Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug, Ausschluss des Vorsteuerabzugs aus einer Reverse-Charge-Steuerschuld wegen Verletzung von Nachweispflichten
Leitsatz (amtlich)
1. Die Art. 17, 18 Abs. 2 und 3 und Art. 21 Nr. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch Richtlinie 2000/17/EG des Rates vom 30. März 2000 geänderten Fassung stehen einer nationalen Regelung, die eine Ausschlussfrist für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende vorsieht, nicht entgegen, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden. Der Effektivitätsgrundsatz wird nicht schon dadurch missachtet, dass die Steuerverwaltung für die Erhebung der nicht entrichteten Mehrwertsteuer über eine längere Frist verfügt als der Steuerpflichtige für die Ausübung seines Vorsteuerabzugsrechts.
2. Allerdings stehen die Art. 18 Abs. 1 Buchst. d und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch Richtlinie 2000/17 geänderten Fassung einer Praxis der Berichtigung von Steuererklärungen und der Erhebung der Mehrwertsteuer entgegen, nach der eine Nichterfüllung ‐ wie in den Ausgangsverfahren ‐ zum einen der Verpflichtungen, die sich aus den von der nationalen Regelung in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d vorgeschriebenen Förmlichkeiten ergeben, und zum anderen der Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten nach Art. 22 Abs. 2 und 4 im Fall der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens mit der Verwehrung des Abzugsrechts geahndet wird.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 17, 18 Abs. 2-3, Art. 21 Nr. 1 Buchst. b, Art. 18 Abs. 1 Buchst. d, Art. 22
Beteiligte
Agenzia delle Entrate - Ufficio di Genova 3 |
Verfahrensgang
Commissione tributaria di Genova (Italien) (Urteil vom 13.12.2006; Abl.EU 2007, Nr. C 117/4) |
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Reverse-Charge-Verfahren ‐Vorsteuerabzugsrecht ‐ Ausschlussfrist ‐ Aufzeichnungs- und Erklärungsfehler, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegende Vorgänge berühren“
In den verbundenen Rechtssachen C-95/07 und C-96/07
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Commissione tributaria provinciale di Genova (Italien) mit Entscheidungen vom 13. Dezember 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Februar 2007, in den Verfahren
Ecotrade SpA
gegen
Agenzia delle Entrate ‐ Ufficio di Genova 3
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter U. Lõhmus und A. Ó Caoimh, der Richterin P. Lindh und des Richters A. Arabadjiev (Berichterstatter),
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2008,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Ecotrade SpA, vertreten durch A. Lovisolo und N. Raggi, avvocati,
‐ der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato,
‐ der zyprischen Regierung, vertreten durch A. Pantazi-Lambrou als Bevollmächtigte,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Aresu und M. Afonso als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 13. März 2008
folgendes
Urteil
1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 17, 18 Abs. 1 Buchst. d, 21 Nr. 1 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 2000/17/EG des Rates vom 30. März 2000 (ABl. L 84, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).
2
Die Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreite zwischen der Ecotrade SpA (im Folgenden: Ecotrade) und der Agenzia delle Entrate ‐ Ufficio di Genova 3 (im Folgenden: Agenzia) wegen mehrerer von der Agenzia erlassener Steuerbescheide, mit denen die Steuererklärungen von Ecotrade betreffend die Steuerjahre 2000 und 2001 für die Zwecke der Mehrwertsteuer berichtigt wurden.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3
Zum Vorsteuerabzugsrecht bestimmt Art. 17 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie in der Fassung des Art. 28f Abs. 1 derselben Richtlinie:
„(1) Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.
(2) Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:
a) die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbrac...