Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedarfsbewertung von im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verpachteten Grundstücken. Gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaftsteuer
Leitsatz (amtlich)
Im Falle einer Betriebsaufspaltung ist die Nutzung des überlassenen Betriebsgrundstücks durch die Betriebsgesellschaft steuerrechtlich als eigenbetriebliche Nutzung durch das Besitzunternehmen anzusehen (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Für Zwecke der Bedarfsbewertung des Betriebsgrundstücks ist daher grundsätzlich nicht die tatsächlich gezahlte Miete, sondern die übliche Miete anzusetzen.
Normenkette
BewG 1991 § 146 Abs. 3, 2 S. 1
Nachgehend
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 1999 werden die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Grundbesitzwerte auf den 21.08.1996 für Zwecke der Erbschaftsteuer für die Grundstücke xx vom 29. September 1999 dahin abgeändert, dass die Werte anhand der üblichen Miete, hilfsweise nach § 147 Bewertungsgesetz, festgestellt werden. Die geänderte Bewertung der Grundstücke unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung einer Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
A.
Streitig ist, ob Grundbesitzwerte aus den im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zwischen der Besitzgesellschaft und dem Betriebsunternehmen vereinbarten und gezahlten Mieten abgeleitet werden können.
Die Kläger sind Erben zu je 1/2 nach ihrem am 21. August 1996 verstorbenen Vater HE. Zu diesem Zeitpunkt war der Erblasser an der E.-Verwaltungs-GmbH & Co. KG (Besitz-KG) zu 26 v.H., an der E.-GmbH (Betriebs-GmbH) zu 51 v.H. beteiligt. Die übrigen Anteile wurden von den Klägern gehalten (H: 38 bzw. 25 v.H.; R: 36 bzw. 24 v.H.). Im Betriebsvermögen der Besitz-KG befanden sich die Grundstücke xx in Y, die an die Betriebs-GmbH für deren betriebliche Zwecke verpachtet waren. Die für das Kalenderjahr 1995 vereinbarte Pachtzahlung für die Grundstücke betrug 600.000 DM. Der Beklagte stellte für die Grundstücke mit drei Bescheiden vom 29. September 1999 anteilige Grundbesitzwerte des Erblassers auf den 21.08.1996 für Zwecke der Erbschaftsteuer in Höhe von insgesamt 1.791.140 DM fest, wobei er der Wertermittlung die von der Betriebs-GmbH gezahlte Miete zugrunde legte. Die Einsprüche der Kläger, mit denen sie verfassungsrechtliche Bedenken gegen die auf den 1.01.1996 rückwirkende Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes geltend machten und eine Bewertung nach Maßgabe der Bilanzwerte begehrten, wurden mit Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 1999 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kläger tragen vor: Die Bewertung des Beklagten stehe zwar vordergründig in Einklang mit § 146 Bewertungsgesetz (BewG), sei aber aus zwei Gründen verfassungswidrig. Zum einen seien die maßgeblichen Bestimmungen des BewG am 30. Dezember 1996 verkündet worden, wobei die rückwirkende Anwendung auf den 1.01.1996 angeordnet worden sei. Darin liege eine echte, verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Zum anderen verstoße § 146 BewG gegen den Gleichheitssatz, da wirtschaftlich gleichgelagerte Sachverhalte steuerlich gravierend unterschiedlich behandelt würden. Hätten die Kläger und der Erblasser ihr Unternehmen nicht in Form einer Betriebsaufspaltung, sondern als einheitliches Unternehmen – gleich welcher Rechtsform – betrieben, wäre der Grundbesitz nicht nach § 146 Abs. 2 Satz 1, sondern nach § 147 BewG zu bewerten gewesen, da sich für die Betriebsgrundstücke und -gebäude, die speziell auf den Betrieb der Betriebs-GmbH zugeschnitten seien, eine übliche Miete nicht ermitteln lasse. Die Bewertung nach § 147 BewG führe zu ganz erheblich günstigeren Werten. Die Bewertung nach § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG solle nach der Gesetzesbegründung nur dann vorgenommen werden, wenn die Miete am Markt zwischen fremden Dritten ausgehandelt worden sei. In Fällen der Betriebsaufspaltung mit gleichen Beteiligungsverhältnissen werde die Miete in aller Regel nicht unter Marktbedingungen ausgehandelt, sondern an der Obergrenze der noch angemessenen Miete angesiedelt. Solche Gestaltungen seien den in § 146 Abs. 3 BewG genannten Gestaltungen vergleichbar, bei denen die übliche Miete oder in Ermangelung einer solchen die Werte des § 147 BewG anzusetzen seien.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 1999 die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Grundbesitzwerte auf den 21.08.1996 vom 29. September 1999 abzuändern und Grundbesitzwerte nach Maßgabe des § 147 BewG festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
Er trägt vor: Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 – 2 BvR 552/91 – (BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671) habe d...