Entscheidungsstichwort (Thema)
Einführung eines endgültigen Einfuhrzolls auf Kugellager aus Japan, Gültigkeit der Verordnung
Leitsatz (amtlich)
Weder das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat) noch das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko) haben zu einer Beeinträchtigung der Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan geführt, soweit er einen Antidumpingzoll auf die von Nachi Fujikoshi hergestellten Kugellager festlegt.
Ein Importeur dieser Waren, der wie die Nachi Europe GmbH zweifellos zur Erhebung einer Klage vor dem Gericht befugt war, um die Nichtigerklärung des Antidumpingzolls auf diese Waren zu erwirken, eine solche Klage jedoch nicht erhoben hat, kann später nicht die Ungültigkeit dieses Antidumpingzolls vor einem nationalen Gericht geltend machen. In diesem Fall ist das nationale Gericht an die Bestandskraft des Antidumpingzolls gebunden, mit dem gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung Nr. 2849/92 die von der Nachi Fujikoshi Corporation hergestellten und von der Nachi Europe GmbH eingeführten Kugellager belegt worden sind.
Normenkette
EWGV 2849/92 Art. 1 Nr. 2
Beteiligte
Verfahrensgang
Tatbestand
Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 - Änderung des endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Kugellagern mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan - Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit - Unterbliebene Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung durch den Kläger des Ausgangsverfahrens
In der Rechtssache C-239/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Nachi Europe GmbH
gegen
Hauptzollamt Krefeld
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan (ABl. L 286, S. 2)
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, A. La Pergola (Berichterstatter), M. Wathelet und V. Skouris sowie der Richter D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, P. Jann, L. Sevón und R. Schintgen und der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
-der Nachi Europe GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte N. Polley und A. Scheffler,
-des Rates der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte G. Berrisch und H.-G. Kamann,
-der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und N. Khan als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Nachi Europe GmbH, des Rates und der Kommission in der Sitzung vom 26. September 2000,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. November 2000,
folgendes
Urteil
1. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 21. Juni 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juni 1999, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan (ABl. L 286, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Nachi Europe GmbH (im Folgenden: Nachi Europe) und dem Hauptzollamt Krefeld (im Folgenden: Hauptzollamt) im Anschluss an die Entscheidung des Hauptzollamts, den Antrag von Nachi Europe auf Erstattung des gemäß der Verordnung Nr. 2849/92 entrichteten Antidumpingzolls abzulehnen.
Rechtlicher Rahmen
Die Verordnung Nr. 2849/92
3. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 des Rates vom 24. Juni 1985 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan (ABl. L 167, S. 3) wurden endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren von Kugellagern mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan eingeführt. Insbesondere wurden durch diese Verordnung die von der NT...