Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuerliche Zulässigkeit von Negativ-Tantiemen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Gehaltskomponente im Rahmen der Geschäftsführervergütung ist üblich und daher im Regelfall auch steuerrechtlich anzuerkennen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Tantieme durch die Vereinbarung eindeutig festgelegt wird.
2. Dies gilt auch dann, wenn Verlustrückträge in die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme miteinbezogen werden und die negative Tantieme von den schon erdienten, aber einbehaltenen und noch nicht an die Geschäftsführer ausbezahlten Tantiemeanteilen in Abzug gebracht werden.
3. Lässt sich der Inhalt eines Vertrages zweifelsfrei durch Auslegung ermitteln, sind die Voraussetzungen für eine vGA wegen unklarer Vertragsregelungen nicht erfüllt.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2, § 7 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 4; BGB §§ 133, 157
Tenor
1. Der Körperschaftsteuerbescheid für 2005 vom 28. Januar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2013 wird in der Weise abgeändert, dass die Körperschaftsteuer um 8.488 EUR auf 10.119 EUR herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Das Urteil ist wegen der der Klägerin zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500 EUR, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die körperschaftsteuerliche Zulässigkeit der Vereinbarung von sog. „Negativ-Tantiemen” mit Gesellschafter-Geschäftsführern im Streitjahr 2005.
Die Klägerin ist eine im Jahre 1979 gegründete Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Sie ist im Baunebengewerbe tätig. Seit dem Tode ihres Vaters, des Gründers der Klägerin X, im Jahre 2002 liegen die Geschäftsanteile an der Klägerin je zur Hälfte bei ihren beiden Geschäftsführern Y. (Y) und Z. (Z). Ausweislich der jeweiligen Geschäftsführerverträge vom 28. August 2002 sollten die beiden Geschäftsführer für ihre Tätigkeit ein monatliches Gehalt in Höhe von 4.500 EUR erhalten. Daneben war zunächst eine Tantieme in Höhe von 25 % des körperschaftsteuerlichen Gewinns vor Abzug der Tantieme und nach Verrechnung etwaiger Verlustvorträge vorgesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Wortlaut der Geschäftsführerverträge (Allgemeine Akten des beklagten Finanzamts – des Beklagten –, Sektionen „Geschäftsführer-Vertrag Z” und „Geschäftsführer-Vertrag Y”) verwiesen.
Unter dem 16. November 2004 vereinbarten die beiden Geschäftsführer mit der Klägerin einen Nachtrag zu ihren Geschäftsführerverträgen. Danach sollte die Tantiemeregelung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 (mithin des Streitjahrs) wie folgt geändert werden:
„Ferner erhält der Geschäftsführer für seine Tätigkeit eine Tantieme in Höhe von 25 % des körperschaftsteuerlichen Gewinns/Verlusts vor Abzug der Tantieme und nach Verrechnung etwaiger Verlustvorträge. Gewinnabhängige Steuern mindern die Bemessungsgrundlage nicht. Die Tantieme kann, je nach Ergebnis, positiv oder negativ sein. Ergibt sich eine positive Tantieme wird diese in fünf gleichen Jahresraten ausbezahlt, beginnend einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung. Wenn sich keine Verrechnung mit einer negativen Tantieme ergibt, wird die nächste Jahresrate, ggf. zusammen mit einer Rate einer Tantieme für ein neues Jahr, einen Monat nach Feststellung des nächsten Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung ausbezahlt. Ergibt sich eine negative Tantieme ist diese mit einbehaltenen Tantiemen vorheriger Jahre zu verrechnen. Verbleibende Negativbeträge sindnicht zu passivieren. Nach Vorliegen eines vorläufigen Jahresabschlusses kann auf Antrag eines Geschäftsführers und Beschluss durch die Gesellschafterversammlung eine acto-Zahlung auf die Tantieme in Höhe von bis zu 75 % der voraussichtlich auszuzahlenden Tantieme ausbezahlt werden. Nachträgliche Änderungen des Jahresabschlusses, insbesondere infolge steuerlicher Prüfungen, sind zu berücksichtigen und daraus resultierende Nachzahlungen oder Erstattungen sind zwei Monate ab Bestandskraft der jeweiligen Änderung fällig.
Wird der Geschäftsführervertrag von der Gesellschaft aus wichtigem Grund gekündigt, so entfällt für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, der Anspruch auf eine neue Tantieme.”
Im St...