Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt der Bedarfsbewertung. Grundstücksbewertung bei Betriebsaufspaltung. Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 24.12.1997
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Grundstücksschenkung ist erst dann ausgeführt, wenn die Vertragspartner die Auflassung erklärt haben und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch vom Schenkenden bewilligt worden ist.
2. Da die Nutzung eines im Rahmen der Betriebsaufspaltung an die Betriebsgesellschaft vermieteten Grundstücks als eigenbetriebliche Nutzung anzusehen ist, bestimmt sich der Wert des Grundstücks nicht nach der tatsächlich erzielten Jahresmiete, sondern nach der üblichen Miete nach § 146 Abs. 2 BewG oder, wenn eine solche nicht ermittelbar ist, nach § 147 BewG.
Normenkette
BewG § 146 Abs. 2-3, §§ 147, 138 Abs. 5; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 311b, 925 Abs. 1 S. 1, § 873 Abs. 1
Tenor
Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 24.12.1997 vom 26. Oktober 1999 und die Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2000 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
A.
Streitig ist, ob der Grundbesitzwert aus der zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem alleinigen Gesellschafter/Grundstückseigentümer vereinbarten Miete abgeleitet werden kann.
Der Vater des Klägers, H. F., war Alleineigentümer des Geschäftsgrundstücks … str. 41, Flurstücke Nrn. … und …, in … Das Grundstück wurde im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vermietet an die A (GmbH), deren alleiniger Anteilseigner ebenfalls der Vater des Klägers war. Mit notarieller Urkunde vom 16. Oktober 1998 gründeten der Kläger und sein Vater eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), an der der Kläger einen Anteil von 26 v.H., sein Vater einen Anteil von 74 v.H. übernahm. In § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags wurde bestimmt, dass die Gesellschaft am 23. Dezember 1997 beginnt. In einem gleichzeitig abgeschlossenen Einbringungsvertrag verpflichtete sich der Vater des Klägers, das Grundstück ohne Gegenleistung auf die GbR zu übertragen. Die Auflassung und die Eintragungsbewilligung wurden sofort erklärt. Gem. § 3 des Einbringungsvertrags gingen Nutzen, Lasten und Gefahr mit Wirkung zum 24. Dezember 1997 auf die GbR über.
Das Finanzamt (FA) –Schenkungsteuerstelle– nahm als Besteuerungszeitpunkt den 24. Dezember 1997 an und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 23. September 1999 auf, auf diesen Stichtag den Bedarfswert festzustellen. Der Beklagte ermittelte den Gebäudewert auf der Grundlage der von H. F. erklärten Mieteinnahmen der Jahre 1995 bis 1997 von je 420.000 DM und stellte mit Bescheid vom 26. Oktober 1999 auf den 24.12.1997 einen Grundbesitzwert von 4.672.000 DM und den auf den Kläger übertragenen Anteil von 26/100 auf 1.214.720 DM fest. Der Einspruch des Klägers, mit dem er die Wertermittlung aus den Mieteinnahmen beanstandete, wurde mit Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2000 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger trägt vor: Es stelle sich die Frage, ob die übliche Miete aus der unter „Angehörigen” vereinbarten Miete abgeleitet werden könne. Wenn Mietverhältnisse über an Angehörige überlassene Grundstücke nach der üblichen Miete zu beurteilen seien, ergebe sich zwangsläufig die Frage, warum dann Mietverhältnisse im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wie unter fremden Dritten zu behandeln seien. Dadurch dass die Finanzbehörde mit dem Instrument der Betriebsaufspaltung aus Mietverhältnissen Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erkläre und damit auch notwendiges Betriebsvermögen bezüglich der Grundstücke und der GmbH-Anteile bilanziert werden müsse und somit dem Grunde nach wieder den Zustand herbeiführe, der gegeben sei, wenn eine Betriebsaufspaltung nicht zwangsläufig vorzunehmen sei, so sei nicht klar ersichtlich, warum im Fall einer Betriebsaufspaltung dem Grundsatz nach nicht die Bewertung nach § 147 Bewertungsgesetz (BewG) in Betracht kommen solle. Gleichzeitig stelle sich auch die Frage, ob die vereinbarte Miete im Fall einer Betriebsaufspaltung aufgeteilt werden müsse in Vergütung für Gebäude und Betriebsvorrichtung. Nachdem eine Ableitung aus der tatsächlich vereinbarten Miete abgelehnt werde, eine übliche Miete nicht zu ermitteln sei, da es sich um Gebäude handle, die zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren errichtet worden seien, sei die Bewertung nach § 147 BewG durchzuführen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Grundbesitzwertbescheids vom 26. Oktober 1999 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2000 den Grundbesitzwert auf 2.190.000 DM und seinen Anteil auf 569.400 DM (26/100) festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Er trägt vor: Die Bewertung habe gem. § 146 Abs. 2 BewG anhand der tatsächlich geleisteten Mietzahlungen zu erfolgen. Bei der Anwendung der Normen der §§ 146, 147 BewG gebe es eine stri...