Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflicht des Verkaufs von ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit erworbenen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, Differenzbesteuerung, steuerpflichtiger Wiederverkäufer
Leitsatz (amtlich)
1. Artikel 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 94/5/EG des Rates vom 14. Februar 1994 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die diejenigen Umsätze der Mehrwertsteuer unterwerfen, mit denen ein Steuerpflichtiger Gegenstände wieder verkauft, die er zuvor seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte und deren Anschaffung nicht nach Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 77/388 in ihrer geänderten Fassung vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war, auch wenn für diesen bei Steuerpflichtigen getätigten Erwerb ein Vorsteuerabzug deshalb nicht möglich war, weil diese keine Mehrwertsteuer anmelden konnten.
2. Artikel 26a Teil A Buchstabe e der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 94/5 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass als „steuerpflichtiger Wiederverkäufer“ im Sinne dieser Vorschrift ein Unternehmen angesehen werden kann, das im Rahmen seiner normalen Tätigkeit Fahrzeuge wieder verkauft, die es für seine Leasingtätigkeit als Gebrauchtwagen erworben hatte, und für das der Wiederverkauf im Augenblick der Anschaffung des Gebrauchtgegenstands nicht das Hauptziel, sondern nur sein zweitrangiges und dem der Vermietung untergeordnetes Ziel darstellt.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. c, Art. 26a Teil A Buchst. e
Beteiligte
Verfahrensgang
Vestre Landsret (Dänemark) (Entscheidung vom 25.06.2004) |
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Artikel 13 Teil B Buchstabe c ‐ Befreiungen ‐ Befreiung der Lieferungen von vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Gegenständen ‐ Wiederverkauf gebraucht gekaufter Fahrzeuge durch eine Leasinggesellschaft ‐ Artikel 26a ‐ Sonderregelung für den Verkauf von Gebrauchtgegenständen“
In der Rechtssache C-280/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Vestre Landsret (Dänemark) mit Entscheidung vom 25. Juni 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 2004, in dem Verfahren
Jyske Finans A/S
gegen
Skatteministeriet,
andere Verfahrensbeteiligte:
Nordania Finans A/S,
BG Factoring A/S,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), J.-P. Puissochet, S. von Bahr und U. Lõhmus,
Generalanwalt: L.A. Geelhoed,
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Jyske Finans A/S, vertreten durch E. Malberg, advokat,
‐ der Nordania Finans A/S und der BG Factoring A/S, vertreten durch H. Severin Hansen und T. K. Kristjansson Plesner, advokaterne,
‐ der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten im Beistand von P. Biering, advokat,
‐ der griechischen Regierung, vertreten durch I. Pouli und V. Kyriazopoulos als Bevollmächtigte,
‐ der polnischen Regierung, vertreten durch J. Pietras als Bevollmächtigten,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Ström van Lier und T. Fich als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. September 2005
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 13 Teil B Buchstabe c und 26a Teil A Buchstabe e der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 94/5/EG des Rates vom 14. Februar 1994 (ABl. L 60, S. 16) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Firma Jyske Finans A/S (im Folgenden: Jyske Finans) und dem Skatteministeriet (dänisches Steuerministerium), der die Mehrwertsteuerforderung gegen Jyske Finans wegen ihrer Umsätze mit dem Wiederverkauf gebraucht erworbener Fahrzeuge betrifft.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher gegen Entgelt ausführt, der Mehrwertsteuer.
4
Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie bestimmt die Besteuerungsgrundlage bei diesen Lieferungen als alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll.
5
Artikel 13 Teil B dieser Richtlinie sieht vor:
„Unbeschadet sonsti...