverpflichtete schuldet aber die Beitragsleistung nicht gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Zahlungen können als Vorgang, der dem Vermögensbereich angehört, auch nicht zu einer Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung nach § 33 EStG führen.
b) Die (späteren) Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung an den Ausgleichsberechtigten sind bei ihm als Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Buchstabe a EStG zu versteuern.
Die Besteuerung der dem Ausgleichsverpflichteten (später) zufließenden Versorgungsleistungen richtet sich nach der Rechtsnatur dieser Leistungen.
II. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
1. Wird der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durch Zahlung einer Geldrente bewirkt § 1587g BGB; Rente auf Lebenszeit des Berechtigten, § 1587k Abs. 2 BGB), kann der Ausgleichsverpflichtete die Zahlungen wegen der Abänderbarkeit nach § 1587g Abs. 3 BGB nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG als dauernde Last in voller Höhe abziehen.
Der Ausgleichsberechtigte hat die Zahlungen als wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu versteuern.
2. Verlangt der Berechtigte statt Rentenzahlung die Abtretung von Versorgungsansprüchen § 1587i BGB), sind die Versorgungsleistungen beim Ausgleichsverpflichteten auch insoweit steuerlich zu erfassen, als sie wegen der Abtretung nicht ihm, sondern dem Ausgleichsberechtigten zufließen. Der Ausgleichsverpflichtete kann jedoch den jeweils abgetretenen Teil der Versorgungsleistungen als dauernde Last in voller Höhe abziehen. Der Ausgleichsberechtigte hat die anteiligen Versorgungsbezüge als wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu versteuern.
3. Verlangt der Ausgleichsberechtigte statt Rentenzahlung oder Abtretung eine Abfindung, die nur in Form von Zahlungen an eine gesetzliche Renten- oder private Lebensversicherung erfolgen kann § 15871 BGB), gelten die Ausführungen unter 1.3 entsprechend.
Normenkette
EStG § 10
EStG § 22
Fundstellen
BStBl I, 1981, 567