Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Ein handschriftlich, zeitnah und geschlossen geführtes Fahrtenbuch, für das nachträglich unter Ergänzung einzelner Angaben ein Computerausdruck gefertigt wird, ist bei Ausschluss von Manipulationsmöglichkeiten anzuerkennen.
Sachverhalt
Im Streitfall legte der einen Firmenwagen nutzende Gesellschafter-Geschäftsführer ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch vor, das um eine nachträglich per Computer gefertigte Aufstellung ergänzt wurde, aus der sich das Datum, der Standort des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt, der Kilometerstand zu Beginn der Fahrt, das Ziel der Fahrt und eine Nummer, die die Fahrtroute bezeichnen sollte, ergaben. Die Fahrtrouten waren am Ende der Liste aufgeführt. Die Fahrtziele stimmten mit den in dem Fahrtenbuch ausgewiesenen Ortsangaben überein. Die Angaben, die sich in der Computeraufstellung fanden, entnahm der Geschäftsführer seinem handschriftlich geführten Tageskalender. Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch nicht an und ermittelte den geldwerten Vorteil nach der 1 %-Methode.
Entscheidung
Das FG erkannte das Fahrtenbuch jedoch an und ermittelte den geldwerten Vorteil anhand der dort ausgewiesenen Privatfahrten. Ein Fahrtenbuch ist grundsätzlich dann anzuerkennen, wenn einerseits eine nachträgliche Manipulationsmöglichkeit hinsichtlich der gefahrenen Kilometer ausgeschlossen ist und andererseits die Finanzbehörde in der Lage ist, die Angaben des Fahrtenbuchs ohne unzumutbaren Aufwand zu prüfen. Im Streitfall reichte dem FG das vorgelegte Fahrtenbuch in Form einer Kombination aus handschriftlich in einem geschlossenen Buch eingetragenen Daten und zusätzlichen, per Computerdatei erstellten Erläuterungen - noch - aus, um den geldwerten Vorteil individuell und nicht nach der 1%-Methode zu berechnen. Bei den vorgelegten Unterlagen war eine nachträgliche Manipulation hinsichtlich der gefahrenen Kilometer ausgeschlossen, da die Grundaufzeichnungen im handschriftlich geführten Fahrtenbuch zeitnah vorgenommen worden waren und keine Lücken aufwiesen. Die zusätzlichen Angaben in der Computerdatei, die weder zeitnah geführt wurden noch in geschlossener Form vorlagen, dürfen nach Auffassung des FG nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit dem Fahrtenbuch gesehen werden.
Hinweis
Im Ergebnis handelte es sich um ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch kombiniert mit handschriftlich geführtem Tageskalender, der wiederum in eine - besser lesbare - Computerdatei überführt wurde. Die vom FG zugunsten des Steuerpflichtigen entschiedene Rechtsfrage ist jedoch höchstrichterlich weiterhin nicht entschieden, so dass insoweit nicht von einer gesicherten Rechtslage ausgegangen werden kann.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.04.2010, 12 K 12047/09