Entscheidungsstichwort (Thema)
Antidumpingzölle, Einfuhren von Eisenrohren, Rohre aus nichtlegiertem Stahl, Ursprung in Ungarn, Polen, Russland, Tschechische Republik, Rumänien, Slowakische Republik
Leitsatz (amtlich)
Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates vom 17. November 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1189/93 und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber solchen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Kroatien berühren könnte.
Normenkette
EGV 2320/97
Beteiligte
Hauptzollamt Frankfurt (Oder) |
Verfahrensgang
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Dumping ‐ Einfuhren bestimmter Rohre aus Eisen oder Stahl ‐ Verordnung (EG) Nr. 384/96 ‐ Art. 3 Abs. 7 ‐ Schädigung des Wirtschaftszweigs ‐ Bekannte Faktoren ‐ Kausalzusammenhang ‐ Keine Berücksichtigung einer Untersuchung wettbewerbswidriger Praktiken von Gemeinschaftsunternehmen des betroffenen Sektors ‐ Verordnung (EG) Nr. 2320/97 ‐ Gültigkeit“
In der Rechtssache C-143/14
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. Dezember 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 2014, in dem Verfahren
TMK Europe GmbH
gegen
Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot (Berichterstatter) sowie der Richter A. Arabadjiev und C. Lycourgos,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2015,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der TMK Europe GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt N. Meyer,
‐ der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von A. Collabolletta, avvocato dello Stato,
‐ des Rates der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt R. Bierwagen,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates vom 17. November 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1189/93 und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber solchen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Kroatien (ABl. L 322, S. 1).
Rz. 2
Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der TMK Europe GmbH (im Folgenden: TMK Europe) und dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) (im Folgenden: Hauptzollamt) über Antidumpingzölle, die TMK Europe gemäß der Verordnung Nr. 2320/97 wegen Einfuhren auferlegt wurden, die in den Jahren 2001 bis 2003 stattfanden.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EG) Nr. 384/96
Rz. 3
Die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. Dezember 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51, berichtigt im ABl. 2010, L 7, S. 22) aufgehoben und ersetzt. In Anbetracht des Zeitpunkts des Erlasses der Verordnung Nr. 2320/97, deren Rechtmäßigkeit vor dem vorlegenden Gericht in Frage gestellt wird, ist der Rechtsstreit jedoch auf der Grundlage der Verordnung Nr. 384/96 (im Folgenden: Grundverordnung) zu prüfen.
Rz. 4
Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung lautete:
„Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.“
Rz. 5
Art. 3 („Feststellung der Schädigung“) der Grundverordnung sah in seinen Abs. 1, 2 und 5 bis 7 vor:
„(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff ‚Schädigung‘ im Sinne dieser Verordnung, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird; der Begriff ‚Schädigung‘ ist gemäß diesem Artikel auszulegen.
(2) Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung
a) des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswir...