OFD Magdeburg, Verfügung v. 26.4.2012, S 7419 - 16 - St 245
Wird ein Unternehmer in die Überlassung von Ferienhäusern/Ferienwohnungen eingeschaltet, die sich im Gemeinschaftsgebiet befinden, kann der Unternehmer unterschiedliche Sachverhalte verwirklichen.
1. Auftreten im eigenen Namen und für eigene Rechnung
Vermietet der Unternehmer (nicht nur ein Reiseveranstalter) Ferienobjekte, führt er Reiseleistungen aus, die der Margenbesteuerung des § 25 UStG unterliegen, wenn er die Vermietungsleistung Dritter (Reisevorleistung) in Anspruch nimmt, die bei der Ausführung der Leistung gegenüber dem Reisenden tatsächlich tätig werden und er diese Leistung unverändert im eigenen Namen an den Endverbraucher abgibt.
Die sonstige Leistung ist steuerbar und steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen des § 25 UStG erfüllt sind und der Unternehmer die Leistung von seinem im Inland gelegenen Unternehmen bzw. seiner inländischen Betriebsstätte ausführt (§ 25 Abs. 1 Satz 4 UStG).
Die Vermietung von Ferienobjekten fällt nicht unter § 25 UStG, wenn der Unternehmer selbst oder durch eigene Arbeitnehmer tatsächlich am Ort der Ferienhäuser gegenüber den Reisenden tätig wird, indem er die konkrete Abwicklung der Belegung vornimmt. In diesen Fällen bewirkt er die Reiseleistung auch im tatsächlichen Sinne selbst. Nicht von Bedeutung sind die umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen und die zivilrechtliche Beurteilung (BFH-Beschluss vom 21.1.1993, BFH/NV 1994 S. 346).
2. Auftreten im eigenen Namen und auf fremde Rechnung
Ein Unternehmer (Reiseunternehmer) erbringt nach § 25 Abs. 1 UStG Reiseleistungen, wenn diese nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, soweit der Reiseunternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Reiseunternehmer die Leistungen im eigenen Namen für fremde Rechnung erbringt (Dienstleistungskommission, § 3 Abs. 11 UStG).
Werden Leistungen Dritter an den Reiseunternehmer lediglich fingiert, steht dies ihrer Einordnung als Reisevorleistung nicht entgegen, soweit sie dem Reisenden tatsächlich zugutekommen. Hierfür ist auf die tatsächliche Leistungserbringung abzustellen, die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen sind auszublenden.
Beispiel:
Der private Endverbraucher E beauftragt das im Inland ansässige Reisebüro R mit der Beschaffung der für die Reise notwendigen Betreuungsleistungen durch das Referenzunternehmen D mit Sitz im Drittland. R besorgt diese sonstige Leistung im eigenen Namen, für Rechnung des E.
Da R in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.
E <- R <- D
Die Leistungskette wird fingiert. Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgungsleistung ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Leistungen der Leistungskette, d.h. die an R erbrachte und die von R ausgeführte Leistung, werden bezüglich des Leistungsinhalts gleich behandelt. Im Übrigen ist jede der beiden Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsbeziehungen gesondert für sich nach den allgemeinen Regeln des UStG zu beurteilen (vgl. Abschnitt 3.15 Absatz 2 UStAE).
Die von D an R erbrachte Betreuungsleistung wird grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Sie stellt aber eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG dar, da sie dem Reisenden unmittelbar zugutekommt. Die Leistung wird nach § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG als im Drittland ausgeführt behandelt. R erbringt nach § 3 Abs. 11 UStG ebenfalls eine Betreuungsleistung. Es handelt sich nach § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG um eine Reiseleistung. Diese Leistung wird nach § 25 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus R sein Unternehmen betreibt. Sie ist steuerbar, aber nach § 25 Abs. 2 Satz 1 UStG steuerfrei, da die ihr zuzurechnende Reisevorleistung im Drittlandsgebiet bewirkt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 2.3.2006, V R 25/03, BStBl 2006 II S. 788).
Auf die analoge Anwendung in den Fällen der Vermietung von Ferienhäusern und die Erläuterungen in den Beispielen 1 bis 3 in Abschnitt 3.15 Absatz 7 UStAE weise ich hin.
Diese Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1.1.2013 ausgeführte Umsätze im Sinne des § 3 Abs. 11 UStG ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer § 25 UStG unter Berufung auf Abschnitt 3.15 UStAE in der Fassung vor Änderung durch BMF-Schreiben vom 3.4.2012 nicht anwendet.
3. Auftreten im fremden Namen und für fremde Rechnung
Die Anerkennung einer Tätigkeit als Vermittlungsleistung erfordert ein Handeln im fremden Namen und für fremde Rechnung. Der Wille, im fremden Namen handeln zu wollen und unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger herstellen zu wollen, muss hierbei den Beteiligten gegenüber deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. B...