Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigter Steuersatz, Videokabinen, Erotik
Leitsatz (amtlich)
Die Wendung „Eintrittsberechtigung für Kinos“ in Anhang H Kategorie 7 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/4/EG des Rates vom 19. Januar 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie sich nicht auf die Zahlung eines Verbrauchers zu dem Zweck bezieht, allein in einem zur alleinigen Nutzung überlassenen Raum, wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kabinen, einen oder mehrere Filme oder Filmausschnitte betrachten zu können.
Normenkette
EWGRL 388/77 Anhang H Nr. 7
Beteiligte
Verfahrensgang
Hof van Beroep te Gent (Belgien) (Urteil vom 23.12.2008; Abl. EU 2009, Nr. C 82/11) |
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 12 Abs. 3 Buchst. a ‐ Anhang H ‐ Ermäßigter Mehrwertsteuersatz ‐ Begriff der ‘Eintrittsberechtigung zu einem Kino’ ‐ Einzelkabine zur Betrachtung von zur Auswahl stehenden Filmen“
In der Rechtssache C-3/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hof van beroep te Gent (Belgien) mit Entscheidung vom 23. Dezember 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Januar 2009, in dem Verfahren
Erotic Center BVBA
gegen
Belgische Staat
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader sowie der Richter K. Schiemann (Berichterstatter) und P. Kūris,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Erotic Center BVBA, vertreten durch J. van Besien, advocaat,
‐ der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und W. Roels als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Begriffs „Kino“ in Anhang H Kategorie 7 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 2001/4/EG des Rates vom 19. Januar 2001 (ABl. L 22, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Erotic Center BVBA (im Folgenden: Erotic Center) und dem belgischen Staat über die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die Einnahmen, die Erotic Center aus der Benutzung von in den Räumen dieser Gesellschaft befindlichen Einzelkabinen zur Betrachtung von Filmen erzielt.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
In Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie heißt es:
„Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat auf einen bestimmten Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist.
…
Die Mitgliedstaaten können außerdem einen oder zwei ermäßigte Sätze anwenden. Diese ermäßigten Sätze werden als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der nicht niedriger als 5 % sein darf, und sind nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H genannten Kategorien anwendbar.“
Rz. 4
Anhang H („Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die ermäßigte MwSt.-Sätze angewandt werden können“) der Sechsten Richtlinie zählt verschiedene Kategorien auf. Kategorie 7 dieses Anhangs lautet:
„Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, für Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen.
Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen.“
Nationales Recht
Rz. 5
Art. 1 Abs. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festsetzung der Mehrwertsteuersätze und zur Einstufung der Gegenstände und Dienstleistungen nach diesen Sätzen (im Folgenden: Königliche Verordnung Nr. 20) sieht vor, dass die Mehrwertsteuer für die in Tabelle A des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Gegenstände und Dienstleistungen mit dem ermäßigten Steuersatz von 6 % erhoben wird.
Rz. 6
In Rubrik XXVIII der genannten Tabelle A sind folgende Dienstleistungen aufgeführt:
„Einräumung der Eintrittsberechtigung für Einrichtungen der Kultur, des Sports oder der Unterhaltung sowie Einräumung der Berechtigung, diese Einrichtungen zu benutzen, ausgenommen
a) die Einräumung der Berechtigung, Vergnügungsautomaten zu benutzen;
b) die Überlassung beweglicher Güter.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
Rz. 7
Am 15. September 200...