Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif, Einreihung von Reispartien
Leitsatz (amtlich)
Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Zusätzlichen Anmerkung 1 Buchstabe f zu Kapitel 10 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 beeinträchtigen könnte.
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht |
Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht BV |
Inspecteur der Belastingdienst - Douanedistrict Rotterdam |
Verfahrensgang
Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) (Entscheidung vom 28.06.2004) |
Tatbestand
„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifpositionen ‐ Einreihung von Reispartien ‐ Zusätzliche Anmerkung 1 Buchstabe f zu Kapitel 10 der Kombinierten Nomenklatur ‐ Gültigkeit ‐ Nacherhebung von Eingangsabgaben ‐ Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex der Gemeinschaften ‐ Auslegung ‐ Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners”
In der Rechtssache C-311/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 28. Juni 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juli 2004, in dem Verfahren
Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht BV
gegen
Inspecteur der Belastingdienst ‐ Douanedistrict Rotterdam
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), J.-P. Puissochet, S. von Bahr und U. Lõhmus,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht BV, vertreten durch A. Wolkers und E. H. Mennes, advocaten,
‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch S. Terstal als Bevollmächtigte,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek und X. Lewis als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 6. Oktober 2005
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Gültigkeit der Zusätzlichen Anmerkung 1 Buchstabe f zu Kapitel 10 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 (ABl. L 264, S. 1, berichtigt im ABl. L 276, S. 92) (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87) und zum anderen die Auslegung des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. L 311, S. 17, im Folgenden: Zollkodex).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht BV (im Folgenden: ASAD) und dem Inspecteur der Belastingdienst ‐ Douanedistrict Rotterdam (Leiter des Zollbezirks Rotterdam, im Folgenden: Inspecteur) über die zolltarifliche Einreihung einiger Partien Reis.
Rechtlicher Rahmen
Internationales Recht
3
Das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen, mit dem das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) eingeführt wurde, und das Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 (im Folgenden: Übereinkommen über das HS) wurden durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
4
Nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Die Vertragsparteien verpflichten sich außerdem, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.
5
Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (jetzt Weltzollorganisation, im Folgenden: WZO), der durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete internationale Abkommen über seine Gründung errichtet worden war, genehmigt nach Maßgabe des Artikels 8 des Übereinkommens über das HS die Erläuterungen zum HS, die von dem in Artikel 6 des Übereinkommens vorgesehenen Ausschuss für das HS ausgearbeitet worden sind.
6
Die Nomenklatur im Anhang des Übereinkommens über das HS enthält einen Abschnitt II, „Waren pflanzlichen Ursprungs“, in dessen Kapital 10, „Getreide“, u. a. die Position 10.06, „Reis“, aufgeführt ist. Die ...