Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung von Kirchensteuer-Erstattungsüberhängen seit Inkrafttreten des § 10 Abs. 4b EStG. keine Verrechnung mit Verlustvorträgen
Leitsatz (redaktionell)
1. Seit Einfügung des § 10 Abs. 4b EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 sind die sich bei den Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 EStG ergebenden Erstattungsüberhänge gemäß § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.
2. Die Hinzurechnung des Erstattungsüberhangs beeinflusst die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht, sondern ist im Ermittlungsschema erst danach anzusetzen. Der Erstattungsüberhang kann daher nicht mit etwa vorhandenen Verlustvorträgen verrechnet werden.
3. Eine teleologische Reduktion des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG im Sinne einer Beschränkung der Hinzurechnung auf solche Fälle, in denen sich die Erstattungsbeträge im Jahr der Zahlung tatsächlich steuermindernd ausgewirkt haben, ist nicht zulässig.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 4b S. 3, § 10d Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs in Höhe von 166.659 EUR nach § 10 Abs. 4b Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F vom 7. Dezember 2011 bzw. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131).
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger gehört der römisch-katholischen, die Klägerin der evangelischen Kirche an. Im Veranlagungszeitraum 2012 (Streitjahr) bezog der Kläger gewerbliche Einkünfte aus verschiedenen Beteiligungen und eine Rente. Die Klägerin war nichtselbständig tätig. Ferner erzielten beide Ehegatten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen.
Nach Durchführung einer Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2004 (vgl. Bericht des Finanzamts X vom 5. Mai 2011) ergaben sich im Streitjahr infolge des Erlasses von Einkommensteueränderungsbescheiden für die Veranlagungszeiträume 2000, 2001, 2005, 2008, 2009 und 2010 Kirchensteuererstattungen in folgender Höhe (Einkommensteuerakten 2012 Bl. 24):
VZ |
Datum des Bescheids |
Erstattungsbetrag/EUR |
Änderungsvorschrift |
2000 |
23.01.2012 |
3.831,00 |
§ 164 AO (nach Bp) |
2001 |
18.04.2012 |
18.543,94 |
§ 175 AO |
2001 |
23.01.2012 |
79.704,36 |
§ 164 AO (nach Bp) |
2005 |
22.03.2012 |
60.075,90 |
§ 164 AO |
2008 |
01.06.2012 |
2.664,00 |
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2009 |
01.06.2012 |
2.664,00 |
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2010 |
20.04.2012 |
668,00 |
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2010 |
15.05.2012 |
143,36 |
§ 164 AO |
Summe |
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168.294,35 |
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In dem für die Kläger beim Beklagten (dem Finanzamt – FA –) geführten Speicherkonto wurden in 2012 Erstattungen römisch-katholischer Kirchensteuer in Höhe von 83.257,53 EUR und evangelischer Kirchensteuer in Höhe von 84.400,68 EUR verbucht (vgl. sog. I-Abfragen vom 7. Dezember 2016, Gerichtsakte Bl. 72 f.).
Für den Veranlagungszeitraum 2003 ergab sich eine Kirchensteuernachzahlung in Höhe von 1.634,56 EUR (Einkommensteueränderungsbescheid 2003 vom 22. Februar 2012).
Die in den Veranlagungszeiträumen 2008 und 2009 erfolgten Kirchensteuer(nach)zahlungen in Höhe von 286.416 EUR (2008) und 65.240 EUR (2009) haben sich wegen des negativen Gesamtbetrags der Einkünfte (vgl. Einkommensteuerbescheid 2008 vom 1. Juni 2012, Einkommensteuerakten 2008 Bl. 146) bzw. des Verlustvortrags (vgl. Einkommensteuerbescheid 2009 vom 1. Juni 2012, Einkommensteuerakten 2009 Bl. 134) nicht steuermindernd ausgewirkt.
Mit Änderungsbescheid vom 13. Mai 2014 wurde der verbleibende Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG zum 31. Dezember 2011 auf 13.251.836 EUR gesondert festgestellt (Rechtsbehelfsakten Bl. 49).
In der am 2. Juli 2014 beim FA eingegangenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger in der Anlage SO für die Vorjahre erhaltene Kirchensteuererstattungen in Höhe von 166.434 EUR als Einnahmen.
Das FA berücksichtigte in dem gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ergangenen Einkommensteueränderungsbescheid 2012 vom 25. September 2014 einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von xxx.xxx EUR und einen Verlustvortrag in gleicher Höhe. Nach Abzug des Sonderausgaben-Pauschbetrags von 72 EUR, abziehbaren Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 10.023 EUR und Ausbildungskosten in Höhe von 924 EUR rechnete das FA den Erstattungsüberhang aus Kirchensteuern in Höhe von 166.744 EUR hinzu und ermittelte so ein Einkommen in Höhe von 155.725 EUR bzw. nach Abzug des Kinderfreibetrags in Höhe von 7.008 EUR ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 148.717 EUR. Die Einkommensteuer wurde unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts (für US-amerikanische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von xxx.xxx EUR) und den Ermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen und Hinzurechnung des Kindergelds auf 61.686 EUR festgesetzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Hiergegen legten die Kläger fris...