Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1989 und 1990
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 15.06.2000; Aktenzeichen XI R 23/99) |
Tenor
1. Die vom Kläger verausgabten Kosten für die Oberführung der Yacht … von den … nach … stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit dar. Das gilt auch für den Transportschaden an der Yacht bzw. die zur Beseitigung des Transportschadens aufgewendeten Reparaturkosten.
Das im Vergleich vom 13.11.1990 vereinbarte Schmerzensgeld in Höhe von … DM gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1. Der Kläger (Kl) war seit 1980 beruflich in … tätig und hatte dort bis Ende … seinen Wohnsitz.
Im Jahre 1982 trat er die Stelle eines … bei der … in … an und wurde ein Jahr später zum … befördert. Nach Darstellung des Kl war ihm damit ein für einen Ausländer, einzigartiger Aufstieg in die Geschäftsleitung eines … Unternehmens gelungen, das im sensiblen Bereich der … tätig war. Eine derartige Stellung zu erreichen sei nur aufgrund seiner lange gewachsenen und intensiv gepflegten Beziehungen zu dem engen Kreis der auf diesem Gebiet tätigen … Kollegen möglich gewesen. Diese Beziehungen hätten nicht nur das berufliche, sondern auch das private Umfeld des Kl in … eingeschlossen. Nicht zuletzt aufgrund dieses von ihm erreichten Ansehens und Rufs … habe sich ein in … ansässiges Unternehmen, die … die ebenfalls auf dem Gebiet der … mit Aufträgen des … tätig war, bemüht, ihn zur Übernahme einer Geschäftsführertätigkeit bei der … zu bewegen. Zwischen dem Kl und der … kam es im zweiten Halbjahr 1988 zum Abschluß eines Dienstvertrags (Geschäftsführervertrags) mit Wirkung vom 1.1.1989; auf den Inhalt des Vertrags vom 3.5./1.9.1988 (FG-Akte Bl. 105/59-69) wird Bezug genommen.
2. Der Kl war bereits vor Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit in … Eigentümer einer hochseegängigen Dreizehn-Meter-Segelyacht namens … Während seines Aufenthalts in … lag das Schiff in einem … Hafen. Anläßlich seines Umzugs nach Deutschland wurde die Yacht nach Deutschland zu einem Liegeplatz am … zurückgebracht. Zu diesem Zweck segelte im Jahre 1989 eine angeheuerte Mannschaft das Schiff von … nach … Die im Jahre 1989 verausgabten Überführungskosten betrugen … DM. Nach Ankunft in … wurde das Schiff schwer beschädigt. Der Schädiger konnte nicht ermittelt werden. Da eine unbemerkte Versicherungslücke bestand, wurde der Schaden auch nicht durch eine Versicherungsleistung ausgeglichen. Für die Reparatur der Yacht mußte der Kl im Jahre 1990 … DM aufwenden.
Die Kl machten die Überführungskosten (… DM) in ihrer Einkommensteuer (ESt)-Erklärung 1989 als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Arbeit unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von „Umzugskosten” geltend, desgleichen in der ESt-Erklärung 1990 die Reparaturkosten in Höhe … DM. Den begehrten Werbungskostenabzug lehnte das FA – auch nach Durchführung einer Außenprüfung im Jahre 1995 – jedoch ab. Der Einspruch blieb erfolglos; auf die Einspruchsentscheidung vom 28.3.1996 wird Bezug genommen.
Mit der Klage verfolgen die Kl die Durchsetzung des begehrten Werbungskostenabzugs. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor:
Der im Jahre 1989 durchgeführte Umzug des Kl sei unstreitig ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt. Gemäß Abschn.41 Abs. 2 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) seien bei einem beruflich bedingten Wohnungswechsel die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abzugsfähig, die nach dem Bundesumzugskostenrecht als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten. Nach dem Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten. Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz – BUKG –) würden die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung erstattet. Umzugsgut seien die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Das Segelboot zähle aber zum „angemessenen Umfang” der anderen beweglichen Gegenstände. Im übrigen kenne § 9 EStG in der im Streitfall anzuwendenden Fassung keine Angemessenheitsprüfung, wie sie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG vorsehe. Die Versagung des Werbungskostenabzugs könne auch nicht auf § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gestützt werden. Die Ursache für die notwendig gewordene Überführung des Bootes habe ausschließlich in der beruflichen Sphäre gelegen. Im Zeitpunkt des Umzugs habe das Boot nur noch einen Verkehrswert in Höhe von … DM gehabt, die Neuanschaffung eines vergleichbaren Bootes hätte ca. … DM gekostet. Ein Verkauf hätte sich daher aus wirtschaftlichen Gründen verboten. Folglich sei nur die Oberführung des Bootes nach Deutschl...