Entscheidungsstichwort (Thema)
Abänderung der vormundschaftsgerichtlichen Bestimmung des Kindergeldberechtigten bei bereits geleisteten Zahlungen der Familienkasse
Leitsatz (redaktionell)
1. Vormundschaftsgerichtliche Abänderungsentscheidungen bezüglich der Kindergeldberechtigung entfalten gegenüber der Familienkasse nur Wirkung für die Zukunft, wenn die Voraussetzungen der ursprünglichen Berechtigtenbestimmung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abänderung noch vorliegen und bereits vollzogen sind und die Vollziehung der ursprünglichen Berechtigtenbestimmung nicht ausgesetzt worden ist.
2. Mangels Suspensiveffekts der Beschwerden im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist es Sache des Vormundschaftsgerichts, die Vollziehung einer angefochtenen Berechtigtenbestimmung bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen; die Anfechtung der Berechtigtenbestimmung ist von der Familienkasse nicht von Amts wegen zu berücksichtigen.
3. Der Anspruch auf Rückgewähr unberechtigt empfangener Kindergeldleistungen kann vom berechtigten Elternteil gegenüber dem ungerechtfertigt bereicherten Elternteil nur auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden und nicht gegenüber der Famileienkasse.
Normenkette
EStG § 64 Abs. 1-2, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1; FGG § 24 Abs. 1-2; ZPO § 114; FGO § 142
Tenor
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit, mit dem die beklagte Familienkasse (die Beklagte) verpflichtet werden soll, zugunsten der Klägerin Kindergeld für ihre beiden 1992 und 1993 geborenen Kinder A und B für den Zeitraum von August 2006 bis September 2007 festzusetzen und auszuzahlen.
Die Klägerin war mit dem Vater der beiden Kinder, Herrn C, bis zur Scheidung der Ehe am 6. Juli 2007 verheiratet. Die Eheleute hatten zunächst gemeinschaftlich den Kindsvater gegenüber der Beklagten zum Kindergeldberechtigten bestimmt. Seit Mitte des Jahres 2005 lebten die Eheleute in ihrer gemeinsamen Wohnung in der in voneinander getrennt. Die elterliche Sorge für die beiden Kinder nahmen in der Folgezeit beide Eheleute wahr.
Durch eine am 7. Juli 2006 eingegangene Erklärung widerrief die Klägerin gegenüber der Beklagten die Bestimmung des Kindsvaters zum Kindergeldberechtigten. Daraufhin stellte die Beklagte die Auszahlung des Kindergelds ab August 2006 ein und forderte den Kindsvater auf, durch Antragstellung beim Vormundschaftsgericht eine verbindliche Entscheidung darüber herbeizuführen, welcher der Eheleute für künftige Kindergeldzahlungen vorrangig kindergeldberechtigt sei.
Durch Beschluss vom 24. August 2007 7 VG 95/2006 bestimmte das Notariat – Vormundschaftsgericht – (Vormundschaftsgericht) den Kindsvater zum Kindergeldberechtigten und führte zur Begründung aus, dass der Kindsvater nach den getroffenen Feststellungen die wesentlichen finanziellen Beiträge zur Bestreitung des Bedarfs der Kinder erbringe. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 4. September 2007 gegenüber dem Kindsvater erneut Kindergeld für die beiden Kinder, beginnend ab August 2006, fest. Am gleichen Tag veranlasste die Beklagte die Auszahlung des rückständigen Kindergelds für die Monate August 2006 bis August 2007 in Höhe von 4.004 EUR an den Kindsvater und die Wiederaufnahme der laufenden Kindergeldzahlungen ab September 2007.
Am 10. September 2007 zog der Kindsvater aus der bis dahin gemeinsam mit der Klägerin und den beiden Kindern genutzten Wohnung aus und kam damit einer im Ehescheidungsverfahren getroffenen richterlichen Bestimmung nach, derzufolge die bisherige Ehewohnung und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder der Klägerin zugewiesen worden war.
Auf die gegen den Beschluss vom 24. August 2007 gerichtete Beschwerde der Klägerin änderte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 26. September 2007 7 VG 95/2006 seine Entscheidung, zum Kindergeldberechtigten den Kindsvater zu bestimmen, ab und verfügte nunmehr die Bestimmung der Klägerin zur Kindergeldberechtigten. Ausweislich des Tenors des Beschlusses vom 26. September 2007 sollte diese Bestimmung „sowohl für die künftigen, wie auch für die rückständigen Kindergeldforderungen” gelten. Der Abänderungsbeschluss ging bei den seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten und jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 2. Oktober 2007 ein.
Mit Schreiben vom gleichen Tag, bei der Beklagten eingegangen am 5. Oktober 2007, beantragte die Klägerin unter Vorlage des vormundschaftsgerichtlichen Abänderungsbeschlusses, ihr nunmehr das rückständige wie auch das laufende Kindergeld auszuzahlen. Diesen Antrag fasste die Beklagte als Antrag auf Festsetzung von Kindergeld auf und lehnte ihn mit Bescheid vom 15. Oktober 2007, soweit er die Zeit vor Oktober 2007 betraf, ab. Dies begründete die Beklagte damit, dass der Abänderungsbeschluss vom 26. September 2007 nur Rechtswirkungen für die Zukunft entfalte.
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