Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif, Tarifierung, Arzneiwaren, Nahrungsmittelpräparate, Sondennahrung
Leitsatz (amtlich)
Die Tarifposition 3004 der Kombinierten Nomenklatur, die sich in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 geänderten Fassung findet, ist dahin auszulegen, dass der Begriff der „Arzneiware“ im Sinne dieser Position Nahrungsmittelpräparate umfasst, die ausschließlich dazu bestimmt sind, unter ärztlicher Aufsicht enteral (durch eine Magensonde) an Personen verabreicht zu werden, die ärztlich behandelt werden, sofern eine solche Verabreichung im Rahmen der Bekämpfung einer Krankheit oder eines Leidens, von dem Letztere betroffen sind, mit dem Ziel erfolgt, eine Unterernährung dieser Personen zu vermeiden oder zu beseitigen.
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Staatssecretaris van Financien |
Verfahrensgang
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) (Urteil vom 19.04.2013; ABl. EU 2013, Nr. C 207/30) |
Tatbestand
„Kombinierte Nomenklatur ‐ Tarifpositionen ‐ Arzneiwaren im Sinne der Position 3004 ‐ Begriff ‐ Nahrungsmittelpräparate, die ausschließlich dazu bestimmt sind, unter ärztlicher Aufsicht durch eine Magensonde an Personen in ärztlicher Behandlung verabreicht zu werden ‐ Getränke im Sinne der Unterposition 2202 ‐ Begriff ‐ Flüssige Nahrungsmittel, die dazu bestimmt sind, durch eine Magensonde verabreicht und nicht getrunken zu werden“
In der Rechtssache C-267/13
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 19. April 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Mai 2013, in dem Verfahren
Nutricia NV
gegen
Staatssecretaris van Financiën
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet sowie der Richter S. Rodin (Berichterstatter) und F. Biltgen,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Calot Escobar,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Nutricia NV, vertreten durch B. Boersma, adviseur,
‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und B. Koopman als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Kranenborg und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Begriffe „Arzneiwaren“ und „Getränke“ im Sinne der Kombinierten Nomenklatur, die sich in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl. L 301, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN) findet.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Nutricia NV (im Folgenden: Nutricia) und dem Staatssecretaris van Financiën (Finanzstaatssekretär) wegen verbindlicher Zolltarifauskünfte (im Folgenden: VZTA) für die Einreihung von Erzeugnissen zur enteralen Ernährung von Patienten.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Die KN-Position 2106 umfasst:
„2106 ‐ Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen“.
Rz. 4
Die Position 2202 und die Unterpositionen 2202 10 00, 2202 90 und 2202 90 10 der KN beinhalten:
„2202 ‐ Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:
2202 10 00 ‐ Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen
2202 90 ‐ andere:
2202 90 10 ‐ ‐ keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend
‐ ‐ andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404“.
Rz. 5
Im zweiten Teil der KN bestimmt Kapitel 22 („Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig“) in seiner Anmerkung 1:
„Zu Kapitel 22 gehören nicht:
…
Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004“.
Rz. 6
Die Verordnung (EWG) Nr. 184/89 der Kommission vom 25. Januar 1989 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 23, S. 19) beschreibt die in Unterposition 2202 90 10 genannten Waren als Zusammenstellung folgender Erzeugnisse:
„Flüssige Zubereitung, Natrium- und Calciumcaseinate, Sojaproteine, Sojalecithin, Maisöl, Sojaöl, mittelkettige Triglyceride, Maltodextrine, Mineralsalze, Vitamine und Wasser enthaltend. Sie kann auch über eine [Magen- oder] Darmsonde verabreicht werden“.
Rz. 7
Die Positionen 3004, 3004 50 und 3004 50 10 der KN umfassen:
„3004 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 30...