Entscheidungsstichwort (Thema)
Antidumpingzölle, Einfuhren von Kabel und Seile aus Stahl aus Russland, Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1279/2007
Leitsatz (amtlich)
Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 des Rates vom 30. Oktober 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Russischen Föderation und zur Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Thailand und der Türkei in Frage stellen könnte.
Normenkette
EGV 1279/2007
Beteiligte
Nachalnik na Mitnitsa Varna |
Verfahrensgang
Varhoven administrativen sad (Bulgarien) (Urteil vom 30.07.2012; ABl. EU 2012, Nr. C 311/6) |
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Dumping ‐ Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland ‐ Verordnung (EG) Nr. 384/96 ‐ Art. 2 Abs. 8, 9 und Art. 11 Abs. 2, 3, 9 und 10 ‐ Interimsüberprüfung ‐ Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme ‐ Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 ‐ Bestimmung des Ausfuhrpreises auf der Grundlage der Verkäufe an Drittländer ‐ Zuverlässigkeit der Ausfuhrpreise ‐ Berücksichtigung der Preisverpflichtungen ‐ Änderung der Umstände ‐ Anwendung einer anderen Methodik als bei der Ausgangsuntersuchung“
In der Rechtssache C-374/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Varhoven administrativen sad (Bulgarien) mit Entscheidung vom 30. Juli 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 6. August 2012, in dem Verfahren
Valimar OOD
gegen
Nachalnik na Mitnitsa Varna
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter), G. Arestis, J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev,
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2013,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Valimar OOD, vertreten durch I. Komarevski, advokat,
‐ des Nachalnik na Mitnitsa Varna, vertreten durch S. Valkova, S. Yordanova, N. Yotsova und M. Kolarova als Bevollmächtigte,
‐ der bulgarischen Regierung, vertreten durch E. Petranova und Y. Atanasov als Bevollmächtigte,
‐ des Rates der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert und I. Gurov als Bevollmächtigte im Beistand von N. Chesaites, Barrister, und Rechtsanwalt G. Berrisch,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Roussanov, H. van Vliet und G. Koleva als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Februar 2014
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 8 und 9 sowie von Art. 11 Abs. 3, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) sowie die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 des Rates vom 30. Oktober 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Russischen Föderation und zur Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Thailand und der Türkei (ABl. L 285, S. 1 und Berichtigung in ABl. 2009, L 96, S. 39).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Valimar OOD (im Folgenden: Valimar), einer Gesellschaft bulgarischen Rechts, und dem Nachalnik na Mitnitsa Varna (Leiter des Zollamts Varna, im Folgenden: Nachalnik) über einen Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die im Jahr 2011 für Einfuhren von Kabeln aus Eisen oder Stahl (im Folgenden: die betreffenden Waren) galten, die von der Joint Stock Company Severstal-Metiz (im Folgenden: SSM), vormals der Open Joint Stock Company Staleprokatny Zavod, hergestellt und aus Russland ausgeführt worden waren.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Grundverordnung
Rz. 3
Die Grundverordnung ist durch die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51) aufgehoben und ersetzt worden. Zur Zeit der im Ausgangsverfahren maßgebenden Ereignisse war jedoch die Grundverordnung anwendbar.
Rz. 4
Art. 2 Abs. 8 und 9 dieser Verordnung sah vor:
„(8) Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware.
(9) Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die einge...