Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif, Tarifierung, Implantatschrauben für Prothesen, Knochenimplantatschrauben, Position 9021
Leitsatz (amtlich)
Die Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass medizinische Implantatschrauben wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden darunter fallen, da diese Waren Merkmale aufweisen, die sie von gewöhnlichen Waren durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision sowie durch ihre Herstellungsart und ihre spezifische Funktion unterscheiden. Insbesondere stellt der Umstand, dass medizinische Implantatschrauben wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht mit gewöhnlichen Werkzeugen, sondern nur mit medizinischen Spezialwerkzeugen in den Körper implantiert werden können, ein Merkmal dar, das zu berücksichtigen ist, um diese medizinischen Implantatschrauben von gewöhnlichen Waren zu unterscheiden.
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Stryker EMEA Supply Chain Services |
Stryker EMEA Supply Chain Services BV |
Inspecteur van de Belastingdienst/Douane kantoor Rotterdam Rijnmond |
Verfahrensgang
Rechtbank Noord-Holland (Niederlande) (Beschluss vom 25.01.2016; ABl. EU 2016, Nr. C 136/15) |
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifpositionen ‐ Einreihung von Waren ‐ Implantatschrauben, die dazu bestimmt sind, zur Behandlung von Knochenbrüchen oder zum Einsetzen von Prothesen in den menschlichen Körper eingebracht zu werden ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Position 9021 ‐ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014 ‐ Gültigkeit“
In der Rechtssache C-51/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Noord-Holland (Gericht der Provinz Nord-Holland, Niederlande) mit Entscheidung vom 25. Januar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 2016, in dem Verfahren
Stryker EMEA Supply Chain Services BV
gegen
Inspecteur van de Belastingdienst/Douane kantoor Rotterdam Rijnmond
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras sowie der Richter M. Safjan und D. Sváby (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2017,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Stryker EMEA Supply Chain Services BV, vertreten durch H. de Bie, advocaat,
‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und A. M. de Ree als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und S. Noë als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 (ABl. 2014, L 312, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87) sowie die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014 der Kommission vom 11. November 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2014, L 329, S. 3).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Stryker EMEA Supply Chain Services BV (im Folgenden: Stryker) und dem Inspecteur van de Belastingdienst/Douane kantoor Rotterdam Rijnmond (Inspektor der Finanzverwaltung/Zollbüro Rotterdam Rijnmond, im Folgenden: Zollbehörden) wegen der zolltariflichen Einreihung von drei Modellen medizinischer Implantatschrauben.
Rechtlicher Rahmen
Einreihung der Waren
Rz. 3
Die KN wurde durch die Verordnung Nr. 2658/87 eingeführt. Sie beruht auf dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde. Die KN übernimmt die Positionen und sechsstelligen Unterpositionen des HS. Nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.
Rz. 4
Die Verordnung Nr. 2658/87 ermächtigt die Europäische Kommission, den Inhalt einer Tarifposition zu klären. Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 wird von der Kommission jährlich aktualisiert. Mit der Durchführungsverordnung Nr. 1101/2014 erließ die Kommission eine ab dem 1. Januar 2015...