Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine verfassungsrechtlich unzulässige Besteuerung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz bei freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Leitsatz (redaktionell)
Gegen die Besteuerung der Alterseinkünfte nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG in der Fassung des Alterseinkünftegesetzes bestehen auch bei gemischten Rentenerwerbsbiographien, bei der zunächst eine gesetzliche und dann eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette
EStG 2008 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Streitjahr wurden die Kläger zusammenveranlagt. Der 1942 geborene Kläger ist Steuerberater. Die Klägerin erzielte bis einschließlich 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellte (2006: 22.579 EUR; 2007: 28.418 EUR). Seit dem Jahr 2007 bezieht der Kläger Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Ab dem Jahr 1962 war er – mit mehrjähriger Unterbrechung durch eine Ausbildung – bis zum 31. März 1977 nichtselbständig beschäftigt und führte als Angestellter über seinen Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten ab. Seit dem 1. April 1977 ist er als Steuerberater selbständig tätig. Als freiwillig Versicherter entrichtete er jedoch weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Wegen der Höhe der einzelnen Beitragsleistungen des Klägers für die Jahre 1962 bis 1977 wird auf den vom Kläger im Rechtsbehelfsverfahren eingereichten Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung Bund (Bl. 80 ff Rechtsbehelfsakte) verwiesen.
Im Einkommensteuerbescheid des Klägers für das Streitjahr 2008 vom 24. August 2010 versteuerte der Beklagte die Renteneinkünfte des Klägers von insgesamt 19.839 EUR mit einem Besteuerungsanteil von 54%. Dagegen legte der Kläger am 25. April 2010 Einspruch ein (Bl. 58 ff Rechtsbehelfsakte). Dies begründete er damit, dass aufgrund des Übergangs zur sog. nachgelagerten Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz bei ihm auch bei Berücksichtigung der Steuerentlastung eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung von Renteneinkünften vorliege. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gelte für die Berechnung einer etwaigen Doppelbesteuerung das Nominalprinzip, d.h. es seien den steuerfreien Rentenanteilen die Beitragszahlungen ohne Arbeitgeberanteile abzüglich der Steuerentlastung gegenüberzustellen. Er habe 93,02% der Rentenbeiträge während seiner selbständigen Tätigkeit entrichtet und diese somit fast ausschließlich aus eigenen Mitteln bestritten. Da seine Ehefrau Angestellte war, sei der Vorwegabzug durch die Arbeitgeberanteile der Ehefrau aufgebraucht worden, so dass für die Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Rentenversicherung keine Ansatzmöglichkeiten mehr gegeben gewesen seien. Damit werde die Rückzahlung des Rentenstamms in Form der Rente einschließlich des Ansatzes des Ertragsanteils zu 54% der Besteuerung unterworfen. Seine mittlere Lebenserwartung betrage ab Beginn des Rentenbezugs 16,93 Jahre. Mithin werde voraussichtlich ein Rentenaufkommen von 335.874,27 EUR erzielt. Dieses werde zu 54% der Rentenbesteuerung unterworfen, also ein absoluter Betrag von 181.372,11 EUR. Der steuerfreie Teil der Rente hingegen betrage lediglich 154.502,16 EUR.
Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2011 (Bl. 88 ff Rechtsbehelfsakte) wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte begründete dies damit, dass er nicht befugt sei, sich über ein ordnungsgemäß erlassenes Gesetz hinwegzusetzen. Er habe entsprechend der ab 2005 geltenden Übergangsregelung zur Neuordnung der Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünfte die Einkommensteuer des Streitjahres festgesetzt.
Dagegen erhob der Kläger am 28. Januar 2011 Klage beim Finanzgericht (Bl. 5 Klageakte). Er trägt ergänzend vor, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige Zweifachbesteuerung dann vorliege, wenn der nicht in die Bemessungsgrundlage eingehende Rentenzufluss niedriger sei als der aus versteuertem Einkommen geleistete Rentenbeitrag. Der von ihm aus versteuertem Einkommen geleistete Rentenbeitrag betrage 89,15%, der nicht in die Bemessungsgrundlage eingehende Rentenzufluss nur 46%, im Grundsatz also nur die Hälfte desjenigen Beitrages, der aus versteuertem Einkommen geleistet worden sei. In der Zeit vom 1. April 1977 bis 31. Dezember 2001 seien Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von DM 430.960,60 und vom 1. Januar 2002 bis 31. November 2007 in Höhe von 70.243,75 EUR geleistet worden, also insgesamt EUR 290.199,78. Die Beiträge für den Zeitraum vom 1. April 1962 bis 31. März 1977 ergäben sich aus einem Arbeitseinkommen von EUR 91.644,53 EUR. Bei einem angenommenen Durchschnittsprämiensatz von 16% er...